Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755--757. 3. Tit. 758--760. Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs- §. 757. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein- Nach den Landesgesetzen bestimmt sich insbesondere auch, Entstehen in dem die Zwangsvollstreckung betreffenden Ver- Dritter Titel. Vertheilungsverfahren. §. 758. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs- §. 759. Das zuständige Amtsgericht (§§. 728, 750--752) hat nach §. 760. Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Be- VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760. Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs- §. 757. Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein- Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch, Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver- Dritter Titel. Vertheilungsverfahren. §. 758. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs- §. 759. Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach §. 760. Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0193" n="187"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760.</fw><lb/> <p>Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs-<lb/> vollſtreckung in mehrere Grundſtücke deſſelben Schuldners, welche<lb/> in verſchiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen ſind, beantragt wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 757.</head><lb/> <p>Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein-<lb/> ſchließlich des mit derſelben verbundenen Aufgebots- und Ver-<lb/> theilungsverfahrens beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.</p><lb/> <p>Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch,<lb/> welche Sachen und Rechte in Anſehung der Zwangsvollſtreckung<lb/> zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger<lb/> berechtigt iſt, ſeine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen<lb/> zu laſſen, und wie die Eintragung zu bewirken iſt.</p><lb/> <p>Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver-<lb/> fahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe<lb/> zu erledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtim-<lb/> mungen dieſes Geſetzes. Auf Vertheilungsſtreitigkeiten finden die<lb/> §§. 765—768 entſprechende Anwendung.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Dritter Titel</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Vertheilungsverfahren.</hi></head><lb/> <div n="5"> <head>§. 758.</head><lb/> <p>Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs-<lb/> vollſtreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter-<lb/> legt iſt, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht<lb/> hinreicht.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 759.</head><lb/> <p>Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach<lb/> Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten<lb/> Gläubiger die Aufforderung zu erlaſſen, binnen zwei Wochen eine<lb/> Berechnung der Forderung an Kapital, Zinſen, Koſten und ſon-<lb/> ſtigen Nebenforderungen einzureichen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 760.</head><lb/> <p>Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht<lb/> ein Theilungsplan angefertigt.</p><lb/> <p>Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be-<lb/> ſtande der Maſſe vorweg in Abzug zu bringen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [187/0193]
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760.
Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs-
vollſtreckung in mehrere Grundſtücke deſſelben Schuldners, welche
in verſchiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen ſind, beantragt wird.
§. 757.
Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein-
ſchließlich des mit derſelben verbundenen Aufgebots- und Ver-
theilungsverfahrens beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch,
welche Sachen und Rechte in Anſehung der Zwangsvollſtreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger
berechtigt iſt, ſeine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen
zu laſſen, und wie die Eintragung zu bewirken iſt.
Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver-
fahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe
zu erledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtim-
mungen dieſes Geſetzes. Auf Vertheilungsſtreitigkeiten finden die
§§. 765—768 entſprechende Anwendung.
Dritter Titel.
Vertheilungsverfahren.
§. 758.
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs-
vollſtreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter-
legt iſt, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht
hinreicht.
§. 759.
Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach
Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten
Gläubiger die Aufforderung zu erlaſſen, binnen zwei Wochen eine
Berechnung der Forderung an Kapital, Zinſen, Koſten und ſon-
ſtigen Nebenforderungen einzureichen.
§. 760.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht
ein Theilungsplan angefertigt.
Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be-
ſtande der Maſſe vorweg in Abzug zu bringen.
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