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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefäng-
nißstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von
Zuchthausstrafe ausgesprochen wird.

Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthaus-
strafe mindestens zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängniß-
strafe mindestens Ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

§. 33.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den
dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Ver-
urtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden
Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und
Ehrenzeichen.

§. 34.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner
die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit

1) die Landeskokarde zu tragen;
2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten;
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu erlangen;
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte
auszuüben;
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein;
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei-
stand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es
sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender
Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde
oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
§. 35.

Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden
können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt
werden.

Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter hat den dauernden Verlust der bekleideten Aemter von
Rechtswegen zur Folge.

drei Monate erreicht und entweder das Geſetz den Verluſt der
bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefäng-
nißſtrafe wegen Annahme mildernder Umſtände an Stelle von
Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wird.

Die Dauer dieſes Verluſtes beträgt bei zeitiger Zuchthaus-
ſtrafe mindeſtens zwei und höchſtens zehn Jahre, bei Gefängniß-
ſtrafe mindeſtens Ein Jahr und höchſtens fünf Jahre.

§. 33.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den
dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen für den Ver-
urtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden
Verluſt der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und
Ehrenzeichen.

§. 34.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner
die Unfähigkeit, während der im Urtheile beſtimmten Zeit

1) die Landeskokarde zu tragen;
2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten;
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu erlangen;
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu ſtimmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politiſche Rechte
auszuüben;
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu ſein;
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei-
ſtand oder Mitglied eines Familienraths zu ſein, es
ſei denn, daß es ſich um Verwandte abſteigender
Linie handele und die obervormundſchaftliche Behörde
oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
§. 35.

Neben einer Gefängnißſtrafe, mit welcher die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden
können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt
werden.

Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter hat den dauernden Verluſt der bekleideten Aemter von
Rechtswegen zur Folge.

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[10/0020] drei Monate erreicht und entweder das Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefäng- nißſtrafe wegen Annahme mildernder Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wird. Die Dauer dieſes Verluſtes beträgt bei zeitiger Zuchthaus- ſtrafe mindeſtens zwei und höchſtens zehn Jahre, bei Gefängniß- ſtrafe mindeſtens Ein Jahr und höchſtens fünf Jahre. §. 33. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen für den Ver- urtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verluſt der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. §. 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile beſtimmten Zeit 1) die Landeskokarde zu tragen; 2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten; 3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren- zeichen zu erlangen; 4) in öffentlichen Angelegenheiten zu ſtimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politiſche Rechte auszuüben; 5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu ſein; 6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei- ſtand oder Mitglied eines Familienraths zu ſein, es ſei denn, daß es ſich um Verwandte abſteigender Linie handele und die obervormundſchaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. §. 35. Neben einer Gefängnißſtrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den dauernden Verluſt der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/20>, abgerufen am 18.11.2024.