Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.III. 7. Altständisches Stilleben in Norddeutschland. Jahre 1535, wurden die braunschweigischen Prinzen mit dem vollendetenachtzehnten Jahre mündig. Diese Regel war zwar nicht immer unver- brüchlich eingehalten worden; in dem Testamente des verstorbenen Herzogs befand sich auch eine unklare Stelle, welche sich zur Noth so verstehen ließ, als hätte der Vater die Mündigkeit seines Nachfolgers noch um einige Jahre hinausschieben wollen. Weit überwiegende Gründe sprachen jedoch für die Giltigkeit des alten Hausgesetzes, und da der König den stillen Groll seines Neffen kannte, so mußte er Alles vermeiden, was dem Her- zog einen Vorwand für rechtliche Beschwerden bieten konnte. Gleichwohl wünschte Graf Münster die Vormundschaft zu verlängern. Unlautere Absichten bestimmten ihn nicht, denn die Braunschweigische Regentschaft brachte ihm nur Arbeit, keinen Vortheil; er war aber gewohnt über Rechtsfragen vornehm hinwegzugehen, und fand den jungen Welfen noch nicht reif für die Regierungsgeschäfte. Bei einiger Menschenkenntniß hätte er freilich vorhersehen müssen, daß dieser Fürst mit zwanzig Jahren schwer- lich klüger sein würde als mit achtzehn. Um alle Bedenken zu beseitigen ließ König Georg die Meinung des Wiener und des Berliner Cabinets einholen. Hardenberg rieth (Juli 1822), man möge durch die Vermitt- lung des Wiener Hofes, bei dem sich der junge Herzog gerade aufhielt, diesen selbst zur freien Zustimmung bewegen, und in der That genehmigte Herzog Karl auf Metternich's Zureden -- allerdings erst nachdem der Zeitpunkt seiner Volljährigkeit bereits eingetreten war -- daß die Regent- schaft noch um ein Jahr verlängert wurde. Damit schien Alles in Ordnung. Im Oktober 1823 hielt der nun- III. 7. Altſtändiſches Stilleben in Norddeutſchland. Jahre 1535, wurden die braunſchweigiſchen Prinzen mit dem vollendetenachtzehnten Jahre mündig. Dieſe Regel war zwar nicht immer unver- brüchlich eingehalten worden; in dem Teſtamente des verſtorbenen Herzogs befand ſich auch eine unklare Stelle, welche ſich zur Noth ſo verſtehen ließ, als hätte der Vater die Mündigkeit ſeines Nachfolgers noch um einige Jahre hinausſchieben wollen. Weit überwiegende Gründe ſprachen jedoch für die Giltigkeit des alten Hausgeſetzes, und da der König den ſtillen Groll ſeines Neffen kannte, ſo mußte er Alles vermeiden, was dem Her- zog einen Vorwand für rechtliche Beſchwerden bieten konnte. Gleichwohl wünſchte Graf Münſter die Vormundſchaft zu verlängern. Unlautere Abſichten beſtimmten ihn nicht, denn die Braunſchweigiſche Regentſchaft brachte ihm nur Arbeit, keinen Vortheil; er war aber gewohnt über Rechtsfragen vornehm hinwegzugehen, und fand den jungen Welfen noch nicht reif für die Regierungsgeſchäfte. Bei einiger Menſchenkenntniß hätte er freilich vorherſehen müſſen, daß dieſer Fürſt mit zwanzig Jahren ſchwer- lich klüger ſein würde als mit achtzehn. Um alle Bedenken zu beſeitigen ließ König Georg die Meinung des Wiener und des Berliner Cabinets einholen. Hardenberg rieth (Juli 1822), man möge durch die Vermitt- lung des Wiener Hofes, bei dem ſich der junge Herzog gerade aufhielt, dieſen ſelbſt zur freien Zuſtimmung bewegen, und in der That genehmigte Herzog Karl auf Metternich’s Zureden — allerdings erſt nachdem der Zeitpunkt ſeiner Volljährigkeit bereits eingetreten war — daß die Regent- ſchaft noch um ein Jahr verlängert wurde. Damit ſchien Alles in Ordnung. Im Oktober 1823 hielt der nun- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0576" n="560"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 7. Altſtändiſches Stilleben in Norddeutſchland.</fw><lb/> Jahre 1535, wurden die braunſchweigiſchen Prinzen mit dem vollendeten<lb/> achtzehnten Jahre mündig. 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Sofort begann nun ein Syſtem gehäſſiger Verfolgung,<lb/> das ſelbſt der Geduld der ergebenen Braunſchweiger zu arg ward; aus<lb/> jedem Worte und jeder That des Herzogs ſprach die Frechheit eines zucht-<lb/> loſen Knaben. Am 10. Mai 1827 erklärte Karl in einer Verordnung, er<lb/> erkenne die Handlungen der Regentſchaft nur inſoweit an, als ſie nicht über<lb/> wohlerworbene Regenten- und Eigenthumsrechte verfügt hätte; Alles aber<lb/> was in dem Jahre der verlängerten Regentſchaft geſchehen ſei, behalte er<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [560/0576]
