Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichts- schreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Be- wirkung der Zustellung ersuchen. In diesem Falle finden die Vorschriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsschreiber ent- sprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber.
§. 180.
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.
§. 181.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Zu- stellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt worden ist.
§. 182.
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residirenden Konsuls oder Gesandten des Reichs.
§. 183.
Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritoria- lität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichskanzlers; wenn dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaates.
Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichskanzlers.
§. 184.
Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be- satzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.
§. 185.
Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vor- sitzenden des Prozeßgerichts erlassen.
Civilprozeßordnung.
§. 179.
Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts- ſchreibers zuläſſig iſt, kann derſelbe unmittelbar die Poſt um Be- wirkung der Zuſtellung erſuchen. In dieſem Falle finden die Vorſchriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsſchreiber ent- ſprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsſchreiber.
§. 180.
Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich ſie durch die Poſt hätte erfolgen können, ſo hat die zur Erſtattung der Prozeßkoſten verurtheilte Partei die Mehrkoſten nicht zu tragen.
§. 181.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ſo kann die Zu- ſtellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweiſe der Zuſtellung genügt das mit Datum und Unterſchrift verſehene ſchriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugeſtellt worden iſt.
§. 182.
Eine im Auslande zu bewirkende Zuſtellung erfolgt mittels Erſuchens der zuſtändigen Behörde des fremden Staates oder des in dieſem Staate reſidirenden Konſuls oder Geſandten des Reichs.
§. 183.
Zuſtellungen an Deutſche, welche das Recht der Exterritoria- lität genießen, erfolgen, wenn dieſelben zur Miſſion des Reichs gehören, mittels Erſuchens des Reichskanzlers; wenn dieſelben zur Miſſion eines Bundesſtaates gehören, mittels Erſuchens des Miniſters der auswärtigen Angelegenheiten dieſes Bundesſtaates.
Zuſtellungen an die Vorſteher der Reichskonſulate erfolgen mittels Erſuchens des Reichskanzlers.
§. 184.
Zuſtellungen an Perſonen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be- ſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Erſuchens der vorgeſetzten Kommandobehörde erfolgen.
§. 185.
Die erforderlichen Erſuchungsſchreiben werden von dem Vor- ſitzenden des Prozeßgerichts erlaſſen.
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[54/0060]
Civilprozeßordnung.
§. 179.
Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts-
ſchreibers zuläſſig iſt, kann derſelbe unmittelbar die Poſt um Be-
wirkung der Zuſtellung erſuchen. In dieſem Falle finden die
Vorſchriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsſchreiber ent-
ſprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt
durch den Gerichtsſchreiber.
§. 180.
Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt,
obgleich ſie durch die Poſt hätte erfolgen können, ſo hat die zur
Erſtattung der Prozeßkoſten verurtheilte Partei die Mehrkoſten
nicht zu tragen.
§. 181.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ſo kann die Zu-
ſtellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweiſe der Zuſtellung genügt das mit Datum und
Unterſchrift verſehene ſchriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts,
welchem zugeſtellt worden iſt.
§. 182.
Eine im Auslande zu bewirkende Zuſtellung erfolgt mittels
Erſuchens der zuſtändigen Behörde des fremden Staates oder des
in dieſem Staate reſidirenden Konſuls oder Geſandten des Reichs.
§. 183.
Zuſtellungen an Deutſche, welche das Recht der Exterritoria-
lität genießen, erfolgen, wenn dieſelben zur Miſſion des Reichs
gehören, mittels Erſuchens des Reichskanzlers; wenn dieſelben
zur Miſſion eines Bundesſtaates gehören, mittels Erſuchens des
Miniſters der auswärtigen Angelegenheiten dieſes Bundesſtaates.
Zuſtellungen an die Vorſteher der Reichskonſulate erfolgen
mittels Erſuchens des Reichskanzlers.
§. 184.
Zuſtellungen an Perſonen, welche zu einem im Auslande
befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be-
ſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, können
mittels Erſuchens der vorgeſetzten Kommandobehörde erfolgen.
§. 185.
Die erforderlichen Erſuchungsſchreiben werden von dem Vor-
ſitzenden des Prozeßgerichts erlaſſen.
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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/60>, abgerufen am 23.02.2025.
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