Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl demTage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allge- §. 201. Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Ge- §. 202. Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Aus- Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abge- Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem §. 203. Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch §. 204. Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, Civilprozeßordnung. letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl demTage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des letzten Tages dieſes Monats. Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge- §. 201. Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge- §. 202. Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus- Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge- Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem §. 203. Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch §. 204. Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0064" n="58"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl dem<lb/> Tage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer<lb/> Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des<lb/> letzten Tages dieſes Monats.</p><lb/> <p>Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge-<lb/> meinen Feiertag, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des nächſtfolgen-<lb/> den Werktages.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 201.</head><lb/> <p>Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt.<lb/> Der noch übrige Theil der Friſt beginnt mit dem Ende der Fe-<lb/> rien zu laufen. Fällt der Anfang der Friſt in die Ferien, ſo<lb/> beginnt der Lauf der Friſt mit dem Ende derſelben.</p><lb/> <p>Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und<lb/> Friſten in Ferienſachen keine Anwendung.</p><lb/> <p>Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge-<lb/> ſetz als ſolche bezeichnet werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 202.</head><lb/> <p>Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus-<lb/> nahme der Nothfriſten, verlängert oder abgekürzt werden.</p><lb/> <p>Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge-<lb/> kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft<lb/> gemacht ſind, geſetzliche Friſten jedoch nur in den beſonders be-<lb/> ſtimmten Fällen.</p><lb/> <p>Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem<lb/> Ablaufe der vorigen Friſt an berechnet, wenn nicht im einzelnen<lb/> Falle ein Anderes beſtimmt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 203.</head><lb/> <p>Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer<lb/> Friſt kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden<lb/> werden.</p><lb/> <p>Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach<lb/> vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden.</p><lb/> <p>Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch<lb/> um Verlängerung einer Friſt zurückgewieſen iſt, findet nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 204.</head><lb/> <p>Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten,<lb/> welche für die Zuſtellung vorbereitender Schriftſätze beſtimmt ſind,<lb/> können auf Antrag abgekürzt werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0064]
Civilprozeßordnung.
letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl dem
Tage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer
Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des
letzten Tages dieſes Monats.
Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge-
meinen Feiertag, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des nächſtfolgen-
den Werktages.
§. 201.
Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt.
Der noch übrige Theil der Friſt beginnt mit dem Ende der Fe-
rien zu laufen. Fällt der Anfang der Friſt in die Ferien, ſo
beginnt der Lauf der Friſt mit dem Ende derſelben.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und
Friſten in Ferienſachen keine Anwendung.
Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge-
ſetz als ſolche bezeichnet werden.
§. 202.
Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus-
nahme der Nothfriſten, verlängert oder abgekürzt werden.
Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge-
kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht ſind, geſetzliche Friſten jedoch nur in den beſonders be-
ſtimmten Fällen.
Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem
Ablaufe der vorigen Friſt an berechnet, wenn nicht im einzelnen
Falle ein Anderes beſtimmt iſt.
§. 203.
Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer
Friſt kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden
werden.
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach
vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch
um Verlängerung einer Friſt zurückgewieſen iſt, findet nicht ſtatt.
§. 204.
Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten,
welche für die Zuſtellung vorbereitender Schriftſätze beſtimmt ſind,
können auf Antrag abgekürzt werden.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/64>, abgerufen am 16.07.2024. |