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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 1. Tit. §. 241--248.
hergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der
mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schrift-
satzes so zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Er-
kundigung noch einzuziehen vermag.

Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, so
kann das Gericht die Fristen bestimmen, binnen welcher die noch
erforderlichen vorbereitenden Schriftsätze mitzutheilen sind.

§. 246.

Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen
Vorschriften.

§. 247.

Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Ver-
handlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen.

Als solche Einreden sind nur anzusehen:

1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts,
2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs,
3. die Einrede der Rechtshängigkeit,
4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeß-
kosten,
5. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits
erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Ver-
fahrens noch nicht erfolgt sei,
6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der
mangelnden gesetzlichen Vertretung.

Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Be-
klagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur gel-
tend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf
welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der
Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden nicht im
Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur Haupt-
sache geltend zu machen.

§. 248.

Ueber prozeßhindernde Einreden ist besonders zu verhandeln
und durch Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf Grund
derselben die Verhandlung zur Hauptsache verweigert, oder
wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abge-
sonderte Verhandlung anordnet.

II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 241—248.
hergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der
mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schrift-
ſatzes ſo zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Er-
kundigung noch einzuziehen vermag.

Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, ſo
kann das Gericht die Friſten beſtimmen, binnen welcher die noch
erforderlichen vorbereitenden Schriftſätze mitzutheilen ſind.

§. 246.

Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen
Vorſchriften.

§. 247.

Prozeßhindernde Einreden ſind gleichzeitig und vor der Ver-
handlung des Beklagten zur Hauptſache vorzubringen.

Als ſolche Einreden ſind nur anzuſehen:

1. die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichts,
2. die Einrede der Unzuläſſigkeit des Rechtswegs,
3. die Einrede der Rechtshängigkeit,
4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeß-
koſten,
5. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsſtreits
erforderliche Erſtattung der Koſten des früheren Ver-
fahrens noch nicht erfolgt ſei,
6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der
mangelnden geſetzlichen Vertretung.

Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Be-
klagten zur Hauptſache können prozeßhindernde Einreden nur gel-
tend gemacht werden, wenn dieſelben entweder ſolche ſind, auf
welche der Beklagte wirkſam nicht verzichten kann, oder wenn der
Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne ſein Verſchulden nicht im
Stande geweſen ſei, dieſelben vor der Verhandlung zur Haupt-
ſache geltend zu machen.

§. 248.

Ueber prozeßhindernde Einreden iſt beſonders zu verhandeln
und durch Urtheil zu entſcheiden, wenn der Beklagte auf Grund
derſelben die Verhandlung zur Hauptſache verweigert, oder
wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abge-
ſonderte Verhandlung anordnet.

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[69/0075] II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 241—248. hergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schrift- ſatzes ſo zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Er- kundigung noch einzuziehen vermag. Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, ſo kann das Gericht die Friſten beſtimmen, binnen welcher die noch erforderlichen vorbereitenden Schriftſätze mitzutheilen ſind. §. 246. Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorſchriften. §. 247. Prozeßhindernde Einreden ſind gleichzeitig und vor der Ver- handlung des Beklagten zur Hauptſache vorzubringen. Als ſolche Einreden ſind nur anzuſehen: 1. die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichts, 2. die Einrede der Unzuläſſigkeit des Rechtswegs, 3. die Einrede der Rechtshängigkeit, 4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeß- koſten, 5. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsſtreits erforderliche Erſtattung der Koſten des früheren Ver- fahrens noch nicht erfolgt ſei, 6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden geſetzlichen Vertretung. Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Be- klagten zur Hauptſache können prozeßhindernde Einreden nur gel- tend gemacht werden, wenn dieſelben entweder ſolche ſind, auf welche der Beklagte wirkſam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne ſein Verſchulden nicht im Stande geweſen ſei, dieſelben vor der Verhandlung zur Haupt- ſache geltend zu machen. §. 248. Ueber prozeßhindernde Einreden iſt beſonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entſcheiden, wenn der Beklagte auf Grund derſelben die Verhandlung zur Hauptſache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abge- ſonderte Verhandlung anordnet.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/75>, abgerufen am 22.12.2024.