Lande eine verbeßerte Verfaßung gestiftet, welche das meiste Musterhafte für alle deutschen Lande enthält. Wir Jetztlebenden wollen täglich rufen den Spruch: Gott segne Blücher und Weimar!
8. Wenn in fast allen andern deutschen Landen noch gezögert wird, das heilige Versprechen des 13ten Artikels der deutschen Bundesacte in Ausführung zu bringen, so wollen wir doch nimmermehr verzweifeln an dem feierlich gegebenen Worte der Fürsten und Herrscher. Wir wollen vertrauen und eben deswegen mahnen. Das Unheil der unabsehlichen Verzögerung werde nicht den Fürsten zur Last gelegt, sondern die Schuld davon müßen die Minister tragen. Welcher Minister dem Fürsten anrathen möchte, Eid und Wort, schnell oder langsam, zu brechen, der wäre Hochverräther. Das Volk hat das Recht und die Pflicht, zu bitten, daß der Fürst solchen Minister, der sich des Hoch- verraths schuldig macht, entferne.
9. Wir wollen gehorchen dem Gesetz, dem vom Oberhaupt des Staates sanctio- nirten und ausgeübten, zuvor von erwählten Abgeordneten des Volks öffentlich geprüften und berathenen Gesetze; im provisorischen Zustande der ohne Zuziehung der Volksver- treter ausgeübten Gesetzgebung wollen wir uns alles sträflichen Ungehorsams enthalten.
10. Wir erklären, daß wir mit dem Worte "Souveränität", das vom Rheinbunde herstammt, nicht den Begriff von Despotie verbinden können, noch wollen. Wir er- klären auch, daß wir keine andere wünschenswerthe Gleichheit kennen, als die Gleichheit vor dem Gesetz, wie sie in England längst bestanden, und für Frankreich in der con- stitutionellen Charte von Ludwig XVIII. wirklich ausgesprochen ist.
11. Wir bekennen, daß wir von der Wahrheit des in der Vorzeit Deutschlands begründeten Satzes: nicht Auflagen sondern Abgaben! überzeugt sind; so wie auch von der Wahrheit, daß die Bewilligung der Abgaben nur von erwählten Ab- geordneten des Volks geschehen könne, und zwar nur für ein Jahr. Wir bekennen, daß wir überzeugt sind von der Richtigkeit dieser Schlußfolge: Was jemand besitzt, ist sein Eigenthum, weil es sein ausschließliches Eigenthum ist; Schutz des Eigenthumsrechtes ist der Hauptzweck des Staates; dieser Zweck würde vernichtet, wenn dem Oberhaupt des Staates das Recht zustände, nach Willkür Steuern zu fordern; also kann dem Staatsoberhaupt nicht das Recht zustehn, nach Willkür jedem Bürger jedweden Theil seines Vermögens abzufordern. Was kann derjenige sein nennen, dem ein anderer ab- fordern kann, wie viel, wann, wie oft er will?
12. Wir erkennen, daß den Besitzern größerer Güter eine ganz vorzügliche Stimme gebührt in Berathung über Landesangelegenheiten, entweder nach dem Muster der Wei- marschen Verfaßung, oder in eignem Senate, worin jedoch nicht Deputirte aller größern Gutsherrn seyn dürfen.
13. Wir sprechen laut unseren Abscheu aus vor den Banden der Leibeigenschaft, welche noch jetzt auf deutschem Boden unter dem Schein des Rechts besteht. Wir sind überzeugt, daß kein Seegen über unser Vaterland kommen kann, solange solcher Schandfleck besteht.
14. Wir erkennen, daß die Gerechtigkeit nicht gebannt ist, noch gebannt werden kann in ein anderes deutsches Buch; aber auch daß sie nicht gebannt ist in ein älteres Buch, welches entsprang bei einem Volk, das in den beßern Zeiten, der Mehrzahl nach, aus Sklaven bestand, und in der späteren Zeit gänzlich. Wir bekennen die Meinung, das sicherste Mittel zur Förderung des einheimischen Rechts möchte ein Verbot seyn, das Römische Recht vor Gericht zu citiren. Wir bekennen, daß wir als wesentliche Ver- beßerungen betrachten und hoffen: die Einrichtung von Geschworenengerichten, die öffent- liche Gerichtspflege, die Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände (mit Ausnahme der etwaigen Senatoren).
15. Wir versprechen, daß wir den geistlichen Stand ehren wollen, und das unsrige thun wollen, damit dieser Stand wieder zu der ihm gebührenden Achtung gelange. Wir wollen den arbeitenden Bürger ehren. Wir wollen dem Stolz müßiger Gelehrsamkeit, wenn sie nicht mit Thatkraft verbunden ist, keine Nahrung geben durch übertriebene
XXVI. Zur Geſchichte der Burſchenſchaft.
Lande eine verbeßerte Verfaßung geſtiftet, welche das meiſte Muſterhafte für alle deutſchen Lande enthält. Wir Jetztlebenden wollen täglich rufen den Spruch: Gott ſegne Blücher und Weimar!
