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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Gewerbe geeignetes, mit dem Stempel eines Norddeutschen
Eichungsamtes nicht versehenes Maß oder Gewicht, oder
eine unrichtige Waage vorgefunden wird, oder welche sich
einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß-
und Gewichtspolizei schuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die
Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten,
sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu
bedienen, erlassen sind.

Im Falle der Nr. 2. ist neben der Geldstrafe oder der Haft
auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, so-
wie der unrichtigen Waage zu erkennen.

§. 370.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
bestraft:

1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen
oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde,
Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem
Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder
Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine,
Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung,
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht
bedarf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier
oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die
schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Kommandeurs
Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande
nimmt.
4) wer unberechtigt fischt oder krebst;
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem
Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Ver-
brauche entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufstei-
gender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder
Gewerbe geeignetes, mit dem Stempel eines Norddeutſchen
Eichungsamtes nicht verſehenes Maß oder Gewicht, oder
eine unrichtige Waage vorgefunden wird, oder welche ſich
einer anderen Verletzung der Vorſchriften über die Maß-
und Gewichtspolizei ſchuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn ſie die
Vorſchriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerſtätten,
ſowie wegen der Art und der Zeit, ſich des Feuers zu
bedienen, erlaſſen ſind.

Im Falle der Nr. 2. iſt neben der Geldſtrafe oder der Haft
auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, ſo-
wie der unrichtigen Waage zu erkennen.

§. 370.

Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beſtraft:

1) wer unbefugt ein fremdes Grundſtück, einen öffentlichen
oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde,
Steine oder Raſen, oder aus Grundſtücken, welche einem
Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder
Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Raſen, Steine,
Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung,
einer Konzeſſion oder einer Erlaubniß der Behörde nicht
bedarf, oder ähnliche Gegenſtände wegnimmt;
3) wer von einem zum Dienſtſtande gehörenden Unteroffizier
oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die
ſchriftliche Erlaubniß des vorgeſetzten Kommandeurs
Montirungs- oder Armaturſtücke kauft oder zum Pfande
nimmt.
4) wer unberechtigt fiſcht oder krebſt;
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem
Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Ver-
brauche entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufſtei-
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[98/0108] Gewerbe geeignetes, mit dem Stempel eines Norddeutſchen Eichungsamtes nicht verſehenes Maß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird, oder welche ſich einer anderen Verletzung der Vorſchriften über die Maß- und Gewichtspolizei ſchuldig machen; 3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn ſie die Vorſchriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerſtätten, ſowie wegen der Art und der Zeit, ſich des Feuers zu bedienen, erlaſſen ſind. Im Falle der Nr. 2. iſt neben der Geldſtrafe oder der Haft auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, ſo- wie der unrichtigen Waage zu erkennen. §. 370. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft: 1) wer unbefugt ein fremdes Grundſtück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Raſen, oder aus Grundſtücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Raſen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzeſſion oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenſtände wegnimmt; 3) wer von einem zum Dienſtſtande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die ſchriftliche Erlaubniß des vorgeſetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturſtücke kauft oder zum Pfande nimmt. 4) wer unberechtigt fiſcht oder krebſt; 5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Ver- brauche entwendet. Eine Entwendung, welche von Verwandten aufſtei- gender Linie gegen Verwandte abſteigender Linie oder

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/108>, abgerufen am 18.11.2024.