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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 1. Tit. §. 249--258.
§. 253.

Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des
Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be-
antragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes
Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Ent-
scheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theile abhängt, durch
richterliche Entscheidung festgestellt werde.

§. 254.

Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses er-
hobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der
Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.

§. 255.

Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren
sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Be-
hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die
von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel sich zu erklären.

In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan-
tretung und die Erklärung auf dieselbe durch die Vorschriften des
sechsten bis zehnten Titels bestimmt.

§. 256.

Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er-
geht, geltend gemacht werden.

Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und
Beweiseinreden findet die Vorschrift des §. 251 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.

§. 257.

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch die
Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.

§. 258.

Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par-
teien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt,
so haben die Parteien das Ergebniß derselben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen.

II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 249—258.
§. 253.

Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des
Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be-
antragen, daß ein im Laufe des Prozeſſes ſtreitig gewordenes
Rechtsverhältniß, von deſſen Beſtehen oder Nichtbeſtehen die Ent-
ſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theile abhängt, durch
richterliche Entſcheidung feſtgeſtellt werde.

§. 254.

Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er-
hobenen Anſpruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der
Anſpruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.

§. 255.

Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren
ſie ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be-
hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die
von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel ſich zu erklären.

In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan-
tretung und die Erklärung auf dieſelbe durch die Vorſchriften des
ſechsten bis zehnten Titels beſtimmt.

§. 256.

Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er-
geht, geltend gemacht werden.

Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und
Beweiseinreden findet die Vorſchrift des §. 251 Abſ. 2 ent-
ſprechende Anwendung.

§. 257.

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeſchluß wird durch die
Vorſchriften des fünften bis elften Titels beſtimmt.

§. 258.

Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par-
teien unter Darlegung des Streitverhältniſſes zu verhandeln.

Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt,
ſo haben die Parteien das Ergebniß derſelben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen.

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[71/0077] II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 249—258. §. 253. Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be- antragen, daß ein im Laufe des Prozeſſes ſtreitig gewordenes Rechtsverhältniß, von deſſen Beſtehen oder Nichtbeſtehen die Ent- ſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theile abhängt, durch richterliche Entſcheidung feſtgeſtellt werde. §. 254. Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er- hobenen Anſpruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anſpruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. §. 255. Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren ſie ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be- hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel ſich zu erklären. In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan- tretung und die Erklärung auf dieſelbe durch die Vorſchriften des ſechsten bis zehnten Titels beſtimmt. §. 256. Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er- geht, geltend gemacht werden. Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorſchrift des §. 251 Abſ. 2 ent- ſprechende Anwendung. §. 257. Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeſchluß wird durch die Vorſchriften des fünften bis elften Titels beſtimmt. §. 258. Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par- teien unter Darlegung des Streitverhältniſſes zu verhandeln. Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt, ſo haben die Parteien das Ergebniß derſelben auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/77>, abgerufen am 22.11.2024.