auch der fröhliche fridericianische Reitergeist belebte sich wieder und die steifen Paradekünste der langen Friedenszeit geriethen in Verruf, seit General Wrangel auf den Cavalleriemanövern von 1843 gezeigt hatte, was der weit ausholende Angriff großer Reitermassen zu leisten vermag. Inzwischen erhielt die Armee neue Kriegsartikel und ein wohl durchdachtes Militärstrafgesetzbuch, woran die Räthe des Justizministeriums und die Offiziere gemeinsam gearbeitet hatten.
Die Organisation des Heeres aber, deren Mängel doch mit jedem Jahre greller hervortraten, blieb leider unverändert. Je stärker die Be- völkerung anwuchs, um so weiter entfernte man sich unwillkürlich von dem großen Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht. Die Masse der Reclamationen, welche bei den Mobilmachungen der dreißiger Jahre und nachher noch bei jeder Landwehrübung einliefen, bewies keineswegs, wie die Schwarzseher behaupteten, daß der opferfreudige Sinn im preußischen Volke erstorben war, sie war vielmehr nur die natürliche Folge der fehler- haften Heeresverfassung. Mußte der Landwehrmann nicht über Ungerech- tigkeit klagen, wenn er von Weib und Kind, von den dringenden Arbeiten seines Geschäfts hinweggerufen wurde, während tausende jüngerer, wehr- kräftiger Männer dienstfrei blieben? Boyen entwickelte die Gedanken, die ihn bei seinem Wehrgesetze geleitet hatten, kurz vor seinem Rücktritt (1847) noch einmal in einer großen Denkschrift "Ueberblick der preußischen Heer- verfassung und ihrer Kosten seit dem Großen Kurfürsten". Er wollte "ein von der übrigen Landesbewaffnung getrennt zu bewegendes stehendes Heer", denn eine reine Linien-Armee sei, wegen der Masse der Beurlaubten, "vor erklärtem Kriege das unbeweglichste Ding von der Welt". Er verlangte, dies stehende Heer müsse zu einem Viertel aus altgedienten Capitulanten bestehen und so stark sein, daß bei dreijähriger Dienstzeit die gesammte Mannschaft der Landwehr in seinen Reihen ausgebildet würde. Aber wie wenig entsprach die Wirklichkeit diesen wohlberechtigten Grundsätzen! Die stehende Armee war so schwach, daß sie getrennt von der Landwehr nicht wirksam bewegt werden konnte. Nicht zum Kriege, sondern lediglich zur Bewachung seiner Grenzen hatte der Staat nach 1830, unter schwerer Schädigung der Volkswirthschaft, den größten Theil des ersten Aufgebots der Landwehr unter die Fahnen rufen müssen. Die Zahl der Capitulanten wurde stark herabgesetzt, da bei dem steigenden Arbeitslohn der bürgerlichen Gewerbe der Soldatendienst so wenig lockend erschien; man verlangte ihrer nur noch 720 für die vier Linien-Infanterieregimenter jedes Armeecorps. Doch selbst diesen verringerten Anforderungen wurde nicht von fern ge- nügt: das arme Ostpreußen, das noch die meisten schlecht gelohnten Arbeiter besaß, stellte für sein erstes Armeecorps (1847) nur 449 Capitulanten, das rheinische Armeecorps zählte ihrer gar nur 150.
Zudem diente die Masse der Mannschaft jetzt nur noch zwei Jahre. Sehr ungern, "allein dem Drange der Umstände" weichend, hatte der alte König
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. V. 38
Boyen’s zweite Amtsführung.
auch der fröhliche fridericianiſche Reitergeiſt belebte ſich wieder und die ſteifen Paradekünſte der langen Friedenszeit geriethen in Verruf, ſeit General Wrangel auf den Cavalleriemanövern von 1843 gezeigt hatte, was der weit ausholende Angriff großer Reitermaſſen zu leiſten vermag. Inzwiſchen erhielt die Armee neue Kriegsartikel und ein wohl durchdachtes Militärſtrafgeſetzbuch, woran die Räthe des Juſtizminiſteriums und die Offiziere gemeinſam gearbeitet hatten.
