Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
§. 123.
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue Thatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischenstreit betrifft, mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Zustellung einer schrift- lichen Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen Zwischenstreit handelt.
§. 124.
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht bestimmte Ab- schrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zustellung des Schriftsatzes.
§. 125.
Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, ver- pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsschreiberei niederzu- legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 119—125.
§. 122.
Dem vorbereitenden Schriftſatze ſind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftſatze Bezug genommen wird, in Urſchrift oder in Abſchrift beizufügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, ſo genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterſchrift enthält.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, ſo genügt die genaue Bezeichnung derſelben mit dem Erbieten, Einſicht zu gewähren.
§. 123.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher neue Thatſachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens eine Woche, wenn er einen Zwiſchenſtreit betrifft, mindeſtens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen. Die Zuſtellung einer ſchrift- lichen Gegenerklärung iſt nicht erforderlich, wenn es ſich um einen Zwiſchenſtreit handelt.
§. 124.
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht beſtimmte Ab- ſchrift ihrer vorbereitenden Schriftſätze und der Anlagen auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Dieſe Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urſchrift, wenn eine Terminsbeſtimmung oder wenn die Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers erwirkt werden ſoll, anderenfalls ſofort nach erfolgter Zuſtellung des Schriftſatzes.
§. 125.
Die Partei iſt, wenn ſie rechtzeitig aufgefordert wird, ver- pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche ſie in einem vorbereitenden Schriftſatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsſchreiberei niederzu- legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
Der Gegner hat zur Einſicht der Urkunden eine Friſt von drei Tagen. Die Friſt kann auf Antrag von dem Vorſitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
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[41/0047]
I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 119—125.
§. 122.
Dem vorbereitenden Schriftſatze ſind die in den Händen der
Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftſatze Bezug
genommen wird, in Urſchrift oder in Abſchrift beizufügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, ſo
genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die
zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die
Unterſchrift enthält.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von
bedeutendem Umfange, ſo genügt die genaue Bezeichnung derſelben
mit dem Erbieten, Einſicht zu gewähren.
§. 123.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher neue Thatſachen oder
ein anderes neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens eine Woche,
wenn er einen Zwiſchenſtreit betrifft, mindeſtens drei Tage vor
der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher eine Gegenerklärung
auf neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens drei Tage vor der
mündlichen Verhandlung zuzuſtellen. Die Zuſtellung einer ſchrift-
lichen Gegenerklärung iſt nicht erforderlich, wenn es ſich um einen
Zwiſchenſtreit handelt.
§. 124.
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht beſtimmte Ab-
ſchrift ihrer vorbereitenden Schriftſätze und der Anlagen auf der
Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Dieſe Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der
Urſchrift, wenn eine Terminsbeſtimmung oder wenn die Zuſtellung
unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers erwirkt werden ſoll,
anderenfalls ſofort nach erfolgter Zuſtellung des Schriftſatzes.
§. 125.
Die Partei iſt, wenn ſie rechtzeitig aufgefordert wird, ver-
pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche
ſie in einem vorbereitenden Schriftſatze Bezug genommen hat, vor
der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsſchreiberei niederzu-
legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
Der Gegner hat zur Einſicht der Urkunden eine Friſt von
drei Tagen. Die Friſt kann auf Antrag von dem Vorſitzenden
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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/47>, abgerufen am 23.02.2025.
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