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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 119—125.
§. 122.

Dem vorbereitenden Schriftſatze ſind die in den Händen der
Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftſatze Bezug
genommen wird, in Urſchrift oder in Abſchrift beizufügen.

Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, ſo
genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die
zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die
Unterſchrift enthält.

Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von
bedeutendem Umfange, ſo genügt die genaue Bezeichnung derſelben
mit dem Erbieten, Einſicht zu gewähren.

§. 123.

Der vorbereitende Schriftſatz, welcher neue Thatſachen oder
ein anderes neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens eine Woche,
wenn er einen Zwiſchenſtreit betrifft, mindeſtens drei Tage vor
der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen.

Der vorbereitende Schriftſatz, welcher eine Gegenerklärung
auf neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens drei Tage vor der
mündlichen Verhandlung zuzuſtellen. Die Zuſtellung einer ſchrift-
lichen Gegenerklärung iſt nicht erforderlich, wenn es ſich um einen
Zwiſchenſtreit handelt.

§. 124.

Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht beſtimmte Ab-
ſchrift ihrer vorbereitenden Schriftſätze und der Anlagen auf der
Gerichtsſchreiberei niederzulegen.

Dieſe Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der
Urſchrift, wenn eine Terminsbeſtimmung oder wenn die Zuſtellung
unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers erwirkt werden ſoll,
anderenfalls ſofort nach erfolgter Zuſtellung des Schriftſatzes.

§. 125.

Die Partei iſt, wenn ſie rechtzeitig aufgefordert wird, ver-
pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche
ſie in einem vorbereitenden Schriftſatze Bezug genommen hat, vor
der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsſchreiberei niederzu-
legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.

Der Gegner hat zur Einſicht der Urkunden eine Friſt von
drei Tagen. Die Friſt kann auf Antrag von dem Vorſitzenden
verlängert oder abgekürzt werden.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/47>, abgerufen am 23.02.2025.