Die Organiſation des Heeres aber, deren Mängel doch mit jedem Jahre greller hervortraten, blieb leider unverändert. Je ſtärker die Be- völkerung anwuchs, um ſo weiter entfernte man ſich unwillkürlich von dem großen Grundſatze der allgemeinen Wehrpflicht. Die Maſſe der Reclamationen, welche bei den Mobilmachungen der dreißiger Jahre und nachher noch bei jeder Landwehrübung einliefen, bewies keineswegs, wie die Schwarzſeher behaupteten, daß der opferfreudige Sinn im preußiſchen Volke erſtorben war, ſie war vielmehr nur die natürliche Folge der fehler- haften Heeresverfaſſung. Mußte der Landwehrmann nicht über Ungerech- tigkeit klagen, wenn er von Weib und Kind, von den dringenden Arbeiten ſeines Geſchäfts hinweggerufen wurde, während tauſende jüngerer, wehr- kräftiger Männer dienſtfrei blieben? Boyen entwickelte die Gedanken, die ihn bei ſeinem Wehrgeſetze geleitet hatten, kurz vor ſeinem Rücktritt (1847) noch einmal in einer großen Denkſchrift „Ueberblick der preußiſchen Heer- verfaſſung und ihrer Koſten ſeit dem Großen Kurfürſten“. Er wollte „ein von der übrigen Landesbewaffnung getrennt zu bewegendes ſtehendes Heer“, denn eine reine Linien-Armee ſei, wegen der Maſſe der Beurlaubten, „vor erklärtem Kriege das unbeweglichſte Ding von der Welt“. Er verlangte, dies ſtehende Heer müſſe zu einem Viertel aus altgedienten Capitulanten beſtehen und ſo ſtark ſein, daß bei dreijähriger Dienſtzeit die geſammte Mannſchaft der Landwehr in ſeinen Reihen ausgebildet würde. Aber wie wenig entſprach die Wirklichkeit dieſen wohlberechtigten Grundſätzen! Die ſtehende Armee war ſo ſchwach, daß ſie getrennt von der Landwehr nicht wirkſam bewegt werden konnte. Nicht zum Kriege, ſondern lediglich zur Bewachung ſeiner Grenzen hatte der Staat nach 1830, unter ſchwerer Schädigung der Volkswirthſchaft, den größten Theil des erſten Aufgebots der Landwehr unter die Fahnen rufen müſſen. Die Zahl der Capitulanten wurde ſtark herabgeſetzt, da bei dem ſteigenden Arbeitslohn der bürgerlichen Gewerbe der Soldatendienſt ſo wenig lockend erſchien; man verlangte ihrer nur noch 720 für die vier Linien-Infanterieregimenter jedes Armeecorps. Doch ſelbſt dieſen verringerten Anforderungen wurde nicht von fern ge- nügt: das arme Oſtpreußen, das noch die meiſten ſchlecht gelohnten Arbeiter beſaß, ſtellte für ſein erſtes Armeecorps (1847) nur 449 Capitulanten, das rheiniſche Armeecorps zählte ihrer gar nur 150.
Zudem diente die Maſſe der Mannſchaft jetzt nur noch zwei Jahre. Sehr ungern, „allein dem Drange der Umſtände“ weichend, hatte der alte König
v. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. V. 38
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Boyen’s zweite Amtsführung.
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General Wrangel auf den Cavalleriemanövern von 1843 gezeigt hatte,
was der weit ausholende Angriff großer Reitermaſſen zu leiſten vermag.
Inzwiſchen erhielt die Armee neue Kriegsartikel und ein wohl durchdachtes
Militärſtrafgeſetzbuch, woran die Räthe des Juſtizminiſteriums und die
Offiziere gemeinſam gearbeitet hatten.
Die Organiſation des Heeres aber, deren Mängel doch mit jedem
Jahre greller hervortraten, blieb leider unverändert. Je ſtärker die Be-
völkerung anwuchs, um ſo weiter entfernte man ſich unwillkürlich von
dem großen Grundſatze der allgemeinen Wehrpflicht. Die Maſſe der
Reclamationen, welche bei den Mobilmachungen der dreißiger Jahre und
nachher noch bei jeder Landwehrübung einliefen, bewies keineswegs, wie die
Schwarzſeher behaupteten, daß der opferfreudige Sinn im preußiſchen
Volke erſtorben war, ſie war vielmehr nur die natürliche Folge der fehler-
haften Heeresverfaſſung. Mußte der Landwehrmann nicht über Ungerech-
tigkeit klagen, wenn er von Weib und Kind, von den dringenden Arbeiten
ſeines Geſchäfts hinweggerufen wurde, während tauſende jüngerer, wehr-
kräftiger Männer dienſtfrei blieben? Boyen entwickelte die Gedanken, die
ihn bei ſeinem Wehrgeſetze geleitet hatten, kurz vor ſeinem Rücktritt (1847)
noch einmal in einer großen Denkſchrift „Ueberblick der preußiſchen Heer-
verfaſſung und ihrer Koſten ſeit dem Großen Kurfürſten“. Er wollte „ein
von der übrigen Landesbewaffnung getrennt zu bewegendes ſtehendes Heer“,
denn eine reine Linien-Armee ſei, wegen der Maſſe der Beurlaubten, „vor
erklärtem Kriege das unbeweglichſte Ding von der Welt“. Er verlangte,
dies ſtehende Heer müſſe zu einem Viertel aus altgedienten Capitulanten
beſtehen und ſo ſtark ſein, daß bei dreijähriger Dienſtzeit die geſammte
Mannſchaft der Landwehr in ſeinen Reihen ausgebildet würde. Aber wie
wenig entſprach die Wirklichkeit dieſen wohlberechtigten Grundſätzen! Die
ſtehende Armee war ſo ſchwach, daß ſie getrennt von der Landwehr nicht
wirkſam bewegt werden konnte. Nicht zum Kriege, ſondern lediglich zur
Bewachung ſeiner Grenzen hatte der Staat nach 1830, unter ſchwerer
Schädigung der Volkswirthſchaft, den größten Theil des erſten Aufgebots
der Landwehr unter die Fahnen rufen müſſen. Die Zahl der Capitulanten
wurde ſtark herabgeſetzt, da bei dem ſteigenden Arbeitslohn der bürgerlichen
Gewerbe der Soldatendienſt ſo wenig lockend erſchien; man verlangte ihrer
nur noch 720 für die vier Linien-Infanterieregimenter jedes Armeecorps.
Doch ſelbſt dieſen verringerten Anforderungen wurde nicht von fern ge-
nügt: das arme Oſtpreußen, das noch die meiſten ſchlecht gelohnten Arbeiter
beſaß, ſtellte für ſein erſtes Armeecorps (1847) nur 449 Capitulanten,
das rheiniſche Armeecorps zählte ihrer gar nur 150.
Zudem diente die Maſſe der Mannſchaft jetzt nur noch zwei Jahre. Sehr
ungern, „allein dem Drange der Umſtände“ weichend, hatte der alte König
v. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. V. 38
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte05_1894/607>, abgerufen am 23.11.2024.
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