Tuckermann, Peter: Hüldigungs Predigt/ Gethan zu Braunschweig im Thumb. Wolfenbüttel, 1616.den Vnderthanen im Vngehorsamb nicht vber / denn wer hat jhnen befohlen / sie darumb anzugreiffen / vnd solches zurichten vnd rechen? Es müste ja hierzwischen eine ander Oberkeit kommen / der sie beyde verhörete / vnd den Schüldigern vervrtheile / sonsten werden die Vnderthanen dem Vrteil Gottes nicht entlauffen / da er spricht: Die Rache ist mein: Item richtet nicht Matth. 7. Daher gibt er vnrecht den Griechen vnnd Römern die aller dings Kleynod vnnd Geschenck mitgetheilet den Tyrannicidis / das ist denen / die Tyrannen erstochen vnnd vmbgebracht haben. Er gibt vnrecht den auffrührischen Bauwren / welche die Religion haben fürgewand: Er gibt vnrecht den Schweitzern / die jhre Oberhern erschlagen / vnnd sich frey gemacht: Er gibt vnrecht den Dehnen die jren König Christiernum abgesetzt vnd verjagt: Er gibt vnrecht den Lübekern vnnd Seestetten / die den Dehnen darzu geholffen / vnd sie in jhrem vngehorsam gestercket: Vnd berichtet / wie es werde ergehen / wenn die Sache für Gott werde kommen am Jüngsten Tage / so werde er sie nicht fragen / ob der König vnrecht oder sie gerecht seyn / denn solches sey offenbahrlich / sondern er werde fragen / wer jhnen solche Rache vnd Straffe befohlen / ob er Gott / oder der Keyser oder Oberkeit gethan / so sollen sie Brieffe vnd Siegel aufflegen vnd es beweisen. Können sie das thun / so werden sie wol stehen: Wo nicht / so werde sie. Gott für auffrührische Gottes Diebe außruffen vnd sagen / wie sie dazu kommen / daß sie jhm in sein Ampt gegriffen / vnd aus Frevel sich der Göttlichen Rach vnterwunden haben / sie sein schüldig laesae Maiestatis divinae, das ist / sie haben sich an Göttlicher Majestet versündiget / denn es sein zwey dina die vnrecht straffen. Ius & executio iuris, iustitia & adininistratio iustitiae: Recht vnnd Vnrecht haben sey jederman gemein / aber Recht vnd Vnrecht geben vnd außtheilen / daß sey des der vber Recht vnnd Vnrecht ein Herr ist / welcher ist GOtt alleine / der es der Oberkeit an seine stad befihlt: den Vnderthanen im Vngehorsamb nicht vber / denn wer hat jhnen befohlen / sie darumb anzugreiffen / vnd solches zurichten vnd rechen? Es müste ja hierzwischen eine ander Oberkeit kommen / der sie beyde verhörete / vnd den Schüldigern vervrtheile / sonsten werden die Vnderthanen dem Vrteil Gottes nicht entlauffen / da er spricht: Die Rache ist mein: Item richtet nicht Matth. 7. Daher gibt er vnrecht den Griechen vnnd Römern die aller dings Kleynod vnnd Geschenck mitgetheilet den Tyrannicidis / das ist denen / die Tyrannen erstochen vnnd vmbgebracht haben. Er gibt vnrecht den auffrührischen Bauwren / welche die Religion haben fürgewand: Er gibt vnrecht den Schweitzern / die jhre Oberhern erschlagen / vnnd sich frey gemacht: Er gibt vnrecht dẽ Dehnen die jren König Christiernum abgesetzt vnd verjagt: Er gibt vnrecht den Lübekern vnnd Seestetten / die den Dehnen darzu geholffen / vnd sie in jhrem vngehorsam gestercket: Vnd berichtet / wie es werde ergehen / weñ die Sache für Gott werde kom̃en am Jüngsten Tage / so werde er sie nicht fragen / ob der König vnrecht oder sie gerecht seyn / denn solches sey offenbahrlich / sondern er werde fragen / wer jhnen solche Rache vnd Straffe befohlen / ob er Gott / oder der Keyser oder Oberkeit gethan / so sollen sie Brieffe vnd Siegel aufflegen vnd es beweisen. Können sie das thun / so werden sie wol stehen: Wo nicht / so werde sie. Gott für auffrührische Gottes Diebe außruffen vnd sagen / wie sie dazu kommen / daß sie jhm in sein Ampt gegriffen / vnd aus Frevel sich der Göttlichen Rach vnterwunden haben / sie sein schüldig laesae Maiestatis divinae, das ist / sie haben sich an Göttlicher Majestet versündiget / denn es sein zwey dina die vnrecht straffen. Ius & executio iuris, iustitia & adininistratio iustitiae: Recht vnnd Vnrecht haben sey jederman gemein / aber Recht vnd Vnrecht geben vnd außtheilen / daß sey des der vber Recht vnnd Vnrecht ein Herr ist / welcher ist GOtt alleine / der es der Oberkeit an seine stad befihlt: <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0034"/> den Vnderthanen im Vngehorsamb nicht vber / denn wer hat jhnen befohlen / sie darumb anzugreiffen / vnd solches zurichten vnd rechen? Es müste ja hierzwischen eine ander Oberkeit kommen / der sie beyde verhörete / vnd den Schüldigern vervrtheile / sonsten werden die Vnderthanen dem Vrteil Gottes nicht entlauffen / da er spricht: Die Rache ist mein: Item richtet nicht Matth. 