8. Wenn in faſt allen andern deutſchen Landen noch gezögert wird, das heilige Verſprechen des 13ten Artikels der deutſchen Bundesacte in Ausführung zu bringen, ſo wollen wir doch nimmermehr verzweifeln an dem feierlich gegebenen Worte der Fürſten und Herrſcher. Wir wollen vertrauen und eben deswegen mahnen. Das Unheil der unabſehlichen Verzögerung werde nicht den Fürſten zur Laſt gelegt, ſondern die Schuld davon müßen die Miniſter tragen. Welcher Miniſter dem Fürſten anrathen möchte, Eid und Wort, ſchnell oder langſam, zu brechen, der wäre Hochverräther. Das Volk hat das Recht und die Pflicht, zu bitten, daß der Fürſt ſolchen Miniſter, der ſich des Hoch- verraths ſchuldig macht, entferne.
9. Wir wollen gehorchen dem Geſetz, dem vom Oberhaupt des Staates ſanctio- nirten und ausgeübten, zuvor von erwählten Abgeordneten des Volks öffentlich geprüften und berathenen Geſetze; im proviſoriſchen Zuſtande der ohne Zuziehung der Volksver- treter ausgeübten Geſetzgebung wollen wir uns alles ſträflichen Ungehorſams enthalten.
10. Wir erklären, daß wir mit dem Worte „Souveränität“, das vom Rheinbunde herſtammt, nicht den Begriff von Despotie verbinden können, noch wollen. Wir er- klären auch, daß wir keine andere wünſchenswerthe Gleichheit kennen, als die Gleichheit vor dem Geſetz, wie ſie in England längſt beſtanden, und für Frankreich in der con- ſtitutionellen Charte von Ludwig XVIII. wirklich ausgeſprochen iſt.
11. Wir bekennen, daß wir von der Wahrheit des in der Vorzeit Deutſchlands begründeten Satzes: nicht Auflagen ſondern Abgaben! überzeugt ſind; ſo wie auch von der Wahrheit, daß die Bewilligung der Abgaben nur von erwählten Ab- geordneten des Volks geſchehen könne, und zwar nur für ein Jahr. Wir bekennen, daß wir überzeugt ſind von der Richtigkeit dieſer Schlußfolge: Was jemand beſitzt, iſt ſein Eigenthum, weil es ſein ausſchließliches Eigenthum iſt; Schutz des Eigenthumsrechtes iſt der Hauptzweck des Staates; dieſer Zweck würde vernichtet, wenn dem Oberhaupt des Staates das Recht zuſtände, nach Willkür Steuern zu fordern; alſo kann dem Staatsoberhaupt nicht das Recht zuſtehn, nach Willkür jedem Bürger jedweden Theil ſeines Vermögens abzufordern. Was kann derjenige ſein nennen, dem ein anderer ab- fordern kann, wie viel, wann, wie oft er will?
12. Wir erkennen, daß den Beſitzern größerer Güter eine ganz vorzügliche Stimme gebührt in Berathung über Landesangelegenheiten, entweder nach dem Muſter der Wei- marſchen Verfaßung, oder in eignem Senate, worin jedoch nicht Deputirte aller größern Gutsherrn ſeyn dürfen.
13. Wir ſprechen laut unſeren Abſcheu aus vor den Banden der Leibeigenſchaft, welche noch jetzt auf deutſchem Boden unter dem Schein des Rechts beſteht. Wir ſind überzeugt, daß kein Seegen über unſer Vaterland kommen kann, ſolange ſolcher Schandfleck beſteht.
14. Wir erkennen, daß die Gerechtigkeit nicht gebannt iſt, noch gebannt werden kann in ein anderes deutſches Buch; aber auch daß ſie nicht gebannt iſt in ein älteres Buch, welches entſprang bei einem Volk, das in den beßern Zeiten, der Mehrzahl nach, aus Sklaven beſtand, und in der ſpäteren Zeit gänzlich. Wir bekennen die Meinung, das ſicherſte Mittel zur Förderung des einheimiſchen Rechts möchte ein Verbot ſeyn, das Römiſche Recht vor Gericht zu citiren. Wir bekennen, daß wir als weſentliche Ver- beßerungen betrachten und hoffen: die Einrichtung von Geſchworenengerichten, die öffent- liche Gerichtspflege, die Aufhebung der privilegirten Gerichtsſtände (mit Ausnahme der etwaigen Senatoren).
15. Wir verſprechen, daß wir den geiſtlichen Stand ehren wollen, und das unſrige thun wollen, damit dieſer Stand wieder zu der ihm gebührenden Achtung gelange. Wir wollen den arbeitenden Bürger ehren. Wir wollen dem Stolz müßiger Gelehrſamkeit, wenn ſie nicht mit Thatkraft verbunden iſt, keine Nahrung geben durch übertriebene
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Lande eine verbeßerte Verfaßung geſtiftet, welche das meiſte Muſterhafte für alle deutſchen
Lande enthält. Wir Jetztlebenden wollen täglich rufen den Spruch: Gott ſegne Blücher
und Weimar!
