Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.XXIV. Handschreiben König Ernst August's. sprünglichen Neigung ungescheut folgen. Deßhalb wird jeder Versuch, die Stellung desBundes, die Verhältnisse der Presse, die Verordnungen wider politische Vereine und Ver- sammlungen, die Freyheit der landständischen Wahlen, kurz solche Dinge zur Sprache zu bringen, welche nothwendige Bedingungen eines konstitutionellen Lebens sind, gleich in der Geburt erstickt werden. ... Wie auch der Geist der Wähler beschaffen seyn mag, so wird man doch behaupten dürfen, daß auch sie die Wahl eines landständischen Abge- ordneten nicht als ein Recht betrachten, sondern als eine Last. Und wie sollten sie anders, da sie seit 1819 noch nicht in dem Falle gewesen sind, Aber diese Beschwerde ist nicht allgemein. Denn den Wenigsten wohnt das Gefühl Von dieser Ueberzeugung bin ich durchdrungen und sie ist es, welche meinen jetzigen Ich werde den Geschicken meines Vaterlands auch ferner meine volle Theilnahme Stuttgart, den 1. November 1838. F. Römer. XXIV. Handschreiben König Ernst August's. Zu Bd. IV. 651. 658. Ein Schreiben an Schele vom 7. Juli 1837 über die Einwendungen, welche das "Nachdem Ich habe gehört und gelesen die Einwendungen ... fühle ich es Meine Ueber die Eingabe der Göttinger Sieben schreibt der König an Schele (Roten- "Aus ihrem Inhalte habe ich entnommen, namentlich aus der Stelle, wo sich die XXIV. Handſchreiben König Ernſt Auguſt’s. ſprünglichen Neigung ungeſcheut folgen. Deßhalb wird jeder Verſuch, die Stellung desBundes, die Verhältniſſe der Preſſe, die Verordnungen wider politiſche Vereine und Ver- ſammlungen, die Freyheit der landſtändiſchen Wahlen, kurz ſolche Dinge zur Sprache zu bringen, welche nothwendige Bedingungen eines konſtitutionellen Lebens ſind, gleich in der Geburt erſtickt werden. … Wie auch der Geiſt der Wähler beſchaffen ſeyn mag, ſo wird man doch behaupten dürfen, daß auch ſie die Wahl eines landſtändiſchen Abge- ordneten nicht als ein Recht betrachten, ſondern als eine Laſt. Und wie ſollten ſie anders, da ſie ſeit 1819 noch nicht in dem Falle geweſen ſind, Aber dieſe Beſchwerde iſt nicht allgemein. Denn den Wenigſten wohnt das Gefühl Von dieſer Ueberzeugung bin ich durchdrungen und ſie iſt es, welche meinen jetzigen Ich werde den Geſchicken meines Vaterlands auch ferner meine volle Theilnahme Stuttgart, den 1. November 1838. F. Römer. XXIV. Handſchreiben König Ernſt Auguſt’s. Zu Bd. IV. 651. 658. Ein Schreiben an Schele vom 7. Juli 1837 über die Einwendungen, welche das „Nachdem Ich habe gehört und geleſen die Einwendungen … fühle ich es Meine Ueber die Eingabe der Göttinger Sieben ſchreibt der König an Schele (Roten- „Aus ihrem Inhalte habe ich entnommen, namentlich aus der Stelle, wo ſich die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0766" n="752"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XXIV.</hi> Handſchreiben König Ernſt Auguſt’s.</fw><lb/> ſprünglichen Neigung ungeſcheut folgen. 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XXIV. Handſchreiben König Ernſt Auguſt’s.
