Von vornherein war der König darüber im Reinen, daß die land- ständische Verfassung nicht in ihrem gegenwärtigen unentschiedenen Zu- stande verbleiben durfte. Er ahnte, diese große Frage würde den eigent- lichen Inhalt seiner ersten Regierungsjahre bilden, und bei einiger Ent- schlossenheit schien ihre Lösung keineswegs unmöglich. Die Verheißungen des alten Königs, wie planlos und unbedacht sie auch waren, enthielten nichts, was die Macht der Krone in der gegenwärtigen Lage irgend be- drohen konnte. Nach der Verordnung vom 22. Mai 1815 war der Mon- arch verpflichtet, eine berathende, aus den Provinzialständen gewählte Landesrepräsentation einzuberufen; die Art der Erwählung konnte er als alleiniger Gesetzgeber frei bestimmen. Er war ferner verpflichtet, die Grundsätze, nach denen Preußens Regierung bisher geführt worden war, in einer schriftlichen Verfassungsurkunde auszusprechen, deren Form und Inhalt ihm ebenfalls frei gestellt blieb. Endlich hatte der alte König durch das Staatsschuldengesetz vom 17. Jan. 1820 versprochen, daß dem künftigen Reichstage über die Staatsschulden jährlich Rechnung abgelegt, neue Schulden nur mit seiner Genehmigung aufgenommen werden sollten. Auch hiermit war streng genommen nur gesagt, daß die Reichsstände in regelmäßiger Wiederkehr einberufen werden mußten; die alljährliche Rech- nungsablegung konnte ja, wenn man sich mit ihnen verständigte, auch vor einem Ausschusse des Reichstags stattfinden. Zum Ueberfluß besaß der Monarch die unbestrittene Befugniß, die Gesetze seines Vorgängers, sofern sie nicht die Rechte der Staatsgläubiger unmittelbar berührten, durch neue Gesetze aufzuheben.
Hier zeigte sich aber, daß ein constitutioneller Fürst in vielen Fällen mächtiger ist als ein unbeschränkter Herrscher. Die Zurücknahme eines übereilten Versprechens, die im constitutionellen Staate, wenn der Reichs- tag zustimmt, ohne jede Schwierigkeit erfolgt, mußte dem absoluten Könige als eine Verletzung der Ehrfurcht gegen seinen Vater, fast als eine sitt- liche Unmöglichkeit erscheinen. Friedrich Wilhelm fühlte sich in seinem Gewissen an die alten Verheißungen gebunden, und doch sträubten sich alle seine Neigungen und Doctrinen wider ihre wörtliche Ausführung. Ihr Kernpunkt lag offenbar in der Einberufung eines regelmäßig wieder- kehrenden Reichstags; trat dieser nur erst als eine stehende Institution zusammen, in wie bescheidenen Formen immer, so mußte er sich unfehl- bar weiter entwickeln. Durch die Bildung der Provinzialstände hatte einst nicht eigentlich die Reaction, sondern der Particularismus gesiegt. Um so nöthiger war es jetzt, nachdem die Provinzen in einem Vierteljahr- hundert sich doch leidlich zusammengefunden hatten, dem Sondergeiste der Landschaften ein starkes Gegengewicht zu geben, dem ganzen Volke endlich ein gemeinsames Arbeitsfeld zu eröffnen, auf dem sich ein bewußtes Preu- ßenthum, eine lebendige Staatsgesinnung bethätigen konnte.
Das war es was Preußens Nachbarn vornehmlich befürchteten. Nicht
V. 1. Die frohen Tage der Erwartung.
Von vornherein war der König darüber im Reinen, daß die land- ſtändiſche Verfaſſung nicht in ihrem gegenwärtigen unentſchiedenen Zu- ſtande verbleiben durfte. Er ahnte, dieſe große Frage würde den eigent- lichen Inhalt ſeiner erſten Regierungsjahre bilden, und bei einiger Ent- ſchloſſenheit ſchien ihre Löſung keineswegs unmöglich. Die Verheißungen des alten Königs, wie planlos und unbedacht ſie auch waren, enthielten nichts, was die Macht der Krone in der gegenwärtigen Lage irgend be- drohen konnte. Nach der Verordnung vom 22. Mai 1815 war der Mon- arch verpflichtet, eine berathende, aus den Provinzialſtänden gewählte Landesrepräſentation einzuberufen; die Art der Erwählung konnte er als alleiniger Geſetzgeber frei beſtimmen. Er war ferner verpflichtet, die Grundſätze, nach denen Preußens Regierung bisher geführt worden war, in einer ſchriftlichen Verfaſſungsurkunde auszuſprechen, deren Form und Inhalt ihm ebenfalls frei geſtellt blieb. Endlich hatte der alte König durch das Staatsſchuldengeſetz vom 17. Jan. 1820 verſprochen, daß dem künftigen Reichstage über die Staatsſchulden jährlich Rechnung abgelegt, neue Schulden nur mit ſeiner Genehmigung aufgenommen werden ſollten. Auch hiermit war ſtreng genommen nur geſagt, daß die Reichsſtände in regelmäßiger Wiederkehr einberufen werden mußten; die alljährliche Rech- nungsablegung konnte ja, wenn man ſich mit ihnen verſtändigte, auch vor einem Ausſchuſſe des Reichstags ſtattfinden. Zum Ueberfluß beſaß der Monarch die unbeſtrittene Befugniß, die Geſetze ſeines Vorgängers, ſofern ſie nicht die Rechte der Staatsgläubiger unmittelbar berührten, durch neue Geſetze aufzuheben.