7. Daher gibt er vnrecht den Griechen vnnd Römern die aller dings Kleynod vnnd Geschenck mitgetheilet den Tyrannicidis / das ist denen / die Tyrannen erstochen vnnd vmbgebracht haben. Er gibt vnrecht den auffrührischen Bauwren / welche die Religion haben fürgewand: Er gibt vnrecht den Schweitzern / die jhre Oberhern erschlagen / vnnd sich frey gemacht: Er gibt vnrecht dẽ Dehnen die jren König Christiernum abgesetzt vnd verjagt: Er gibt vnrecht den Lübekern vnnd Seestetten / die den Dehnen darzu geholffen / vnd sie in jhrem vngehorsam gestercket: Vnd berichtet / wie es werde ergehen / weñ die Sache für Gott werde kom̃en am Jüngsten Tage / so werde er sie nicht fragen / ob der König vnrecht oder sie gerecht seyn / denn solches sey offenbahrlich / sondern er werde fragen / wer jhnen solche Rache vnd Straffe befohlen / ob er Gott / oder der Keyser oder Oberkeit gethan / so sollen sie Brieffe vnd Siegel aufflegen vnd es beweisen. Können sie das thun / so werden sie wol stehen: Wo nicht / so werde sie. Gott für auffrührische Gottes Diebe außruffen vnd sagen / wie sie dazu kommen / daß sie jhm in sein Ampt gegriffen / vnd aus Frevel sich der Göttlichen Rach vnterwunden haben / sie sein schüldig laesae Maiestatis divinae, das ist / sie haben sich an Göttlicher Majestet versündiget / denn es sein zwey dina die vnrecht straffen. Ius & executio iuris, iustitia & adininistratio iustitiae: Recht vnnd Vnrecht haben sey jederman gemein / aber Recht vnd Vnrecht geben vnd außtheilen / daß sey des der vber Recht vnnd Vnrecht ein Herr ist / welcher ist GOtt alleine / der es der Oberkeit an seine stad befihlt: </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
den Vnderthanen im Vngehorsamb nicht vber / denn wer hat jhnen befohlen / sie darumb anzugreiffen / vnd solches zurichten vnd rechen? Es müste ja hierzwischen eine ander Oberkeit kommen / der sie beyde verhörete / vnd den Schüldigern vervrtheile / sonsten werden die Vnderthanen dem Vrteil Gottes nicht entlauffen / da er spricht: Die Rache ist mein: Item richtet nicht Matth. 7. Daher gibt er vnrecht den Griechen vnnd Römern die aller dings Kleynod vnnd Geschenck mitgetheilet den Tyrannicidis / das ist denen / die Tyrannen erstochen vnnd vmbgebracht haben. Er gibt vnrecht den auffrührischen Bauwren / welche die Religion haben fürgewand: Er gibt vnrecht den Schweitzern / die jhre Oberhern erschlagen / vnnd sich frey gemacht: Er gibt vnrecht dẽ Dehnen die jren König Christiernum abgesetzt vnd verjagt: Er gibt vnrecht den Lübekern vnnd Seestetten / die den Dehnen darzu geholffen / vnd sie in jhrem vngehorsam gestercket: Vnd berichtet / wie es werde ergehen / weñ die Sache für Gott werde kom̃en am Jüngsten Tage / so werde er sie nicht fragen / ob der König vnrecht oder sie gerecht seyn / denn solches sey offenbahrlich / sondern er werde fragen / wer jhnen solche Rache vnd Straffe befohlen / ob er Gott / oder der Keyser oder Oberkeit gethan / so sollen sie Brieffe vnd Siegel aufflegen vnd es beweisen. Können sie das thun / so werden sie wol stehen: Wo nicht / so werde sie. Gott für auffrührische Gottes Diebe außruffen vnd sagen / wie sie dazu kommen / daß sie jhm in sein Ampt gegriffen / vnd aus Frevel sich der Göttlichen Rach vnterwunden haben / sie sein schüldig laesae Maiestatis divinae, das ist / sie haben sich an Göttlicher Majestet versündiget / denn es sein zwey dina die vnrecht straffen. Ius & executio iuris, iustitia & adininistratio iustitiae: Recht vnnd Vnrecht haben sey jederman gemein / aber Recht vnd Vnrecht geben vnd außtheilen / daß sey des der vber Recht vnnd Vnrecht ein Herr ist / welcher ist GOtt alleine / der es der Oberkeit an seine stad befihlt:
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Zitationshilfe: | Tuckermann, Peter: Hüldigungs Predigt/ Gethan zu Braunschweig im Thumb. Wolfenbüttel, 1616, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_predigt_1616/34>, abgerufen am 16.02.2025. |