ſprünglichen Neigung ungeſcheut folgen. Deßhalb wird jeder Verſuch, die Stellung des
Bundes, die Verhältniſſe der Preſſe, die Verordnungen wider politiſche Vereine und Ver-
ſammlungen, die Freyheit der landſtändiſchen Wahlen, kurz ſolche Dinge zur Sprache zu
bringen, welche nothwendige Bedingungen eines konſtitutionellen Lebens ſind, gleich in
der Geburt erſtickt werden. … Wie auch der Geiſt der Wähler beſchaffen ſeyn mag, ſo
wird man doch behaupten dürfen, daß auch ſie die Wahl eines landſtändiſchen Abge-
ordneten nicht als ein Recht betrachten, ſondern als eine Laſt.
Und wie ſollten ſie anders, da ſie ſeit 1819 noch nicht in dem Falle geweſen ſind,
die Segnungen der Verfaſſung an ſich ſelbſt zu erkennen? Die gegenwärtige Finanz-
Verwaltung Württembergs iſt geordnet, Veruntreuungen des Staats-Eigenthums durch
die Adminiſtration ſind nicht zu beſorgen, die Regierung wünſcht das Wohlſein ihrer
Unterthanen und wenn es dieſen erlaubt wäre, ſich in politiſchen Dingen eine ſelbſtändige,
eigene Meinung zu bilden und ſolche geltend zu machen, ſo wäre für den Württemberger
als ſolchen kein gerechter Grund zur Klage vorhanden.
Aber dieſe Beſchwerde iſt nicht allgemein. Denn den Wenigſten wohnt das Gefühl
ihrer ſtaatsbürgerlichen Bedeutungsloſigkeit inne und eben deßhalb haben ſie in dem be-
ſchränkten Kreiſe, worinn ſie ſich bewegen dürfen, kein Verlangen nach einer Oppoſition,
für die es ohne geiſtige Freyheit kein materielles Glück giebt.
Von dieſer Ueberzeugung bin ich durchdrungen und ſie iſt es, welche meinen jetzigen
Entſchluß hervorgerufen hat.
Ich werde den Geſchicken meines Vaterlands auch ferner meine volle Theilnahme
widmen, ich werde da nicht fehlen, wo ich hoffen darf, nützen zu können, aber ich werde
unter den gegenwärtigen Verhältniſſen die Wahl zum landſtändiſchen Abgeordneten, wenn
ſie auf mich fallen ſollte, nicht annehmen.
Stuttgart, den 1. November 1838.
F. Römer.
XXIV. Handſchreiben König Ernſt Auguſt’s.
Zu Bd. IV. 651. 658.
Ein Schreiben an Schele vom 7. Juli 1837 über die Einwendungen, welche das
Staatsminiſterium gegen das Patent vom 5. Juli erhoben hatte, beginnt alſo:
„Nachdem Ich habe gehört und geleſen die Einwendungen … fühle ich es Meine
Würde nicht gemäß, daß in Zweifel zu laſſen was iſt Meine wahre Meinung und In-
tention und deswegen bleibt es bei dem von mir vollzogenen Patent.“
Ueber die Eingabe der Göttinger Sieben ſchreibt der König an Schele (Roten-
kirchen, 28. November 1837):
„Aus ihrem Inhalte habe ich entnommen, namentlich aus der Stelle, wo ſich die
Profeſſoren nach erfolgter Aufhebung des Staatsgrundgeſetzes daſſelbe gewiſſermaßen noch
als giltig zu betrachten und aufrecht zu erhalten herausnehmen und die auf verfaſſungs-
mäßigem Wege von Mir und den Ständen des Jahres 1819 etwa zu vereinbarende
Verfaſſung nicht anerkennen wollen, daneben auch von freventlicher Verletzung ihres
Eides ſprechen — daß die Profeſſoren augenfällig eine revolutionäre, hochverrätheriſche
Tendenz verfolgen, welche ſie perſönlich verantwortlich macht: ſie ſcheinen daher der Macht
des peinlichen Richters verfallen, und zweifle ich nicht, daß von allen betheiligten Be-
hörden Alles werde gethan werden um dieſem verbrecheriſchen Beginnen nicht allein zu
ſteuern, ſondern auch die Schuldigen zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.“
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