Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.
§. 743.

Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte,
oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen-
leistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun-
den, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweisung
eine andere Art der Verwerthung anordnen.

Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben
wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im
Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

§. 744.

Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die
Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den
Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.

Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung
eines Arrestes (§. 810), sofern die Pfändung der Forderung inner-
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.

§. 745.

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Heraus-
gabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben,
erfolgt nach den Vorschriften der §§. 730--744 unter Berücksich-
tigung der nachfolgenden Bestimmungen.

§. 746.

Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-
geben sei.

Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über
die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.

§. 747.

Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche
Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen auf An-
trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei.

Civilprozeßordnung.
§. 743.

Iſt die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte,
oder iſt ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen-
leiſtung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun-
den, ſo kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweiſung
eine andere Art der Verwerthung anordnen.

Vor dem Beſchluſſe, durch welchen dem Antrage ſtattgegeben
wird, iſt der Gegner zu hören, ſofern nicht eine Zuſtellung im
Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird.

§. 744.

Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollſtreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittſchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die
Pfändung bevorſtehe, zuſtellen laſſen mit der Aufforderung an den
Drittſchuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, ſich jeder Verfügung über die
Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten.

Die Benachrichtigung an den Drittſchuldner hat die Wirkung
eines Arreſtes (§. 810), ſofern die Pfändung der Forderung inner-
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Friſt beginnt mit dem
Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeſtellt iſt.

§. 745.

Die Zwangsvollſtreckung in Anſprüche, welche die Heraus-
gabe oder Leiſtung körperlicher Sachen zum Gegenſtande haben,
erfolgt nach den Vorſchriften der §§. 730—744 unter Berückſich-
tigung der nachfolgenden Beſtimmungen.

§. 746.

Bei der Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-
geben ſei.

Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorſchriften über
die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.

§. 747.

Bei Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine unbewegliche
Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen auf An-
trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
beſtellenden Sequeſter herauszugeben ſei.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0188" n="182"/>
                <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 743.</head><lb/>
                  <p>I&#x017F;t die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte,<lb/>
oder i&#x017F;t ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen-<lb/>
lei&#x017F;tung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun-<lb/>
den, &#x017F;o kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberwei&#x017F;ung<lb/>
eine andere Art der Verwerthung anordnen.</p><lb/>
                  <p>Vor dem Be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;e, durch welchen dem Antrage &#x017F;tattgegeben<lb/>
wird, i&#x017F;t der Gegner zu hören, &#x017F;ofern nicht eine Zu&#x017F;tellung im<lb/>
Ausland oder eine öffentliche Zu&#x017F;tellung erforderlich wird.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 744.</head><lb/>
                  <p>Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund<lb/>
eines voll&#x017F;treckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem<lb/>
Dritt&#x017F;chuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die<lb/>
Pfändung bevor&#x017F;tehe, zu&#x017F;tellen la&#x017F;&#x017F;en mit der Aufforderung an den<lb/>
Dritt&#x017F;chuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der<lb/>
Aufforderung an den Schuldner, &#x017F;ich jeder Verfügung über die<lb/>
Forderung, insbe&#x017F;ondere der Einziehung der&#x017F;elben zu enthalten.</p><lb/>
                  <p>Die Benachrichtigung an den Dritt&#x017F;chuldner hat die Wirkung<lb/>
eines Arre&#x017F;tes (§. 810), &#x017F;ofern die Pfändung der Forderung inner-<lb/>
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Fri&#x017F;t beginnt mit dem<lb/>
Tage, an welchem die Benachrichtigung zuge&#x017F;tellt i&#x017F;t.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 745.</head><lb/>
                  <p>Die Zwangsvoll&#x017F;treckung in An&#x017F;prüche, welche die Heraus-<lb/>
gabe oder Lei&#x017F;tung körperlicher Sachen zum Gegen&#x017F;tande haben,<lb/>
erfolgt nach den Vor&#x017F;chriften der §§. 730&#x2014;744 unter Berück&#x017F;ich-<lb/>
tigung der nachfolgenden Be&#x017F;timmungen.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 746.</head><lb/>
                  <p>Bei der Pfändung eines An&#x017F;pruchs, welcher eine bewegliche<lb/>
körperliche Sache betrifft, i&#x017F;t anzuordnen, daß die Sache an einen<lb/>
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-<lb/>
geben &#x017F;ei.</p><lb/>
                  <p>Auf die Verwerthung der Sache finden die Vor&#x017F;chriften über<lb/>
die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 747.</head><lb/>
                  <p>Bei Pfändung eines An&#x017F;pruchs, welcher eine unbewegliche<lb/>
Sache betrifft, i&#x017F;t anzuordnen, daß die Sache an einen auf An-<lb/>
trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu<lb/>
be&#x017F;tellenden Seque&#x017F;ter herauszugeben &#x017F;ei.</p><lb/>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[182/0188] Civilprozeßordnung. §. 743. Iſt die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder iſt ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen- leiſtung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun- den, ſo kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweiſung eine andere Art der Verwerthung anordnen. Vor dem Beſchluſſe, durch welchen dem Antrage ſtattgegeben wird, iſt der Gegner zu hören, ſofern nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. §. 744. Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollſtreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittſchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorſtehe, zuſtellen laſſen mit der Aufforderung an den Drittſchuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittſchuldner hat die Wirkung eines Arreſtes (§. 810), ſofern die Pfändung der Forderung inner- halb drei Wochen bewirkt wird. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeſtellt iſt. §. 745. Die Zwangsvollſtreckung in Anſprüche, welche die Heraus- gabe oder Leiſtung körperlicher Sachen zum Gegenſtande haben, erfolgt nach den Vorſchriften der §§. 730—744 unter Berückſich- tigung der nachfolgenden Beſtimmungen. §. 746. Bei der Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu- geben ſei. Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorſchriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung. §. 747. Bei Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen auf An- trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu beſtellenden Sequeſter herauszugeben ſei.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/188
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/188>, abgerufen am 23.11.2024.