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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 7. Tit. §. 348--351.
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt
werden kann.

§. 349.

Das Zeugniß kann verweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer
Person, zu welcher derselbe in einem der im §. 348
Nr. 1--3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittel-
baren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem
der im §. 348 Nr. 1--3 bezeichneten Angehörigen des-
selben zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung zuziehen würde;
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten
können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offen-
baren.
§. 350.

In den Fällen des §. 348 Nr. 1--3 und des §. 349 Nr. 1
darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:

1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge-
schäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von
Familiengliedern;
3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich
beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechts-
vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein
sollen.

Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das
Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Ver-
schwiegenheit entbunden sind.

§. 351.

Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem
zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsschreibers oder in diesem Termine die That-
sachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaub-
haft zu machen.

II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 348—351.
der Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt
werden kann.

§. 349.

Das Zeugniß kann verweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer
Perſon, zu welcher derſelbe in einem der im §. 348
Nr. 1—3 bezeichneten Verhältniſſe ſteht, einen unmittel-
baren vermögensrechtlichen Schaden verurſachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem
der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen des-
ſelben zur Unehre gereichen oder die Gefahr ſtrafgericht-
licher Verfolgung zuziehen würde;
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten
können, ohne ein Kunſt- oder Gewerbegeheimniß zu offen-
baren.
§. 350.

In den Fällen des §. 348 Nr. 1—3 und des §. 349 Nr. 1
darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:

1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge-
ſchäfts, bei deſſen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von
Familiengliedern;
3. über Thatſachen, welche die durch das Familienverhältniß
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über diejenigen auf das ſtreitige Rechtsverhältniß ſich
beziehenden Handlungen, welche von ihm ſelbſt als Rechts-
vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen ſein
ſollen.

Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen dürfen das
Zeugniß nicht verweigern, wenn ſie von der Verpflichtung zur Ver-
ſchwiegenheit entbunden ſind.

§. 351.

Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem
zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine ſchriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsſchreibers oder in dieſem Termine die That-
ſachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaub-
haft zu machen.

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[93/0099] II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 348—351. der Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann. §. 349. Das Zeugniß kann verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Perſon, zu welcher derſelbe in einem der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Verhältniſſe ſteht, einen unmittel- baren vermögensrechtlichen Schaden verurſachen würde; 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen des- ſelben zur Unehre gereichen oder die Gefahr ſtrafgericht- licher Verfolgung zuziehen würde; 3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunſt- oder Gewerbegeheimniß zu offen- baren. §. 350. In den Fällen des §. 348 Nr. 1—3 und des §. 349 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge- ſchäfts, bei deſſen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern; 3. über Thatſachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; 4. über diejenigen auf das ſtreitige Rechtsverhältniß ſich beziehenden Handlungen, welche von ihm ſelbſt als Rechts- vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen ſein ſollen. Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn ſie von der Verpflichtung zur Ver- ſchwiegenheit entbunden ſind. §. 351. Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers oder in dieſem Termine die That- ſachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaub- haft zu machen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/99>, abgerufen am 21.11.2024.