Hier zeigte ſich aber, daß ein conſtitutioneller Fürſt in vielen Fällen mächtiger iſt als ein unbeſchränkter Herrſcher. Die Zurücknahme eines übereilten Verſprechens, die im conſtitutionellen Staate, wenn der Reichs- tag zuſtimmt, ohne jede Schwierigkeit erfolgt, mußte dem abſoluten Könige als eine Verletzung der Ehrfurcht gegen ſeinen Vater, faſt als eine ſitt- liche Unmöglichkeit erſcheinen. Friedrich Wilhelm fühlte ſich in ſeinem Gewiſſen an die alten Verheißungen gebunden, und doch ſträubten ſich alle ſeine Neigungen und Doctrinen wider ihre wörtliche Ausführung. Ihr Kernpunkt lag offenbar in der Einberufung eines regelmäßig wieder- kehrenden Reichstags; trat dieſer nur erſt als eine ſtehende Inſtitution zuſammen, in wie beſcheidenen Formen immer, ſo mußte er ſich unfehl- bar weiter entwickeln. Durch die Bildung der Provinzialſtände hatte einſt nicht eigentlich die Reaction, ſondern der Particularismus geſiegt. Um ſo nöthiger war es jetzt, nachdem die Provinzen in einem Vierteljahr- hundert ſich doch leidlich zuſammengefunden hatten, dem Sondergeiſte der Landſchaften ein ſtarkes Gegengewicht zu geben, dem ganzen Volke endlich ein gemeinſames Arbeitsfeld zu eröffnen, auf dem ſich ein bewußtes Preu- ßenthum, eine lebendige Staatsgeſinnung bethätigen konnte.
Das war es was Preußens Nachbarn vornehmlich befürchteten. Nicht
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Von vornherein war der König darüber im Reinen, daß die land-
ſtändiſche Verfaſſung nicht in ihrem gegenwärtigen unentſchiedenen Zu-
ſtande verbleiben durfte. Er ahnte, dieſe große Frage würde den eigent-
lichen Inhalt ſeiner erſten Regierungsjahre bilden, und bei einiger Ent-
ſchloſſenheit ſchien ihre Löſung keineswegs unmöglich. Die Verheißungen
des alten Königs, wie planlos und unbedacht ſie auch waren, enthielten
nichts, was die Macht der Krone in der gegenwärtigen Lage irgend be-
drohen konnte. Nach der Verordnung vom 22. Mai 1815 war der Mon-
arch verpflichtet, eine berathende, aus den Provinzialſtänden gewählte
Landesrepräſentation einzuberufen; die Art der Erwählung konnte er als
alleiniger Geſetzgeber frei beſtimmen. Er war ferner verpflichtet, die
Grundſätze, nach denen Preußens Regierung bisher geführt worden war,
in einer ſchriftlichen Verfaſſungsurkunde auszuſprechen, deren Form und
Inhalt ihm ebenfalls frei geſtellt blieb. Endlich hatte der alte König
durch das Staatsſchuldengeſetz vom 17. Jan. 1820 verſprochen, daß dem
künftigen Reichstage über die Staatsſchulden jährlich Rechnung abgelegt,
neue Schulden nur mit ſeiner Genehmigung aufgenommen werden ſollten.
Auch hiermit war ſtreng genommen nur geſagt, daß die Reichsſtände in
regelmäßiger Wiederkehr einberufen werden mußten; die alljährliche Rech-
nungsablegung konnte ja, wenn man ſich mit ihnen verſtändigte, auch
vor einem Ausſchuſſe des Reichstags ſtattfinden. Zum Ueberfluß beſaß
der Monarch die unbeſtrittene Befugniß, die Geſetze ſeines Vorgängers,
ſofern ſie nicht die Rechte der Staatsgläubiger unmittelbar berührten,
durch neue Geſetze aufzuheben.
Hier zeigte ſich aber, daß ein conſtitutioneller Fürſt in vielen Fällen
mächtiger iſt als ein unbeſchränkter Herrſcher. Die Zurücknahme eines
übereilten Verſprechens, die im conſtitutionellen Staate, wenn der Reichs-
tag zuſtimmt, ohne jede Schwierigkeit erfolgt, mußte dem abſoluten Könige
als eine Verletzung der Ehrfurcht gegen ſeinen Vater, faſt als eine ſitt-
liche Unmöglichkeit erſcheinen. Friedrich Wilhelm fühlte ſich in ſeinem
Gewiſſen an die alten Verheißungen gebunden, und doch ſträubten ſich
alle ſeine Neigungen und Doctrinen wider ihre wörtliche Ausführung.
Ihr Kernpunkt lag offenbar in der Einberufung eines regelmäßig wieder-
kehrenden Reichstags; trat dieſer nur erſt als eine ſtehende Inſtitution
zuſammen, in wie beſcheidenen Formen immer, ſo mußte er ſich unfehl-
bar weiter entwickeln. Durch die Bildung der Provinzialſtände hatte einſt
nicht eigentlich die Reaction, ſondern der Particularismus geſiegt. Um
ſo nöthiger war es jetzt, nachdem die Provinzen in einem Vierteljahr-
hundert ſich doch leidlich zuſammengefunden hatten, dem Sondergeiſte der
Landſchaften ein ſtarkes Gegengewicht zu geben, dem ganzen Volke endlich
ein gemeinſames Arbeitsfeld zu eröffnen, auf dem ſich ein bewußtes Preu-
ßenthum, eine lebendige Staatsgeſinnung bethätigen konnte.
Das war es was Preußens Nachbarn vornehmlich befürchteten. Nicht
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte05_1894/46>, abgerufen am 18.12.2024.
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