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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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IX. §. 838--844.
zumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil ist
anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde.

§. 842.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse,
wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie
durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 Abs. 2 bezeichneten
Blätter.

Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.

§. 843.

Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsscheine
oder Gewinnantheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebots-
termin so zu bestimmen, daß bis zu demselben der erste einer seit
der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe
von Zinsscheinen oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist
und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind.

Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller
ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß
der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß
die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr
zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß die neuen
Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben
seien.

§. 844.

Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnan-
theilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre
ausgegeben sind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin so be-
stimmt wird, daß bis zu demselben seit der Zeit des glaubhaft
gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche
für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten
derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte,
für welche keine Zinsen oder Gewinnantheile bezahlt werden, kom-
men nicht in Betracht.

Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller
ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß
der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die
für die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen

IX. §. 838—844.
zumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil iſt
anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde.

§. 842.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börſe,
wenn eine ſolche am Sitze des Aufgebotsgerichts beſteht, ſowie
durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 Abſ. 2 bezeichneten
Blätter.

Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.

§. 843.

Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsſcheine
oder Gewinnantheilſcheine ausgegeben werden, iſt der Aufgebots-
termin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben der erſte einer ſeit
der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ausgegebenen Reihe
von Zinsſcheinen oder Gewinnantheilſcheinen fällig geworden iſt
und ſeit der Fälligkeit deſſelben ſechs Monate abgelaufen ſind.

Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller
ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß
der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß
die Urkunde ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ihr
zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt ſei und daß die neuen
Scheine an einen Anderen als den Antragſteller nicht ausgegeben
ſeien.

§. 844.

Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan-
theilſcheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre
ausgegeben ſind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin ſo be-
ſtimmt wird, daß bis zu demſelben ſeit der Zeit des glaubhaft
gemachten Verluſtes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen ſolche
für vier Jahre fällig geworden und ſeit der Fälligkeit des letzten
derſelben ſechs Monate abgelaufen ſind. Scheine für Zeitabſchnitte,
für welche keine Zinſen oder Gewinnantheile bezahlt werden, kom-
men nicht in Betracht.

Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller
ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß
der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß die
für die bezeichneten vier Jahre und ſpäter etwa fällig gewordenen

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[205/0211] IX. §. 838—844. zumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil iſt anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde. §. 842. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börſe, wenn eine ſolche am Sitze des Aufgebotsgerichts beſteht, ſowie durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 Abſ. 2 bezeichneten Blätter. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. §. 843. Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsſcheine oder Gewinnantheilſcheine ausgegeben werden, iſt der Aufgebots- termin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben der erſte einer ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ausgegebenen Reihe von Zinsſcheinen oder Gewinnantheilſcheinen fällig geworden iſt und ſeit der Fälligkeit deſſelben ſechs Monate abgelaufen ſind. Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß die Urkunde ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt ſei und daß die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragſteller nicht ausgegeben ſeien. §. 844. Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan- theilſcheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben ſind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin ſo be- ſtimmt wird, daß bis zu demſelben ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen ſolche für vier Jahre fällig geworden und ſeit der Fälligkeit des letzten derſelben ſechs Monate abgelaufen ſind. Scheine für Zeitabſchnitte, für welche keine Zinſen oder Gewinnantheile bezahlt werden, kom- men nicht in Betracht. Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und ſpäter etwa fällig gewordenen

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/211>, abgerufen am 21.11.2024.