das Recht vorbehalten für seine Verfassung die Garantie des Bundes nach- zusuchen. Daran schloß sich der wohlgemeinte Vorschlag, die bestehenden Verfassungen dürften nur "auf die durch die Verfassung selbst bestimmte Art" abgeändert werden. Auch diesen Antrag bekämpfte Berstett als einen Verstoß wider das monarchische Princip. Aber auch Bernstorff hegte diesmal Bedenken, weil Niemand mit Sicherheit zu sagen wußte, welche Verfassungen in Deutschland noch wirklich bestanden! Durfte Preußen sich verpflichten, die ärmlichen Trümmer der Feudalstände in seinen alten Territorien nur mit Zustimmung dieser Stände selber aufzuheben? Dann war eine Ver- fassung für den Gesammtstaat unmöglich. "Die neue Verfassung", schrieb der Staatskanzler an Bernstorff, "muß aus dem Willen, der Weisheit und Gerechtigkeit des Königs allein hervorgehen." Er forderte also volle Freiheit für die preußische Krone, und auf Bernstorff's Antrag gab die Con- ferenz dem Art. 56 die unverfängliche Fassung: daß "die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen" nur auf verfas- sungsmäßigem Wege abgeändert werden sollten.*)
Hierauf folgte der Hauptsatz des neuen deutschen constitutionellen Staatsrechts. Das "monarchische Princip", das schon in Karlsbad auf Württembergs Antrag allgemeine Anerkennung gefunden hatte und in der That für den Bestand dieses Fürstenbundes unentbehrlich war, wurde förmlich als Regel für alle deutschen Landesverfassungen anerkannt. Der Art. 57 bestimmte: "Die gesammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine land- ständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Wie frohlockte Gentz, als der Ausschuß der Conferenzen sich über diesen Satz geeinigt hatte. So lange schon führte er den Federkrieg wider Montesquieu's Gewaltenthei- lung und Rotteck's Volkssouveränität; nun sah er alle diese anarchischen Doctrinen durch einen feierlichen Ausspruch des deutschen Areopags "un- widerruflich gestürzt", und da er nach Publicistenart die Bedeutung sol- cher theoretischen Kämpfe überschätzte, so schrieb er voll übermüthiger Freude am 14. December 1819 in sein Tagebuch: "eines der größten und wür- digsten Resultate der Verhandlungen unserer Zeit; ein Tag wichtiger als der bei Leipzig!" Auch sein getreuer Adam Müller wünschte, daß der kostbare Satz in den Codex des allgemeinen europäischen Staatsrechts übergehen möge, und drei Jahrzehnte hindurch ward der Art. 57 W. S. A. als "das Motto des monarchischen Systems" auf den deutschen Kathedern leidenschaftlich bald bekämpft bald gepriesen. Sein praktischer Werth war ungleich geringer als die Männer der Doctrin annahmen. Die juristischen Dilettanten der Conferenzen hatten wieder nicht verstanden, für ihren richti- gen politischen Gedanken einen scharfen staatsrechtlichen Ausdruck zu finden.
das Recht vorbehalten für ſeine Verfaſſung die Garantie des Bundes nach- zuſuchen. Daran ſchloß ſich der wohlgemeinte Vorſchlag, die beſtehenden Verfaſſungen dürften nur „auf die durch die Verfaſſung ſelbſt beſtimmte Art“ abgeändert werden. Auch dieſen Antrag bekämpfte Berſtett als einen Verſtoß wider das monarchiſche Princip. Aber auch Bernſtorff hegte diesmal Bedenken, weil Niemand mit Sicherheit zu ſagen wußte, welche Verfaſſungen in Deutſchland noch wirklich beſtanden! Durfte Preußen ſich verpflichten, die ärmlichen Trümmer der Feudalſtände in ſeinen alten Territorien nur mit Zuſtimmung dieſer Stände ſelber aufzuheben? Dann war eine Ver- faſſung für den Geſammtſtaat unmöglich. „Die neue Verfaſſung“, ſchrieb der Staatskanzler an Bernſtorff, „muß aus dem Willen, der Weisheit und Gerechtigkeit des Königs allein hervorgehen.“ Er forderte alſo volle Freiheit für die preußiſche Krone, und auf Bernſtorff’s Antrag gab die Con- ferenz dem Art. 56 die unverfängliche Faſſung: daß „die in anerkannter Wirkſamkeit beſtehenden landſtändiſchen Verfaſſungen“ nur auf verfaſ- ſungsmäßigem Wege abgeändert werden ſollten.*)
Hierauf folgte der Hauptſatz des neuen deutſchen conſtitutionellen Staatsrechts. Das „monarchiſche Princip“, das ſchon in Karlsbad auf Württembergs Antrag allgemeine Anerkennung gefunden hatte und in der That für den Beſtand dieſes Fürſtenbundes unentbehrlich war, wurde förmlich als Regel für alle deutſchen Landesverfaſſungen anerkannt. Der Art. 57 beſtimmte: „Die geſammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine land- ſtändiſche Verfaſſung nur in der Ausübung beſtimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.“ Wie frohlockte Gentz, als der Ausſchuß der Conferenzen ſich über dieſen Satz geeinigt hatte. So lange ſchon führte er den Federkrieg wider Montesquieu’s Gewaltenthei- lung und Rotteck’s Volksſouveränität; nun ſah er alle dieſe anarchiſchen Doctrinen durch einen feierlichen Ausſpruch des deutſchen Areopags „un- widerruflich geſtürzt“, und da er nach Publiciſtenart die Bedeutung ſol- cher theoretiſchen Kämpfe überſchätzte, ſo ſchrieb er voll übermüthiger Freude am 14. December 1819 in ſein Tagebuch: „eines der größten und wür- digſten Reſultate der Verhandlungen unſerer Zeit; ein Tag wichtiger als der bei Leipzig!“ Auch ſein getreuer Adam Müller wünſchte, daß der koſtbare Satz in den Codex des allgemeinen europäiſchen Staatsrechts übergehen möge, und drei Jahrzehnte hindurch ward der Art. 57 W. S. A. als „das Motto des monarchiſchen Syſtems“ auf den deutſchen Kathedern leidenſchaftlich bald bekämpft bald geprieſen. Sein praktiſcher Werth war ungleich geringer als die Männer der Doctrin annahmen. Die juriſtiſchen Dilettanten der Conferenzen hatten wieder nicht verſtanden, für ihren richti- gen politiſchen Gedanken einen ſcharfen ſtaatsrechtlichen Ausdruck zu finden.
