Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt §. 60. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des §. 61. Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein- §. 62. Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die §. 63. Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche §. 64. Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine §. 65. Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll- So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetz- Strafgesetzbuch. 2
geſetzlichen Thatbeſtande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, Bei der Beſtrafung fahrläſſig begangener Handlungen gilt §. 60. Eine erlittene Unterſuchungshaft kann bei Fällung des §. 61. Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein- §. 62. Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die §. 63. Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche §. 64. Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine §. 65. Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll- So lange der Verletzte minderjährig iſt, hat der geſetz- Strafgeſetzbuch. 2
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geſetzlichen Thatbeſtande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen,
ſo ſind ihm dieſe Umſtände nicht zuzurechnen.
Bei der Beſtrafung fahrläſſig begangener Handlungen gilt
dieſe Beſtimmung nur inſoweit, als die Unkenntniß ſelbſt
nicht durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt.
§. 60.
Eine erlittene Unterſuchungshaft kann bei Fällung des
Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweiſe ange-
rechnet werden.
§. 61.
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, iſt nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berech-
tigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ſtellen.
Dieſe Friſt beginnt mit dem Tage, ſeit welchem der zum
Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Perſon
des Thäters Kenntniß gehabt hat.
§. 62.
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die
dreimonatliche Friſt verſäumt, ſo wird hierdurch das Recht der
übrigen nicht ausgeſchloſſen.
§. 63.
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche
Verfahren findet gegen ſämmtliche an der Handlung Betheiligte
(Thäter und Theilnehmer), ſowie gegen den Begünſtiger ſtatt,
auch wenn nur gegen eine dieſer Perſonen auf Beſtrafung an-
getragen worden iſt.
§. 64.
Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes
kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine
der vorbezeichneten Perſonen hat die Einſtellung des Verfahrens
auch gegen die anderen zur Folge.
§. 65.
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet hat, iſt ſelbſtſtändig zu dem Antrage auf Beſtrafung
berechtigt.
So lange der Verletzte minderjährig iſt, hat der geſetz-
Strafgeſetzbuch. 2
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