Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in andererWeise gesorgt hat. §. 84. Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen §. 85. Handelt Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, §. 86. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei Fünfter Titel. Prozeßkosten. §. 87. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegen- Civilprozeßordnung. zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in andererWeiſe geſorgt hat. §. 84. Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen §. 85. Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen, §. 86. Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei Fünfter Titel. Prozeßkoſten. §. 87. Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb n="32" facs="#f0038"/><fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in anderer<lb/> Weiſe geſorgt hat.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 84.</head><lb/> <p>Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder<lb/> Lage des Rechtsſtreits gerügt werden.</p><lb/> <p>Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen<lb/> zu berückſichtigen, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht<lb/> geboten iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 85.</head><lb/> <p>Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne<lb/> Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll-<lb/> macht, ſo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung für Koſten<lb/> und Schäden zur Prozeßführung einſtweilen zugelaſſen werden.<lb/> Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für<lb/> die Beibringung der Genehmigung zu beſtimmende Friſt abge-<lb/> laufen iſt.</p><lb/> <p>Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen,<lb/> wenn ſie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn ſie die<lb/> Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 86.</head><lb/> <p>Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,<lb/> kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Perſon als Beiſtand er-<lb/> ſcheinen.</p><lb/> <p>Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei<lb/> vorgebracht, inſoweit es nicht von dieſer ſofort widerrufen oder<lb/> berichtigt wird.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#g">Fünfter Titel.<lb/><hi rendition="#b">Prozeßkoſten.</hi></hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>§. 87.</head><lb/> <p>Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu<lb/> tragen, insbeſondere die dem Gegner erwachſenen Koſten zu er-<lb/> ſtatten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zur<lb/> zweckentſprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth-<lb/> wendig waren.</p><lb/> <p>Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen-<lb/> den Partei ſind in allen Prozeſſen zu erſtatten, Reiſekoſten eines<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0038]
Civilprozeßordnung.
zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in anderer
Weiſe geſorgt hat.
§. 84.
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder
Lage des Rechtsſtreits gerügt werden.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen
zu berückſichtigen, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten iſt.
§. 85.
Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne
Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll-
macht, ſo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung für Koſten
und Schäden zur Prozeßführung einſtweilen zugelaſſen werden.
Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu beſtimmende Friſt abge-
laufen iſt.
Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen,
wenn ſie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn ſie die
Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.
§. 86.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Perſon als Beiſtand er-
ſcheinen.
Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, inſoweit es nicht von dieſer ſofort widerrufen oder
berichtigt wird.
Fünfter Titel.
Prozeßkoſten.
§. 87.
Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu
tragen, insbeſondere die dem Gegner erwachſenen Koſten zu er-
ſtatten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zur
zweckentſprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth-
wendig waren.
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen-
den Partei ſind in allen Prozeſſen zu erſtatten, Reiſekoſten eines
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/38>, abgerufen am 03.03.2025. |