Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

II. 1. Absch. 7. Tit. §. 341--347.
wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Aus-
lagen hinterlegt.

Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der bestimmten Frist,
so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht so zeitig
nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver-
fahrens erfolgen kann.

§. 345.

Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint,
ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus-
bleiben verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu drei-
hundert Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben
werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu ver-
urtheilen.

Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch
einmal erkannt, auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen
angeordnet werden.

Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.

Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
person erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht, die Vor-
führung einer solchen Person durch Ersuchen der Militärbehörde.

§. 346.

Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn
das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt
nachträglich genügende Entschuldigung, so werden die gegen den
Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.

Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder mündlich in dem zur
Vernehmung bestimmten neuen Termine angebracht werden.

§. 347.

Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die
Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der
obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind
an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben auf-
halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.

Die Mitglieder des Bundesrathes sind während ihres Aufent-
halts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, die Mitglieder
einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs-

II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 341—347.
wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachſenden Aus-
lagen hinterlegt.

Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der beſtimmten Friſt,
ſo unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht ſo zeitig
nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver-
fahrens erfolgen kann.

§. 345.

Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erſcheint,
iſt, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus-
bleiben verurſachten Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu drei-
hundert Mark und für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben
werden kann, zur Strafe der Haft bis zu ſechs Wochen zu ver-
urtheilen.

Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch
einmal erkannt, auch die zwangsweiſe Vorführung des Zeugen
angeordnet werden.

Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt.

Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht, die Vor-
führung einer ſolchen Perſon durch Erſuchen der Militärbehörde.

§. 346.

Die Verurtheilung in Strafe und Koſten unterbleibt, wenn
das Ausbleiben des Zeugen genügend entſchuldigt iſt. Erfolgt
nachträglich genügende Entſchuldigung, ſo werden die gegen den
Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.

Die Anzeigen und Geſuche des Zeugen können ſchriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers oder mündlich in dem zur
Vernehmung beſtimmten neuen Termine angebracht werden.

§. 347.

Der Reichskanzler, die Miniſter eines Bundesſtaates, die
Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte, die Vorſtände der
oberſten Reichsbehörden und die Vorſtände der Miniſterien ſind
an ihrem Amtsſitze oder, wenn ſie ſich außerhalb deſſelben auf-
halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.

Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Aufent-
halts am Sitze des Bundesraths an dieſem Sitze, die Mitglieder
einer deutſchen geſetzgebenden Verſammlung während der Sitzungs-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0097" n="91"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Ab&#x017F;ch. 7. Tit. §. 341&#x2014;347.</fw><lb/>
wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwach&#x017F;enden Aus-<lb/>
lagen hinterlegt.</p><lb/>
                <p>Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der be&#x017F;timmten Fri&#x017F;t,<lb/>
&#x017F;o unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht &#x017F;o zeitig<lb/>
nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver-<lb/>
fahrens erfolgen kann.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 345.</head><lb/>
                <p>Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht er&#x017F;cheint,<lb/>
i&#x017F;t, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus-<lb/>
bleiben verur&#x017F;achten Ko&#x017F;ten &#x017F;owie zu einer Geld&#x017F;trafe bis zu drei-<lb/>
hundert Mark und für den Fall, daß die&#x017F;e nicht beigetrieben<lb/>
werden kann, zur Strafe der Haft bis zu &#x017F;echs Wochen zu ver-<lb/>
urtheilen.</p><lb/>
                <p>Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch<lb/>
einmal erkannt, auch die zwangswei&#x017F;e Vorführung des Zeugen<lb/>
angeordnet werden.</p><lb/>
                <p>Gegen die&#x017F;e Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e findet die Be&#x017F;chwerde &#x017F;tatt.</p><lb/>
                <p>Die Fe&#x017F;t&#x017F;etzung und die Voll&#x017F;treckung der Strafe gegen eine<lb/>
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-<lb/>
per&#x017F;on erfolgt auf Er&#x017F;uchen durch das Militärgericht, die Vor-<lb/>
führung einer &#x017F;olchen Per&#x017F;on durch Er&#x017F;uchen der Militärbehörde.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 346.</head><lb/>
                <p>Die Verurtheilung in Strafe und Ko&#x017F;ten unterbleibt, wenn<lb/>
das Ausbleiben des Zeugen genügend ent&#x017F;chuldigt i&#x017F;t. Erfolgt<lb/>
nachträglich genügende Ent&#x017F;chuldigung, &#x017F;o werden die gegen den<lb/>
Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.</p><lb/>
                <p>Die Anzeigen und Ge&#x017F;uche des Zeugen können &#x017F;chriftlich oder<lb/>
zum Protokolle des Gerichts&#x017F;chreibers oder mündlich in dem zur<lb/>
Vernehmung be&#x017F;timmten neuen Termine angebracht werden.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 347.</head><lb/>
                <p>Der Reichskanzler, die Mini&#x017F;ter eines Bundes&#x017F;taates, die<lb/>
Mitglieder der Senate der freien Han&#x017F;e&#x017F;tädte, die Vor&#x017F;tände der<lb/>
ober&#x017F;ten Reichsbehörden und die Vor&#x017F;tände der Mini&#x017F;terien &#x017F;ind<lb/>
an ihrem Amts&#x017F;itze oder, wenn &#x017F;ie &#x017F;ich außerhalb de&#x017F;&#x017F;elben auf-<lb/>
halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.</p><lb/>
                <p>Die Mitglieder des Bundesrathes &#x017F;ind während ihres Aufent-<lb/>
halts am Sitze des Bundesraths an die&#x017F;em Sitze, die Mitglieder<lb/>
einer deut&#x017F;chen ge&#x017F;etzgebenden Ver&#x017F;ammlung während der Sitzungs-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[91/0097] II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 341—347. wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachſenden Aus- lagen hinterlegt. Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der beſtimmten Friſt, ſo unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht ſo zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver- fahrens erfolgen kann. §. 345. Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erſcheint, iſt, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus- bleiben verurſachten Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu drei- hundert Mark und für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu ſechs Wochen zu ver- urtheilen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt, auch die zwangsweiſe Vorführung des Zeugen angeordnet werden. Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt. Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht, die Vor- führung einer ſolchen Perſon durch Erſuchen der Militärbehörde. §. 346. Die Verurtheilung in Strafe und Koſten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entſchuldigt iſt. Erfolgt nachträglich genügende Entſchuldigung, ſo werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. Die Anzeigen und Geſuche des Zeugen können ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung beſtimmten neuen Termine angebracht werden. §. 347. Der Reichskanzler, die Miniſter eines Bundesſtaates, die Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte, die Vorſtände der oberſten Reichsbehörden und die Vorſtände der Miniſterien ſind an ihrem Amtsſitze oder, wenn ſie ſich außerhalb deſſelben auf- halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Aufent- halts am Sitze des Bundesraths an dieſem Sitze, die Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Verſammlung während der Sitzungs-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/97
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/97>, abgerufen am 22.12.2024.