Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 31. Mai 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Einleitende Bestimmungen. §. 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern §. 2. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen §. 3. Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwen- 1*
Strafgeſetzbuch für den Norddeutſchen Bund. Vom 31. Mai 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Einleitende Beſtimmungen. §. 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Feſtungshaft Eine mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß Eine mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern §. 2. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt Bei Verſchiedenheit der Geſetze von der Zeit der begangenen §. 3. Die Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes finden Anwen- 1*
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Strafgeſetzbuch
für den
Norddeutſchen Bund.
Vom 31. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter
Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einleitende Beſtimmungen.
§. 1.
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Feſtungshaft
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung iſt ein Verbrechen.
Eine mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß
oder mit Geldſtrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte
Handlung iſt ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern
bedrohte Handlung iſt eine Uebertretung.
§. 2.
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt
werden, wenn dieſe Strafe geſetzlich beſtimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.
Bei Verſchiedenheit der Geſetze von der Zeit der begangenen
Handlung bis zu deren Aburtheilung iſt das mildeſte Geſetz
anzuwenden.
§. 3.
Die Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes finden Anwen-
dung auf alle im Gebiete deſſelben begangenen ſtrafbaren
Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt.
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