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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 179.

Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts-
ſchreibers zuläſſig iſt, kann derſelbe unmittelbar die Poſt um Be-
wirkung der Zuſtellung erſuchen. In dieſem Falle finden die
Vorſchriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsſchreiber ent-
ſprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt
durch den Gerichtsſchreiber.

§. 180.

Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt,
obgleich ſie durch die Poſt hätte erfolgen können, ſo hat die zur
Erſtattung der Prozeßkoſten verurtheilte Partei die Mehrkoſten
nicht zu tragen.

§. 181.

Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ſo kann die Zu-
ſtellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.

Zum Nachweiſe der Zuſtellung genügt das mit Datum und
Unterſchrift verſehene ſchriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts,
welchem zugeſtellt worden iſt.

§. 182.

Eine im Auslande zu bewirkende Zuſtellung erfolgt mittels
Erſuchens der zuſtändigen Behörde des fremden Staates oder des
in dieſem Staate reſidirenden Konſuls oder Geſandten des Reichs.

§. 183.

Zuſtellungen an Deutſche, welche das Recht der Exterritoria-
lität genießen, erfolgen, wenn dieſelben zur Miſſion des Reichs
gehören, mittels Erſuchens des Reichskanzlers; wenn dieſelben
zur Miſſion eines Bundesſtaates gehören, mittels Erſuchens des
Miniſters der auswärtigen Angelegenheiten dieſes Bundesſtaates.

Zuſtellungen an die Vorſteher der Reichskonſulate erfolgen
mittels Erſuchens des Reichskanzlers.

§. 184.

Zuſtellungen an Perſonen, welche zu einem im Auslande
befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be-
ſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, können
mittels Erſuchens der vorgeſetzten Kommandobehörde erfolgen.

§. 185.

Die erforderlichen Erſuchungsſchreiben werden von dem Vor-
ſitzenden des Prozeßgerichts erlaſſen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/60>, abgerufen am 23.02.2025.