Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 47. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs- §. 48. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien. §. 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichts- Zweiter Abschnitt. Parteien. Erster Titel. Prozeßfähigkeit. §. 50. Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Ver- §. 51. Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Ver- Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch, Die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft finden Civilprozeßordnung. §. 47. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs- §. 48. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien. §. 49. Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts- Zweiter Abſchnitt. Parteien. Erſter Titel. Prozeßfähigkeit. §. 50. Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver- §. 51. Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver- Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch, Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb n="24" facs="#f0030"/> <fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 47.</head><lb/> <p>Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs-<lb/> geſuchs nur ſolche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf-<lb/> ſchub geſtatten.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 48.</head><lb/> <p>Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige<lb/> Gericht hat auch dann zu entſcheiden, wenn ein ſolches Geſuch<lb/> nicht angebracht iſt, ein Richter aber von einem Verhältniſſe An-<lb/> zeige macht, welches ſeine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder<lb/> wenn aus anderer Veranlaſſung Zweifel darüber entſtehen, ob<lb/> ein Richter kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſei.</p><lb/> <p>Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 49.</head><lb/> <p>Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts-<lb/> ſchreiber entſprechende Anwendung; die Entſcheidung erfolgt durch<lb/> das Gericht, bei welchem der Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweiter Abſchnitt.</hi><lb/> Parteien.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#g">Erſter Titel.<lb/><hi rendition="#b">Prozeßfähigkeit.</hi></hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>§. 50.</head><lb/> <p>Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver-<lb/> tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Perſonen (ge-<lb/> ſetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer beſonderen Er-<lb/> mächtigung zur Prozeßführung beſtimmt ſich nach den Vorſchriften<lb/> des bürgerlichen Rechts, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragra-<lb/> phen abweichende Beſtimmungen enthalten.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 51.</head><lb/> <p>Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver-<lb/> träge verpflichten kann.</p><lb/> <p>Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch,<lb/> daß ſie unter väterlicher Gewalt ſteht, die Prozeßfähigkeit einer<lb/> Frau dadurch, daß ſie Ehefrau iſt, nicht beſchränkt.</p><lb/> <p>Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden<lb/> auf die Prozeßführung keine Anwendung.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [24/0030]
Civilprozeßordnung.
§. 47.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs-
geſuchs nur ſolche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf-
ſchub geſtatten.
§. 48.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige
Gericht hat auch dann zu entſcheiden, wenn ein ſolches Geſuch
nicht angebracht iſt, ein Richter aber von einem Verhältniſſe An-
zeige macht, welches ſeine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder
wenn aus anderer Veranlaſſung Zweifel darüber entſtehen, ob
ein Richter kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſei.
Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.
§. 49.
Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts-
ſchreiber entſprechende Anwendung; die Entſcheidung erfolgt durch
das Gericht, bei welchem der Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt.
Zweiter Abſchnitt.
Parteien.
Erſter Titel.
Prozeßfähigkeit.
§. 50.
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver-
tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Perſonen (ge-
ſetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer beſonderen Er-
mächtigung zur Prozeßführung beſtimmt ſich nach den Vorſchriften
des bürgerlichen Rechts, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragra-
phen abweichende Beſtimmungen enthalten.
§. 51.
Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver-
träge verpflichten kann.
Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch,
daß ſie unter väterlicher Gewalt ſteht, die Prozeßfähigkeit einer
Frau dadurch, daß ſie Ehefrau iſt, nicht beſchränkt.
Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden
auf die Prozeßführung keine Anwendung.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/30>, abgerufen am 03.03.2025. |