Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
VIII. 1. Absch. §. 658--665.
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zu-
gestellt ist;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
§. 662.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-
streckbare Ausfertigung).

Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber
des Gerichts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem
höheren Gericht anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieses
Gerichts ertheilt.

§. 663.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Be-
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-
streckung ertheilt."

ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel
zu versehen.

§. 664.

Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen
Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung
abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.

§. 665.

Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen die allge-
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners
und unter Berücksichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen
Rechtsnachfolger dieses Schuldners ertheilt werden, an welchen die
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach
Beendigung des Rechtsstreits veräußert ist, sofern die Rechtsnach-
folge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden
nachgewiesen wird.

Civilprozeßordnung. 11
VIII. 1. Abſch. §. 658—665.
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu-
geſtellt iſt;
5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt.
§. 662.

Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-
ſtreckbare Ausfertigung).

Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber
des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem
höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes
Gerichts ertheilt.

§. 663.

Die Vollſtreckungsklauſel:
„Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be-
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-
ſtreckung ertheilt.“

iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von
dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel
zu verſehen.

§. 664.

Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen
Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung
abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.

§. 665.

Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge-
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners
und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen
Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach
Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach-
folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden
nachgewieſen wird.

Civilprozeßordnung. 11
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <list>
                <item><pb facs="#f0167" n="161"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 1. Ab&#x017F;ch. §. 658&#x2014;665.</fw><lb/>
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in<lb/>
dem Staate des Prozeßgerichts in Per&#x017F;on noch durch<lb/>
Gewährung der Rechtshülfe im Deut&#x017F;chen Reiche zu-<lb/>
ge&#x017F;tellt i&#x017F;t;</item><lb/>
                <item>5. wenn die Gegen&#x017F;eitigkeit nicht verbürgt i&#x017F;t.</item>
              </list>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 662.</head><lb/>
              <p>Die Zwangsvoll&#x017F;treckung erfolgt auf Grund einer mit der<lb/>
Voll&#x017F;treckungsklau&#x017F;el ver&#x017F;ehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-<lb/>
&#x017F;treckbare Ausfertigung).</p><lb/>
              <p>Die voll&#x017F;treckbare Ausfertigung wird von dem Gerichts&#x017F;chreiber<lb/>
des Gerichts er&#x017F;ter In&#x017F;tanz und, wenn der Rechts&#x017F;treit bei einem<lb/>
höheren Gericht anhängig i&#x017F;t, von dem Gerichts&#x017F;chreiber die&#x017F;es<lb/>
Gerichts ertheilt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 663.</head><lb/>
              <p>Die Voll&#x017F;treckungsklau&#x017F;el:<lb/><hi rendition="#et">&#x201E;Vor&#x017F;tehende Ausfertigung wird dem u. &#x017F;. w. (Be-<lb/>
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-<lb/>
&#x017F;treckung ertheilt.&#x201C;</hi><lb/>
i&#x017F;t der Ausfertigung des Urtheils am Schlu&#x017F;&#x017F;e beizufügen, von<lb/>
dem Gerichts&#x017F;chreiber zu unter&#x017F;chreiben und mit dem Gerichts&#x017F;iegel<lb/>
zu ver&#x017F;ehen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 664.</head><lb/>
              <p>Von Urtheilen, deren Voll&#x017F;treckung nach ihrem Inhalte von<lb/>
dem durch den Gläubiger zu bewei&#x017F;enden Eintritt einer anderen<lb/>
That&#x017F;ache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitslei&#x017F;tung<lb/>
abhängt, darf eine voll&#x017F;treckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,<lb/>
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 665.</head><lb/>
              <p>Eine voll&#x017F;treckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger<lb/>
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers &#x017F;owie gegen die allge-<lb/>
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners<lb/>
und unter Berück&#x017F;ichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen<lb/>
Rechtsnachfolger die&#x017F;es Schuldners ertheilt werden, an welchen die<lb/>
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach<lb/>
Beendigung des Rechts&#x017F;treits veräußert i&#x017F;t, &#x017F;ofern die Rechtsnach-<lb/>
folge bei dem Gericht offenkundig i&#x017F;t oder durch öffentliche Urkunden<lb/>
nachgewie&#x017F;en wird.</p><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig">Civilprozeßordnung. 11</fw><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[161/0167] VIII. 1. Abſch. §. 658—665. Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu- geſtellt iſt; 5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt. §. 662. Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll- ſtreckbare Ausfertigung). Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes Gerichts ertheilt. §. 663. Die Vollſtreckungsklauſel: „Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be- zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll- ſtreckung ertheilt.“ iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu verſehen. §. 664. Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird. §. 665. Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge- meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach- folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden nachgewieſen wird. Civilprozeßordnung. 11

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/167
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/167>, abgerufen am 21.11.2024.