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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
ist, insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, über
den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über
den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder
ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit-
verkündung erfolgen soll.

§. 463.

Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge
und Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige Mittheilung
voraussichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung
nicht abzugeben vermag, durch Zustellung eines Protokolls des
Gerichtsschreibers mitgetheilt werden.

Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere
Form geschehen.

§. 464.

Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu
wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich voll-
ständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen.

§. 465.

Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet
nur insoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuständigkeit
des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu
machen ist.

Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der
Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die
Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.

Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung
zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch
die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amts-
wegen anordnen.

§. 466.

Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausge-
sprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit
an das Landgericht zu verweisen.

Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei
dem Landgerichte anhängig.

Civilprozeßordnung.
iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, über
den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über
den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den
vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder
ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit-
verkündung erfolgen ſoll.

§. 463.

Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge
und Erklärungen, auf welche ſie ohne vorgängige Mittheilung
vorausſichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung
nicht abzugeben vermag, durch Zuſtellung eines Protokolls des
Gerichtsſchreibers mitgetheilt werden.

Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere
Form geſchehen.

§. 464.

Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu
wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatſachen ſich voll-
ſtändig erklären und die ſachdienlichen Anträge ſtellen.

§. 465.

Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptſache vorzubringen ſind, findet
nur inſoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuſtändigkeit
des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptſache geltend zu
machen iſt.

Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der
Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache denſelben auf die
Unzuſtändigkeit aufmerkſam zu machen.

Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung
zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch
die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amts-
wegen anordnen.

§. 466.

Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-
ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit
an das Landgericht zu verweiſen.

Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Landgerichte anhängig.

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[118/0124] Civilprozeßordnung. iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, über den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit- verkündung erfolgen ſoll. §. 463. Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge und Erklärungen, auf welche ſie ohne vorgängige Mittheilung vorausſichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zuſtellung eines Protokolls des Gerichtsſchreibers mitgetheilt werden. Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere Form geſchehen. §. 464. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatſachen ſich voll- ſtändig erklären und die ſachdienlichen Anträge ſtellen. §. 465. Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptſache vorzubringen ſind, findet nur inſoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptſache geltend zu machen iſt. Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache denſelben auf die Unzuſtändigkeit aufmerkſam zu machen. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amts- wegen anordnen. §. 466. Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be- ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge- ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit an das Landgericht zu verweiſen. Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Landgerichte anhängig.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/124>, abgerufen am 24.11.2024.