Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König §. 1. Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs §. 2. Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für §. 3. Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts- Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitig- §. 4. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- Einführungsgeſetz zur Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König §. 1. Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs §. 2. Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für §. 3. Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts- Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig- §. 4. Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0011" n="[5]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#b">Einführungsgeſetz</hi><lb/><hi rendition="#g">zur Civilprozeßordnung</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wir <hi rendition="#g">Wilhelm</hi>, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König<lb/> von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach<lb/> erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,<lb/> was folgt:</p><lb/> <div n="2"> <head>§. 1.</head><lb/> <p>Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs<lb/> gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz in Kraft.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für<lb/> den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung<lb/> geregelt.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts-<lb/> ſtreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte<lb/> gehören.</p><lb/> <p>Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig-<lb/> keiten, für welche beſondere Gerichte zugelaſſen ſind, durch die<lb/> Landesgeſetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird,<lb/> kann dieſelbe ein abweichendes Verfahren geſtatten.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen-<lb/> ſtand oder der Art des Anſpruchs der Rechtsweg zuläſſig iſt,<lb/> darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde<lb/> oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt iſt, der Rechts-<lb/> weg durch die Landesgeſetzgebung nicht ausgeſchloſſen werden.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [[5]/0011]
Einführungsgeſetz
zur Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
§. 1.
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs
gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz in Kraft.
§. 2.
Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für
den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung
geregelt.
§. 3.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts-
ſtreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte
gehören.
Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig-
keiten, für welche beſondere Gerichte zugelaſſen ſind, durch die
Landesgeſetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird,
kann dieſelbe ein abweichendes Verfahren geſtatten.
§. 4.
Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen-
ſtand oder der Art des Anſpruchs der Rechtsweg zuläſſig iſt,
darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt iſt, der Rechts-
weg durch die Landesgeſetzgebung nicht ausgeſchloſſen werden.
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