8. Wenn in faſt allen andern deutſchen Landen noch gezögert wird, das heilige
Verſprechen des 13ten Artikels der deutſchen Bundesacte in Ausführung zu bringen, ſo
wollen wir doch nimmermehr verzweifeln an dem feierlich gegebenen Worte der Fürſten
und Herrſcher. Wir wollen vertrauen und eben deswegen mahnen. Das Unheil der
unabſehlichen Verzögerung werde nicht den Fürſten zur Laſt gelegt, ſondern die Schuld
davon müßen die Miniſter tragen. Welcher Miniſter dem Fürſten anrathen möchte, Eid
und Wort, ſchnell oder langſam, zu brechen, der wäre Hochverräther. Das Volk hat
das Recht und die Pflicht, zu bitten, daß der Fürſt ſolchen Miniſter, der ſich des Hoch-
verraths ſchuldig macht, entferne.
9. Wir wollen gehorchen dem Geſetz, dem vom Oberhaupt des Staates ſanctio-
nirten und ausgeübten, zuvor von erwählten Abgeordneten des Volks öffentlich geprüften
und berathenen Geſetze; im proviſoriſchen Zuſtande der ohne Zuziehung der Volksver-
treter ausgeübten Geſetzgebung wollen wir uns alles ſträflichen Ungehorſams enthalten.
10. Wir erklären, daß wir mit dem Worte „Souveränität“, das vom Rheinbunde
herſtammt, nicht den Begriff von Despotie verbinden können, noch wollen. Wir er-
klären auch, daß wir keine andere wünſchenswerthe Gleichheit kennen, als die Gleichheit
vor dem Geſetz, wie ſie in England längſt beſtanden, und für Frankreich in der con-
ſtitutionellen Charte von Ludwig XVIII. wirklich ausgeſprochen iſt.
11. Wir bekennen, daß wir von der Wahrheit des in der Vorzeit Deutſchlands
begründeten Satzes: nicht Auflagen ſondern Abgaben! überzeugt ſind; ſo wie
auch von der Wahrheit, daß die Bewilligung der Abgaben nur von erwählten Ab-
geordneten des Volks geſchehen könne, und zwar nur für ein Jahr. Wir bekennen, daß
wir überzeugt ſind von der Richtigkeit dieſer Schlußfolge: Was jemand beſitzt, iſt ſein
Eigenthum, weil es ſein ausſchließliches Eigenthum iſt; Schutz des Eigenthumsrechtes
iſt der Hauptzweck des Staates; dieſer Zweck würde vernichtet, wenn dem Oberhaupt
des Staates das Recht zuſtände, nach Willkür Steuern zu fordern; alſo kann dem
Staatsoberhaupt nicht das Recht zuſtehn, nach Willkür jedem Bürger jedweden Theil
ſeines Vermögens abzufordern. Was kann derjenige ſein nennen, dem ein anderer ab-
fordern kann, wie viel, wann, wie oft er will?
12. Wir erkennen, daß den Beſitzern größerer Güter eine ganz vorzügliche Stimme
gebührt in Berathung über Landesangelegenheiten, entweder nach dem Muſter der Wei-
marſchen Verfaßung, oder in eignem Senate, worin jedoch nicht Deputirte aller größern
Gutsherrn ſeyn dürfen.
13. Wir ſprechen laut unſeren Abſcheu aus vor den Banden der Leibeigenſchaft, welche
noch jetzt auf deutſchem Boden unter dem Schein des Rechts beſteht. Wir ſind überzeugt,
daß kein Seegen über unſer Vaterland kommen kann, ſolange ſolcher Schandfleck beſteht.
14. Wir erkennen, daß die Gerechtigkeit nicht gebannt iſt, noch gebannt werden
kann in ein anderes deutſches Buch; aber auch daß ſie nicht gebannt iſt in ein älteres
Buch, welches entſprang bei einem Volk, das in den beßern Zeiten, der Mehrzahl nach,
aus Sklaven beſtand, und in der ſpäteren Zeit gänzlich. Wir bekennen die Meinung,
das ſicherſte Mittel zur Förderung des einheimiſchen Rechts möchte ein Verbot ſeyn, das
Römiſche Recht vor Gericht zu citiren. Wir bekennen, daß wir als weſentliche Ver-
beßerungen betrachten und hoffen: die Einrichtung von Geſchworenengerichten, die öffent-
liche Gerichtspflege, die Aufhebung der privilegirten Gerichtsſtände (mit Ausnahme der
etwaigen Senatoren).
15. Wir verſprechen, daß wir den geiſtlichen Stand ehren wollen, und das unſrige
thun wollen, damit dieſer Stand wieder zu der ihm gebührenden Achtung gelange. Wir
wollen den arbeitenden Bürger ehren. Wir wollen dem Stolz müßiger Gelehrſamkeit,
wenn ſie nicht mit Thatkraft verbunden iſt, keine Nahrung geben durch übertriebene
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894, S. 751. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte05_1894/765>, abgerufen am 23.11.2024.
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