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[21/0037]
Das monarchiſche Princip.
das Recht vorbehalten für ſeine Verfaſſung die Garantie des Bundes nach-
zuſuchen. Daran ſchloß ſich der wohlgemeinte Vorſchlag, die beſtehenden
Verfaſſungen dürften nur „auf die durch die Verfaſſung ſelbſt beſtimmte
Art“ abgeändert werden. Auch dieſen Antrag bekämpfte Berſtett als einen
Verſtoß wider das monarchiſche Princip. Aber auch Bernſtorff hegte diesmal
Bedenken, weil Niemand mit Sicherheit zu ſagen wußte, welche Verfaſſungen
in Deutſchland noch wirklich beſtanden! Durfte Preußen ſich verpflichten,
die ärmlichen Trümmer der Feudalſtände in ſeinen alten Territorien nur
mit Zuſtimmung dieſer Stände ſelber aufzuheben? Dann war eine Ver-
faſſung für den Geſammtſtaat unmöglich. „Die neue Verfaſſung“, ſchrieb
der Staatskanzler an Bernſtorff, „muß aus dem Willen, der Weisheit
und Gerechtigkeit des Königs allein hervorgehen.“ Er forderte alſo volle
Freiheit für die preußiſche Krone, und auf Bernſtorff’s Antrag gab die Con-
ferenz dem Art. 56 die unverfängliche Faſſung: daß „die in anerkannter
Wirkſamkeit beſtehenden landſtändiſchen Verfaſſungen“ nur auf verfaſ-
ſungsmäßigem Wege abgeändert werden ſollten. *)
Hierauf folgte der Hauptſatz des neuen deutſchen conſtitutionellen
Staatsrechts. Das „monarchiſche Princip“, das ſchon in Karlsbad auf
Württembergs Antrag allgemeine Anerkennung gefunden hatte und in
der That für den Beſtand dieſes Fürſtenbundes unentbehrlich war, wurde
förmlich als Regel für alle deutſchen Landesverfaſſungen anerkannt. Der
Art. 57 beſtimmte: „Die geſammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupte
des Staates vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine land-
ſtändiſche Verfaſſung nur in der Ausübung beſtimmter Rechte an die
Mitwirkung der Stände gebunden werden.“ Wie frohlockte Gentz, als
der Ausſchuß der Conferenzen ſich über dieſen Satz geeinigt hatte. So
lange ſchon führte er den Federkrieg wider Montesquieu’s Gewaltenthei-
lung und Rotteck’s Volksſouveränität; nun ſah er alle dieſe anarchiſchen
Doctrinen durch einen feierlichen Ausſpruch des deutſchen Areopags „un-
widerruflich geſtürzt“, und da er nach Publiciſtenart die Bedeutung ſol-
cher theoretiſchen Kämpfe überſchätzte, ſo ſchrieb er voll übermüthiger Freude
am 14. December 1819 in ſein Tagebuch: „eines der größten und wür-
digſten Reſultate der Verhandlungen unſerer Zeit; ein Tag wichtiger als
der bei Leipzig!“ Auch ſein getreuer Adam Müller wünſchte, daß der
koſtbare Satz in den Codex des allgemeinen europäiſchen Staatsrechts
übergehen möge, und drei Jahrzehnte hindurch ward der Art. 57 W. S. A.
als „das Motto des monarchiſchen Syſtems“ auf den deutſchen Kathedern
leidenſchaftlich bald bekämpft bald geprieſen. Sein praktiſcher Werth war
ungleich geringer als die Männer der Doctrin annahmen. Die juriſtiſchen
Dilettanten der Conferenzen hatten wieder nicht verſtanden, für ihren richti-
gen politiſchen Gedanken einen ſcharfen ſtaatsrechtlichen Ausdruck zu finden.
*) Weiſung des Staatskanzlers, 25. Dec.; Bernſtorff’s Bericht, 31. Dec. 1819.
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/37>, abgerufen am 02.03.2025.
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