III. 7. Altſtändiſches Stilleben in Norddeutſchland.
Jahre 1535, wurden die braunſchweigiſchen Prinzen mit dem vollendeten
achtzehnten Jahre mündig. Dieſe Regel war zwar nicht immer unver-
brüchlich eingehalten worden; in dem Teſtamente des verſtorbenen Herzogs
befand ſich auch eine unklare Stelle, welche ſich zur Noth ſo verſtehen
ließ, als hätte der Vater die Mündigkeit ſeines Nachfolgers noch um einige
Jahre hinausſchieben wollen. Weit überwiegende Gründe ſprachen jedoch
für die Giltigkeit des alten Hausgeſetzes, und da der König den ſtillen
Groll ſeines Neffen kannte, ſo mußte er Alles vermeiden, was dem Her-
zog einen Vorwand für rechtliche Beſchwerden bieten konnte. Gleichwohl
wünſchte Graf Münſter die Vormundſchaft zu verlängern. Unlautere
Abſichten beſtimmten ihn nicht, denn die Braunſchweigiſche Regentſchaft
brachte ihm nur Arbeit, keinen Vortheil; er war aber gewohnt über
Rechtsfragen vornehm hinwegzugehen, und fand den jungen Welfen noch
nicht reif für die Regierungsgeſchäfte. Bei einiger Menſchenkenntniß hätte
er freilich vorherſehen müſſen, daß dieſer Fürſt mit zwanzig Jahren ſchwer-
lich klüger ſein würde als mit achtzehn. Um alle Bedenken zu beſeitigen
ließ König Georg die Meinung des Wiener und des Berliner Cabinets
einholen. Hardenberg rieth (Juli 1822), man möge durch die Vermitt-
lung des Wiener Hofes, bei dem ſich der junge Herzog gerade aufhielt,
dieſen ſelbſt zur freien Zuſtimmung bewegen, und in der That genehmigte
Herzog Karl auf Metternich’s Zureden — allerdings erſt nachdem der
Zeitpunkt ſeiner Volljährigkeit bereits eingetreten war — daß die Regent-
ſchaft noch um ein Jahr verlängert wurde.
Damit ſchien Alles in Ordnung. Im Oktober 1823 hielt der nun-
mehr Neunzehnjährige ſeinen Einzug als regierender Fürſt, jauchzend be-
grüßt von ſeinem Völkchen, das die tapferen Welfen abgöttiſch verehrte.
Er vermied die neue Landſchaftsordnung zu beſchwören, ließ zunächſt die
Dinge gehen, verbrachte die nächſten drei Jahre zumeiſt auf Reiſen um
nach dem langen Zwange die Freuden des Lebens von Grund aus zu
genießen. Späterhin behauptete er freilich, wenig glaubhaft, er hätte dem
Fürſten Metternich verſprechen müſſen, während dieſer erſten Zeit nichts
in der Regierung zu ändern. Als er endlich heimkehrte, hatte er nichts
gelernt, aber im Strudel wüſter Ausſchweifungen die letzte Scham ver-
loren und zudem durch die Lehren Metternich’s, der dieſen Welfen zärt-
lich liebte und mit Schmeicheleien überhäufte, eine überſpannte, faſt wahn-
witzige Vorſtellung von der Schrankenloſigkeit ſeiner ſouveränen Fürſten-
gewalt gewonnen. Sofort begann nun ein Syſtem gehäſſiger Verfolgung,
das ſelbſt der Geduld der ergebenen Braunſchweiger zu arg ward; aus
jedem Worte und jeder That des Herzogs ſprach die Frechheit eines zucht-
loſen Knaben. Am 10. Mai 1827 erklärte Karl in einer Verordnung, er
erkenne die Handlungen der Regentſchaft nur inſoweit an, als ſie nicht über
wohlerworbene Regenten- und Eigenthumsrechte verfügt hätte; Alles aber
was in dem Jahre der verlängerten Regentſchaft geſchehen ſei, behalte er
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