Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem Ermessendes Gerichts in erster Instanz geltend zu machen im Stande war. Die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über §. 93. Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen §. 94. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist §. 95. Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Ver- Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird eine nach §. 96. Die Bestimmungen der §§. 87--93. finden auch auf die Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei §. 97. Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und Civilprozeßordnung. eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſendes Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war. Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über §. 93. Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen §. 94. Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt §. 95. Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs- oder Ver- Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach §. 96. Die Beſtimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei §. 97. Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb n="34" facs="#f0040"/><fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſen<lb/> des Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war.</p><lb/> <p>Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über<lb/> Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth<lb/> des Streitgegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind, hat auch im<lb/> Falle des Obſiegens die Reichs- oder die Staatskaſſe zu tragen,<lb/> wenn der Werth des Streitgegenſtandes die Summe von drei-<lb/> hundert Mark nicht überſteigt und der Vertreter des Reichs oder<lb/> des Staates die Reviſion eingelegt hat.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 93.</head><lb/> <p>Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen<lb/> einander aufgehoben anzuſehen, wenn nicht die Parteien ein An-<lb/> deres vereinbart haben. Daſſelbe gilt von den Koſten des durch<lb/> Vergleich erledigten Rechtsſtreits, ſoweit nicht über dieſelben be-<lb/> reits rechtskräftig erkannt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 94.</head><lb/> <p>Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt<lb/> unzuläſſig, wenn nicht gegen die Entſcheidung in der Hauptſache<lb/> ein Rechtsmittel eingelegt wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 95.</head><lb/> <p>Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo<lb/> haften dieſelben für die Koſtenerſtattung nach Kopftheilen.</p><lb/> <p>Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am<lb/> Rechtsſtreite kann nach dem Ermeſſen des Gerichts die Betheili-<lb/> gung zum Maßſtabe genommen werden.</p><lb/> <p>Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs- oder Ver-<lb/> theidigungsmittel geltend gemacht, ſo ſind die übrigen Streitge-<lb/> noſſen für die durch daſſelbe veranlaßten Koſten nicht verhaftet.</p><lb/> <p>Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach<lb/> den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung,<lb/> wegen der Koſten ſolidariſch zu haften, nicht berührt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 96.</head><lb/> <p>Die Beſtimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die<lb/> durch eine Nebenintervention verurſachten Koſten Anwendung.</p><lb/> <p>Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei<lb/> (§. 66.), ſo ſind die Vorſchriften des §. 95. maßgebend.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 97.</head><lb/> <p>Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [34/0040]
Civilprozeßordnung.
eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſen
des Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war.
Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über
Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth
des Streitgegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind, hat auch im
Falle des Obſiegens die Reichs- oder die Staatskaſſe zu tragen,
wenn der Werth des Streitgegenſtandes die Summe von drei-
hundert Mark nicht überſteigt und der Vertreter des Reichs oder
des Staates die Reviſion eingelegt hat.
§. 93.
Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen
einander aufgehoben anzuſehen, wenn nicht die Parteien ein An-
deres vereinbart haben. Daſſelbe gilt von den Koſten des durch
Vergleich erledigten Rechtsſtreits, ſoweit nicht über dieſelben be-
reits rechtskräftig erkannt iſt.
§. 94.
Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt
unzuläſſig, wenn nicht gegen die Entſcheidung in der Hauptſache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§. 95.
Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo
haften dieſelben für die Koſtenerſtattung nach Kopftheilen.
Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am
Rechtsſtreite kann nach dem Ermeſſen des Gerichts die Betheili-
gung zum Maßſtabe genommen werden.
Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht, ſo ſind die übrigen Streitge-
noſſen für die durch daſſelbe veranlaßten Koſten nicht verhaftet.
Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach
den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung,
wegen der Koſten ſolidariſch zu haften, nicht berührt.
§. 96.
Die Beſtimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die
durch eine Nebenintervention verurſachten Koſten Anwendung.
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei
(§. 66.), ſo ſind die Vorſchriften des §. 95. maßgebend.
§. 97.
Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/40>, abgerufen am 03.03.2025. |