Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619.bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc. Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid. IIII. EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschrieben / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genommen / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet. Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / denn ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden. Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc. Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid. IIII. EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschriebẽ / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genom̃en / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet. Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / deñ ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden. Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0014"/> bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc.</p> <p>Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid.</p> </div> <div> <head>IIII.<lb/></head> <p>EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschriebẽ / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genom̃en / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet.</p> <p>Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / deñ ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden.</p> <p>Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil </p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc.
Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid.
IIII.
EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschriebẽ / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genom̃en / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet.
Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / deñ ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden.
Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_steinii_1619 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_steinii_1619/14 |
Zitationshilfe: | Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_steinii_1619/14>, abgerufen am 16.02.2025. |