Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkom- men, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten Personen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869) sind nur soweit der Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen solcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkom- men der Pfändung unterliege, zu berechnen.
§. 750.
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
§. 751.
Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der An- spruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Be- schlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Beschlusse zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung auf Antrag des Dritt-
Civilprozeßordnung.
Ueberſteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienſteinkom- men, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte dauernd angeſtellten Perſonen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869) ſind nur ſoweit der Pfändung unterworfen, als der Geſammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr überſteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Abſätze iſt die Pfändung ohne Rückſicht auf den Betrag zuläſſig, wenn ſie zur Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen ſolcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das dieſem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
Die Einkünfte, welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes beſtimmt ſind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten ſind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienſteinkom- men der Pfändung unterliege, zu berechnen.
§. 750.
Iſt eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung überwieſen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeſtellten Beſchlüſſe an das Amtsgericht, deſſen Beſchluß ihm zuerſt zugeſtellt iſt, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
§. 751.
Iſt ein Anſpruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der An- ſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeſtellten Be- ſchlüſſe dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerſt zugeſtellten Beſchluſſe zur Empfangnahme der Sache ermächtigt iſt. Hat der Gläubiger einen ſolchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, ſo erfolgt deſſen Ernennung auf Antrag des Dritt-
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[184/0190]
Civilprozeßordnung.
Ueberſteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienſteinkom-
men, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von
fünfzehnhundert Mark für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des
Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte
dauernd angeſtellten Perſonen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgeſetzes vom
21. Juni 1869) ſind nur ſoweit der Pfändung unterworfen, als
der Geſammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für
das Jahr überſteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Abſätze iſt die
Pfändung ohne Rückſicht auf den Betrag zuläſſig, wenn ſie zur
Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners
wegen ſolcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach
Erhebung der Klage und für das dieſem Zeitpunkte vorausgehende
letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
Die Einkünfte, welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes
beſtimmt ſind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und
Militärbeamten ſind weder der Pfändung unterworfen noch bei
der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienſteinkom-
men der Pfändung unterliege, zu berechnen.
§. 750.
Iſt eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet,
ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem die Forderung überwieſen wurde, verpflichtet,
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugeſtellten Beſchlüſſe an das Amtsgericht, deſſen Beſchluß ihm
zuerſt zugeſtellt iſt, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
§. 751.
Iſt ein Anſpruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, ſo iſt der Drittſchuldner
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der An-
ſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige
der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeſtellten Be-
ſchlüſſe dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem
ihm zuerſt zugeſtellten Beſchluſſe zur Empfangnahme der Sache
ermächtigt iſt. Hat der Gläubiger einen ſolchen Gerichtsvollzieher
nicht bezeichnet, ſo erfolgt deſſen Ernennung auf Antrag des Dritt-
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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/190>, abgerufen am 03.03.2025.
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