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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 8. Tit. §. 368--374.
konnte. Das Ablehnungsgesuch kann vor dem Gerichtsschreiber
zu Protokoll erklärt werden.

Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absatze be-
zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver-
handlung der Betheiligten ist nicht erforderlich.

Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung für be-
gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß,
durch welchen dieselbe für unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt.

§. 372.

Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge
zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten
Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begut-
achtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur
Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet,
welcher sich zu derselben vor Gericht bereit erklärt hat.

§. 373.

Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug-
niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Ver-
weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen
Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Er-
stattung des Gutachtens entbinden.

Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver-
ständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des
Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachtheile bereiten würde.

§. 374.

Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines
zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird
dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams
kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark er-
kannt werden.

Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.

7*

II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 368—374.
konnte. Das Ablehnungsgeſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.

Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen.

Die Entſcheidung erfolgt von dem im zweiten Abſatze be-
zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver-
handlung der Betheiligten iſt nicht erforderlich.

Gegen den Beſchluß, durch welchen die Ablehnung für be-
gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß,
durch welchen dieſelbe für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt.

§. 372.

Der zum Sachverſtändigen Ernannte hat der Ernennung Folge
zu leiſten, wenn er zur Erſtattung von Gutachten der erforderten
Art öffentlich beſtellt iſt oder wenn er die Wiſſenſchaft, die Kunſt
oder das Gewerbe, deren Kenntniß Vorausſetzung der Begut-
achtung iſt, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur
Ausübung derſelben öffentlich beſtellt oder ermächtigt iſt.

Zur Erſtattung des Gutachtens iſt auch derjenige verpflichtet,
welcher ſich zu derſelben vor Gericht bereit erklärt hat.

§. 373.

Dieſelben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug-
niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverſtändigen zur Ver-
weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen
Gründen einen Sachverſtändigen von der Verpflichtung zur Er-
ſtattung des Gutachtens entbinden.

Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver-
ſtändigen findet nicht ſtatt, wenn die vorgeſetzte Behörde des
Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienſtlichen Intereſſen
Nachtheile bereiten würde.

§. 374.

Im Falle des Nichterſcheinens oder der Weigerung eines
zur Erſtattung des Gutachtens verpflichteten Sachverſtändigen wird
dieſer zum Erſatze der Koſten und zu einer Geldſtrafe bis zu
dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorſams
kann noch einmal eine Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark er-
kannt werden.

Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde ſtatt.

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[99/0105] II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 368—374. konnte. Das Ablehnungsgeſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen. Die Entſcheidung erfolgt von dem im zweiten Abſatze be- zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver- handlung der Betheiligten iſt nicht erforderlich. Gegen den Beſchluß, durch welchen die Ablehnung für be- gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen dieſelbe für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 372. Der zum Sachverſtändigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leiſten, wenn er zur Erſtattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich beſtellt iſt oder wenn er die Wiſſenſchaft, die Kunſt oder das Gewerbe, deren Kenntniß Vorausſetzung der Begut- achtung iſt, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derſelben öffentlich beſtellt oder ermächtigt iſt. Zur Erſtattung des Gutachtens iſt auch derjenige verpflichtet, welcher ſich zu derſelben vor Gericht bereit erklärt hat. §. 373. Dieſelben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug- niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverſtändigen zur Ver- weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverſtändigen von der Verpflichtung zur Er- ſtattung des Gutachtens entbinden. Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver- ſtändigen findet nicht ſtatt, wenn die vorgeſetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienſtlichen Intereſſen Nachtheile bereiten würde. §. 374. Im Falle des Nichterſcheinens oder der Weigerung eines zur Erſtattung des Gutachtens verpflichteten Sachverſtändigen wird dieſer zum Erſatze der Koſten und zu einer Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorſams kann noch einmal eine Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark er- kannt werden. Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde ſtatt. 7*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/105>, abgerufen am 12.12.2024.