Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben §. 452. Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den Um- Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisauf- §. 453. Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Ge- §. 454. Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem §. 455. Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das Gericht dem Civilprozeßordnung. In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben §. 452. Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um- Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf- §. 453. Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge- §. 454. Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem §. 455. Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0122" n="116"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben<lb/> wird, ſind die Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt,<lb/> und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden<lb/> Zeugen und Sachverſtändigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung<lb/> dieſes Beſchluſſes findet nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 452.</head><lb/> <p>Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um-<lb/> ſtänden des Falles geſchehen kann, unter Zuſtellung des Beſchluſſes<lb/> und einer Abſchrift des Geſuchs zu dem für die Beweisaufnahme<lb/> beſtimmten Termine den Gegner ſo zeitig zu laden, daß derſelbe<lb/> in dieſem Termine ſeine Rechte wahrzunehmen vermag.</p><lb/> <p>Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf-<lb/> nahme nicht entgegen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 453.</head><lb/> <p>Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme<lb/> des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorſchriften.</p><lb/> <p>Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge-<lb/> richte, welches dieſelbe angeordnet hat, aufzubewahren.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 454.</head><lb/> <p>Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in<lb/> dem Prozeſſe zu benutzen.</p><lb/> <p>War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem<lb/> die Beweisaufnahme erfolgte, ſo iſt der Beweisführer zur Be-<lb/> nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der<lb/> Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der<lb/> Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne ſein Verſchulden die<lb/> Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt ſei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 455.</head><lb/> <p>Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet,<lb/> ſo iſt das Geſuch nur dann zuläſſig, wenn der Beweisführer glaub-<lb/> haft macht, daß er ohne ſein Verſchulden außer Stande ſei, den<lb/> Gegner zu bezeichnen.</p><lb/> <p>Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem<lb/> unbekannten Gegner zur Wahrnehmung ſeiner Rechte bei der Be-<lb/> weisaufnahme einen Vertreter beſtellen.</p> </div> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0122]
Civilprozeßordnung.
In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben
wird, ſind die Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt,
und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverſtändigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung
dieſes Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
§. 452.
Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um-
ſtänden des Falles geſchehen kann, unter Zuſtellung des Beſchluſſes
und einer Abſchrift des Geſuchs zu dem für die Beweisaufnahme
beſtimmten Termine den Gegner ſo zeitig zu laden, daß derſelbe
in dieſem Termine ſeine Rechte wahrzunehmen vermag.
Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf-
nahme nicht entgegen.
§. 453.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme
des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorſchriften.
Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge-
richte, welches dieſelbe angeordnet hat, aufzubewahren.
§. 454.
Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in
dem Prozeſſe zu benutzen.
War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem
die Beweisaufnahme erfolgte, ſo iſt der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der
Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne ſein Verſchulden die
Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt ſei.
§. 455.
Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet,
ſo iſt das Geſuch nur dann zuläſſig, wenn der Beweisführer glaub-
haft macht, daß er ohne ſein Verſchulden außer Stande ſei, den
Gegner zu bezeichnen.
Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung ſeiner Rechte bei der Be-
weisaufnahme einen Vertreter beſtellen.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/122>, abgerufen am 16.02.2025. |