Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. §. 769. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende §. 770. Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer §. 771. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn- Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangs- Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen Civilprozeßordnung. Dritter Abſchnitt. Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlaſſungen. §. 769. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende §. 770. Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer §. 771. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn- Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs- Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0196" n="190"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Dritter Abſchnitt.</hi><lb/> Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe von<lb/> Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder<lb/> Unterlaſſungen.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 769.</head><lb/> <p>Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten<lb/> beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, ſo ſind die-<lb/> ſelben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem<lb/> Gläubiger zu übergeben.</p><lb/> <p>Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt<lb/> der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen-<lb/> barungseid dahin zu leiſten:<lb/><hi rendition="#et">daß er die Sache nicht beſitze, auch nicht wiſſe, wo die<lb/> Sache ſich befinde.</hi></p><lb/> <p>Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende<lb/> Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 770.</head><lb/> <p>Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer<lb/> Sachen oder Werthpapiere zu leiſten, ſo findet die Vorſchrift des<lb/> §. 769 Abſ. 1 entſprechende Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 771.</head><lb/> <p>Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn-<lb/> tes Schiff herauszugeben, zu überlaſſen oder zu räumen, ſo hat<lb/> der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Beſitze zu ſetzen<lb/> und den Gläubiger in den Beſitz einzuweiſen.</p><lb/> <p>Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs-<lb/> vollſtreckung ſind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeſchafft<lb/> und dem Schuldner oder, wenn dieſer abweſend iſt, einem Be-<lb/> vollmächtigten deſſelben oder einer zur Familie des Schuldners<lb/> gehörigen oder in dieſer Familie dienenden erwachſenen Perſon<lb/> übergeben oder zur Verfügung geſtellt.</p><lb/> <p>Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen<lb/> anweſend, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Koſten des<lb/> Schuldners in das Pfandlokal zu ſchaffen oder anderweit in Ver-<lb/> wahrung zu bringen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [190/0196]
Civilprozeßordnung.
Dritter Abſchnitt.
Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlaſſungen.
§. 769.
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten
beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, ſo ſind die-
ſelben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben.
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt
der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen-
barungseid dahin zu leiſten:
daß er die Sache nicht beſitze, auch nicht wiſſe, wo die
Sache ſich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende
Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.
§. 770.
Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zu leiſten, ſo findet die Vorſchrift des
§. 769 Abſ. 1 entſprechende Anwendung.
§. 771.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn-
tes Schiff herauszugeben, zu überlaſſen oder zu räumen, ſo hat
der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Beſitze zu ſetzen
und den Gläubiger in den Beſitz einzuweiſen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs-
vollſtreckung ſind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeſchafft
und dem Schuldner oder, wenn dieſer abweſend iſt, einem Be-
vollmächtigten deſſelben oder einer zur Familie des Schuldners
gehörigen oder in dieſer Familie dienenden erwachſenen Perſon
übergeben oder zur Verfügung geſtellt.
Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen
anweſend, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Koſten des
Schuldners in das Pfandlokal zu ſchaffen oder anderweit in Ver-
wahrung zu bringen.
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