Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 3. Tit. §. 306--312. 4. Tit. §. 313--315. §. 311. In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurück- §. 312. Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren, welches War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischen- Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Ausein- andersetzungen und ähnlichen Prozessen. §. 313. Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, §. 314. Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vor- §. 315. In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen: 1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver- theidigungsmittel geltend gemacht werden; 6*
II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 306—312. 4. Tit. §. 313—315. §. 311. In Betreff des Verzichts auf den Einſpruch und der Zurück- §. 312. Die Vorſchriften dieſes Titels finden auf das Verfahren, welches War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwiſchen- Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen, Ausein- anderſetzungen und ähnlichen Prozeſſen. §. 313. Stellt ſich in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, §. 314. Bei der Verkündung des Beſchluſſes, durch welchen das vor- §. 315. In dem vorbereitenden Verfahren iſt zu Protokoll feſtzuſtellen: 1. welche Anſprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver- theidigungsmittel geltend gemacht werden; 6*
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II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 306—312. 4. Tit. §. 313—315.
§. 311.
In Betreff des Verzichts auf den Einſpruch und der Zurück-
nahme deſſelben finden die Vorſchriften über den Verzicht auf die
Berufung und über die Zurücknahme derſelben entſprechende An-
wendung.
§. 312.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden auf das Verfahren, welches
eine Widerklage oder die Beſtimmung des Betrags eines dem
Grunde nach bereits feſtgeſtellten Anſpruchs zum Gegenſtande hat,
entſprechende Anwendung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwiſchen-
ſtreit beſtimmt, ſo beſchränkt ſich das Verſäumnißverfahren und
das Verſäumnißurtheil auf die Erledigung dieſes Zwiſchenſtreits.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden entſprechende Anwendung.
Vierter Titel.
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen, Ausein-
anderſetzungen und ähnlichen Prozeſſen.
§. 313.
Stellt ſich in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung,
eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum
Gegenſtande haben, eine erhebliche Zahl von ſtreitigen Anſprüchen
oder von ſtreitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen
ein Inventar heraus, ſo kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes
Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen.
§. 314.
Bei der Verkündung des Beſchluſſes, durch welchen das vor-
bereitende Verfahren angeordnet wird, iſt durch den Vorſitzenden
der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er-
ledigung des Beſchluſſes zu beſtimmen. Iſt die Terminsbeſtimmung
unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird
dieſer verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vor-
ſitzende ein anderes Mitglied.
§. 315.
In dem vorbereitenden Verfahren iſt zu Protokoll feſtzuſtellen:
1. welche Anſprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht werden;
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