Tschirnhaus, Ehrenfried Walther von: Getreuer Hofmeister auf Academien und Reisen. Hrsg. v. Wolfgang Bernhard von Tschirnhaus. Hannover, 1727.Die XXIII. Anmerckung. (gg) Endlich kommt noch zu erinnern: Daßsich zuKrieges- Zeiten mit tüchtigen Passe-ports zu verse- hen. man sich zu Krieges-Zeiten mit nöthigen und gültigen Passe-Ports versehen muß, wenn man nicht Gefahr lauffen will, in Verhafft genommen und hernach genöthiget zu wer- den, seine Freyheit mit langer Gefängniß, oder auf eine andere Weise zu erkauffen. Denn wenn der Landes-Herr, dessen Vasall oder Unterthan man ist, mit auswärtigen Puissancen in einen Krieg geräth, und deswe- gen alle Correspondentzen, Commercien und Reisen dahin verboten hat: So muß man von demselben die Erlaubniß zu reisen vor allen Dingen zu erhalten suchen, (welche aber sehr schwehr zu bekommen seyn wird) und hernach von des feindlichen Staats dar- zu authorisirten Ministris, oder Generals- Personen, durch seinen Banquier oder andere Leute sich einen Paß verschreiben lassen. Hier- mit nun kan man in Feindes-Ländern so lan- ge sicher fortkommen, biß denen sich daselbst be- findlichen und unter feindlicher Parthey ste- henden Vasallen und Unterthanen anbefohlen wird, sich binnen einer gesetzten Frist, aus dem Lande weg zu begeben, oder gewärtig zu seyn, auf bezeigten Ungehorsam, als Feinde tractiret, und biß zum Friedens- Schlusse auf eigene Unkosten, und vor vieles Geld, schlecht genung im Gefängnisse unter- halten und verwahret zu werden. Worauf man sich denn nolens volens, so gut als man L 4
Die XXIII. Anmerckung. (gg) Endlich kommt noch zu erinnern: Daßſich zuKrieges- Zeiten mit tuͤchtigen Paſſe-ports zu verſe- hen. man ſich zu Krieges-Zeiten mit noͤthigen und guͤltigen Paſſe-Ports verſehen muß, wenn man nicht Gefahr lauffen will, in Verhafft genommen und hernach genoͤthiget zu wer- den, ſeine Freyheit mit langer Gefaͤngniß, oder auf eine andere Weiſe zu erkauffen. Denn wenn der Landes-Herr, deſſen Vaſall oder Unterthan man iſt, mit auswaͤrtigen Puiſſancen in einen Krieg geraͤth, und deswe- gen alle Correſpondentzen, Commercien und Reiſen dahin verboten hat: So muß man von demſelben die Erlaubniß zu reiſen vor allen Dingen zu erhalten ſuchen, (welche aber ſehr ſchwehr zu bekommen ſeyn wird) und hernach von des feindlichen Staats dar- zu authoriſirten Miniſtris, oder Generals- Perſonen, durch ſeinen Banquier oder andere Leute ſich einen Paß verſchreiben laſſen. Hier- mit nun kan man in Feindes-Laͤndern ſo lan- ge ſicher fortkom̃en, biß denen ſich daſelbſt be- findlichen und unter feindlicher Parthey ſte- henden Vaſallen und Unterthanen anbefohlen wird, ſich binnen einer geſetzten Friſt, aus dem Lande weg zu begeben, oder gewaͤrtig zu ſeyn, auf bezeigten Ungehorſam, als Feinde tractiret, und biß zum Friedens- Schluſſe auf eigene Unkoſten, und vor vieles Geld, ſchlecht genung im Gefaͤngniſſe unter- halten und verwahret zu werden. Worauf man ſich denn nolens volens, ſo gut als man L 4
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Die XXIII. Anmerckung. (gg)
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Endlich kommt noch zu erinnern: Daß
man ſich zu Krieges-Zeiten mit noͤthigen und
guͤltigen Paſſe-Ports verſehen muß, wenn
man nicht Gefahr lauffen will, in Verhafft
genommen und hernach genoͤthiget zu wer-
den, ſeine Freyheit mit langer Gefaͤngniß,
oder auf eine andere Weiſe zu erkauffen.
Denn wenn der Landes-Herr, deſſen Vaſall
oder Unterthan man iſt, mit auswaͤrtigen
Puiſſancen in einen Krieg geraͤth, und deswe-
gen alle Correſpondentzen, Commercien
und Reiſen dahin verboten hat: So muß
man von demſelben die Erlaubniß zu reiſen
vor allen Dingen zu erhalten ſuchen, (welche
aber ſehr ſchwehr zu bekommen ſeyn wird)
und hernach von des feindlichen Staats dar-
zu authoriſirten Miniſtris, oder Generals-
Perſonen, durch ſeinen Banquier oder andere
Leute ſich einen Paß verſchreiben laſſen. Hier-
mit nun kan man in Feindes-Laͤndern ſo lan-
ge ſicher fortkom̃en, biß denen ſich daſelbſt be-
findlichen und unter feindlicher Parthey ſte-
henden Vaſallen und Unterthanen anbefohlen
wird, ſich binnen einer geſetzten Friſt, aus
dem Lande weg zu begeben, oder gewaͤrtig
zu ſeyn, auf bezeigten Ungehorſam, als
Feinde tractiret, und biß zum Friedens-
Schluſſe auf eigene Unkoſten, und vor vieles
Geld, ſchlecht genung im Gefaͤngniſſe unter-
halten und verwahret zu werden. Worauf
man ſich denn nolens volens, ſo gut als man
kan,
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