Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be- erdigungen entgegenhandelt; 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zu- bereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt; 4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug- niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegen- stände, sowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver- ordnungen nicht befolgt; 6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; 7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder ver- kauft; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt; 9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt; 10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Instruments bedient; 11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichts- maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt; 12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf 2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be- erdigungen entgegenhandelt; 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, ſoweit der Handel mit denſelben nicht freigegeben iſt, zu- bereitet, feilhält, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt; 4) wer ohne die vorgeſchriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug- niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegen- ſtände, ſowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver- ordnungen nicht befolgt; 6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche ſich leicht von ſelbſt entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältniſſen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Abſonderung aufbewahrt; 7) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbeſondere trichinenhaltiges Fleiſch feilhält oder ver- kauft; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge ſchießt; 9) wer einem geſetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt; 10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne ſein Verſchulden hineingezogen worden iſt, oder bei einem Angriff ſich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Inſtruments bedient; 11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichts- maßregeln zur Verhütung von Beſchädigungen unterläßt; 12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0105" n="95"/> <list> <item>2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be-<lb/> erdigungen entgegenhandelt;</item><lb/> <item>3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien,<lb/> ſoweit der Handel mit denſelben nicht freigegeben iſt, zu-<lb/> bereitet, feilhält, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt;</item><lb/> <item>4) wer ohne die vorgeſchriebene Erlaubniß Schießpulver oder<lb/> andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;</item><lb/> <item>5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung<lb/> von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden<lb/> Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug-<lb/> niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegen-<lb/> ſtände, ſowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver-<lb/> ordnungen nicht befolgt;</item><lb/> <item>6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche<lb/> ſich leicht von ſelbſt entzünden oder leicht Feuer fangen,<lb/> an Orten oder in Behältniſſen aufbewahrt, wo ihre<lb/> Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe,<lb/> die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander<lb/> liegen können, ohne Abſonderung aufbewahrt;</item><lb/> <item>7) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren,<lb/> insbeſondere trichinenhaltiges Fleiſch feilhält oder ver-<lb/> kauft;</item><lb/> <item>8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von<lb/> Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder<lb/> Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr<lb/> oder anderem Schießwerkzeuge ſchießt;</item><lb/> <item>9) wer einem geſetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder<lb/> Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in<lb/> ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt;</item><lb/> <item>10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne ſein<lb/> Verſchulden hineingezogen worden iſt, oder bei einem<lb/> Angriff ſich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder<lb/> eines anderen gefährlichen Inſtruments bedient;</item><lb/> <item>11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere<lb/> hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen<lb/> läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichts-<lb/> maßregeln zur Verhütung von Beſchädigungen unterläßt;</item><lb/> <item>12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0105]
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be-
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3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien,
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bereitet, feilhält, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt;
4) wer ohne die vorgeſchriebene Erlaubniß Schießpulver oder
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung
von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden
Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befug-
niß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegen-
ſtände, ſowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche
ſich leicht von ſelbſt entzünden oder leicht Feuer fangen,
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Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe,
die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander
liegen können, ohne Abſonderung aufbewahrt;
7) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren,
insbeſondere trichinenhaltiges Fleiſch feilhält oder ver-
kauft;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von
Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder
Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr
oder anderem Schießwerkzeuge ſchießt;
9) wer einem geſetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in
ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne ſein
Verſchulden hineingezogen worden iſt, oder bei einem
Angriff ſich einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder
eines anderen gefährlichen Inſtruments bedient;
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere
hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen
läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichts-
maßregeln zur Verhütung von Beſchädigungen unterläßt;
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf
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