Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag desGläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer Geld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht übersteigen. Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur §. 776. Die in Gemäßheit der §§. 773--775 zu erlassenden Ent- §. 777. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer §. 778. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger §. 779. Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver- Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im Falle der Ver- Civilprozeßordnung. ſo iſt er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag desGläubigers von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz zu einer Geld- ſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis zu ſechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Geſammtſtrafe darf zwei Jahre Haft nicht überſteigen. Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur §. 776. Die in Gemäßheit der §§. 773—775 zu erlaſſenden Ent- §. 777. Leiſtet der Schuldner Widerſtand gegen die Vornahme einer §. 778. Durch die Beſtimmungen dieſes Abſchnitts wird das Recht Den Anſpruch auf Leiſtung des Intereſſe hat der Gläubiger §. 779. Iſt der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver- Die Vorſchrift des erſten Abſatzes kommt im Falle der Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0198" n="192"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> ſo iſt er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des<lb/> Gläubigers von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz zu einer Geld-<lb/> ſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis<lb/> zu ſechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Geſammtſtrafe<lb/> darf zwei Jahre Haft nicht überſteigen.</p><lb/> <p>Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen,<lb/> welche, wenn ſie in dem die Verpflichtung ausſprechenden Urtheile<lb/> nicht enthalten iſt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erſter In-<lb/> ſtanz erlaſſen wird.</p><lb/> <p>Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur<lb/> Beſtellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung<lb/> entſtehenden Schaden auf beſtimmte Zeit verurtheilt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 776.</head><lb/> <p>Die in Gemäßheit der §§. 773—775 zu erlaſſenden Ent-<lb/> ſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-<lb/> folgen. Vor der Entſcheidung iſt der Schuldner zu hören.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 777.</head><lb/> <p>Leiſtet der Schuldner Widerſtand gegen die Vornahme einer<lb/> Handlung, welche er nach den Beſtimmungen der §§. 773, 775<lb/> zu dulden hat, ſo kann der Gläubiger zur Beſeitigung des Wider-<lb/> ſtandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Be-<lb/> ſtimmungen des §. 678 Abſ. 3 zu verfahren hat.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 778.</head><lb/> <p>Durch die Beſtimmungen dieſes Abſchnitts wird das Recht<lb/> des Gläubigers nicht berührt, die Leiſtung des Intereſſe zu ver-<lb/> langen.</p><lb/> <p>Den Anſpruch auf Leiſtung des Intereſſe hat der Gläubiger<lb/> im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend<lb/> zu machen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 779.</head><lb/> <p>Iſt der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver-<lb/> urtheilt, ſo gilt die Erklärung als abgegeben, ſobald das Urtheil<lb/> die Rechtskraft erlangt hat. Iſt die Willenserklärung von einer<lb/> Gegenleiſtung abhängig gemacht, ſo tritt dieſe Wirkung ein, ſo-<lb/> bald nach den Beſtimmungen der §§. 664, 666 eine vollſtreckbare<lb/> Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt iſt.</p><lb/> <p>Die Vorſchrift des erſten Abſatzes kommt im Falle der Ver-<lb/> urtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [192/0198]
Civilprozeßordnung.
ſo iſt er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des
Gläubigers von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz zu einer Geld-
ſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis
zu ſechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Geſammtſtrafe
darf zwei Jahre Haft nicht überſteigen.
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen,
welche, wenn ſie in dem die Verpflichtung ausſprechenden Urtheile
nicht enthalten iſt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erſter In-
ſtanz erlaſſen wird.
Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur
Beſtellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung
entſtehenden Schaden auf beſtimmte Zeit verurtheilt werden.
§. 776.
Die in Gemäßheit der §§. 773—775 zu erlaſſenden Ent-
ſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen. Vor der Entſcheidung iſt der Schuldner zu hören.
§. 777.
Leiſtet der Schuldner Widerſtand gegen die Vornahme einer
Handlung, welche er nach den Beſtimmungen der §§. 773, 775
zu dulden hat, ſo kann der Gläubiger zur Beſeitigung des Wider-
ſtandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Be-
ſtimmungen des §. 678 Abſ. 3 zu verfahren hat.
§. 778.
Durch die Beſtimmungen dieſes Abſchnitts wird das Recht
des Gläubigers nicht berührt, die Leiſtung des Intereſſe zu ver-
langen.
Den Anſpruch auf Leiſtung des Intereſſe hat der Gläubiger
im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend
zu machen.
§. 779.
Iſt der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver-
urtheilt, ſo gilt die Erklärung als abgegeben, ſobald das Urtheil
die Rechtskraft erlangt hat. Iſt die Willenserklärung von einer
Gegenleiſtung abhängig gemacht, ſo tritt dieſe Wirkung ein, ſo-
bald nach den Beſtimmungen der §§. 664, 666 eine vollſtreckbare
Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt iſt.
Die Vorſchrift des erſten Abſatzes kommt im Falle der Ver-
urtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.
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