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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 5. Absch. §. 808--817.
besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft
maßgebend sind.

§. 813.

Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung
des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags erfolgt von
dem Vollstreckungsgerichte.

Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes
auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen er-
fordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde,
den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt.

Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben
wird, findet sofortige Beschwerde statt.

§. 814.

Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen-
stand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Verän-
derung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts
einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

§. 815.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das wei-
tere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von
Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor-
schriften enthalten.

§. 816.

Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht
der Hauptsache zuständig.

Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 817.

Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anord-
nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration
sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten
oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird.

VIII. 5. Abſch. §. 808—817.
beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haft
maßgebend ſind.

§. 813.

Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung
des in dem Arreſtbefehle feſtgeſtellten Geldbetrags erfolgt von
dem Vollſtreckungsgerichte.

Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes
auch anordnen, wenn die Fortdauer beſondere Aufwendungen er-
fordert und die Partei, auf deren Geſuch der Arreſt verhängt wurde,
den nöthigen Geldbetrag nicht vorſchießt.

Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben
wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 814.

Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen-
ſtand ſind zuläſſig, wenn zu beſorgen iſt, daß durch eine Verän-
derung des beſtehenden Zuſtandes die Verwirklichung des Rechts
einer Partei vereitelt oder weſentlich erſchwert werden könnte.

§. 815.

Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei-
tere Verfahren finden die Vorſchriften über die Anordnung von
Arreſten und über das Arreſtverfahren entſprechende Anwendung,
ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor-
ſchriften enthalten.

§. 816.

Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht
der Hauptſache zuſtändig.

Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 817.

Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord-
nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ſind.

Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration
ſowie darin beſtehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten
oder verboten, insbeſondere die Veräußerung, Belaſtung oder
Verpfändung eines Grundſtücks unterſagt wird.

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[199/0205] VIII. 5. Abſch. §. 808—817. beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haft maßgebend ſind. §. 813. Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung des in dem Arreſtbefehle feſtgeſtellten Geldbetrags erfolgt von dem Vollſtreckungsgerichte. Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes auch anordnen, wenn die Fortdauer beſondere Aufwendungen er- fordert und die Partei, auf deren Geſuch der Arreſt verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorſchießt. Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 814. Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen- ſtand ſind zuläſſig, wenn zu beſorgen iſt, daß durch eine Verän- derung des beſtehenden Zuſtandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder weſentlich erſchwert werden könnte. §. 815. Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei- tere Verfahren finden die Vorſchriften über die Anordnung von Arreſten und über das Arreſtverfahren entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor- ſchriften enthalten. §. 816. Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht der Hauptſache zuſtändig. Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän- gige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 817. Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord- nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ſind. Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration ſowie darin beſtehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbeſondere die Veräußerung, Belaſtung oder Verpfändung eines Grundſtücks unterſagt wird.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/205>, abgerufen am 23.11.2024.