Naturrechts durch die Rechtsphilosophen des alten Jahrhunderts längst festgestellt; wenn sich nur ein weiser, thatkräftiger Gesetzgeber fand, so konnte es nicht schwer halten diese Ideen auf Deutschland anzuwenden. Von solchen Anschauungen war die öffentliche Meinung beherrscht, als Thibaut, der berühmte Lehrer der Pandekten zu Heidelberg, in einer kleinen Schrift voll patriotischer Wärme die heillosen Folgen der bestehen- den Zersplitterung und "die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland" darlegte; das Gesetzbuch des künftigen deutschen Rechts dachte der geistreiche Mann wie einen Staatsvertrag unter die Ge- sammtbürgschaft der verbündeten Mächte zu stellen. Fast die gesammte patriotische Presse erklärte sich einverstanden.
Da erschien im Herbst 1814 die Gegenschrift Karl Friedrich von Sa- vignys "über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung", das wissenschaft- liche Programm der historischen Rechtsschule. Sie wirkte um so mächtiger, da auch die Gegner insgeheim fühlten, daß hier nicht blos die Meinung eines Mannes zu Tage kam, sondern das wohlgesicherte Ergebniß jener tieferen und freieren Auffassung des Staatslebens, welche einst in Her- ders und Mösers genialen Ahnungen, in Gentzs und Wilhelm Hum- boldts antirevolutionären Jugendschriften sich zuerst angekündigt, nachher durch Niebuhr und Eichhorn ihre wissenschaftliche Durchbildung, in den Gesetzen Steins und Scharnhorsts ihre praktische Bewährung gefunden hatte. Unter den Lehrern des Civilrechts war zuerst der Göttinger Gustav Hugo den Doktrinen des alten Jahrhunderts entschlossen entgegengetreten. Sein scharfer Verstand konnte sich bei dem unlösbaren Dualismus der Naturrechtslehre nicht beruhigen; er erkannte als undenkbar, daß ein un- wandelbares natürliches Recht dem beweglichen positiven Rechte gegenüber- stehen sollte. Daher wies er Recht und Staat als Erscheinungen der historischen Welt kurzerhand aus dem Gebiete der Speculation hinaus und stellte der Rechtslehre die Aufgabe, das positive Recht in seinem Werdegange bis zu seinen letzten Wurzeln hinauf zu verfolgen und also historisch zu verstehen. Gestützt auf eine gründliche Quellenforschung, welche der erstarrten deutschen Rechtswissenschaft längst abhanden gekom- men war, begann er zunächst die Entwicklung der römischen Rechtsge- schichte darzulegen und gelangte bereits zu der Einsicht, daß die vielbe- klagte Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland nicht als Zufall oder Verirrung, sondern als eine nationale That des deutschen Geistes, als ein natürliches Ergebniß der Cultur der deutschen Renaissance be- trachtet werden müsse. Die tiefere Frage: warum die Gestaltung des positiven Rechts so mannichfaltig und so beweglich sei? wurde von dem Kantianer Hugo noch nicht aufgeworfen.
Hier setzte Savigny ein, der den weiteren Gesichtskreis der roman- tischen Geschichtsphilosophie beherrschte, und bewies mit seiner überlegenen Ruhe, die das Dunkelste durchsichtig erscheinen ließ: die Entwicklung des
Thibaut. Hugo.
Naturrechts durch die Rechtsphiloſophen des alten Jahrhunderts längſt feſtgeſtellt; wenn ſich nur ein weiſer, thatkräftiger Geſetzgeber fand, ſo konnte es nicht ſchwer halten dieſe Ideen auf Deutſchland anzuwenden. Von ſolchen Anſchauungen war die öffentliche Meinung beherrſcht, als Thibaut, der berühmte Lehrer der Pandekten zu Heidelberg, in einer kleinen Schrift voll patriotiſcher Wärme die heilloſen Folgen der beſtehen- den Zerſplitterung und „die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutſchland“ darlegte; das Geſetzbuch des künftigen deutſchen Rechts dachte der geiſtreiche Mann wie einen Staatsvertrag unter die Ge- ſammtbürgſchaft der verbündeten Mächte zu ſtellen. Faſt die geſammte patriotiſche Preſſe erklärte ſich einverſtanden.
Da erſchien im Herbſt 1814 die Gegenſchrift Karl Friedrich von Sa- vignys „über den Beruf unſerer Zeit zur Geſetzgebung“, das wiſſenſchaft- liche Programm der hiſtoriſchen Rechtsſchule. Sie wirkte um ſo mächtiger, da auch die Gegner insgeheim fühlten, daß hier nicht blos die Meinung eines Mannes zu Tage kam, ſondern das wohlgeſicherte Ergebniß jener tieferen und freieren Auffaſſung des Staatslebens, welche einſt in Her- ders und Möſers genialen Ahnungen, in Gentzs und Wilhelm Hum- boldts antirevolutionären Jugendſchriften ſich zuerſt angekündigt, nachher durch Niebuhr und Eichhorn ihre wiſſenſchaftliche Durchbildung, in den Geſetzen Steins und Scharnhorſts ihre praktiſche Bewährung gefunden hatte. Unter den Lehrern des Civilrechts war zuerſt der Göttinger Guſtav Hugo den Doktrinen des alten Jahrhunderts entſchloſſen entgegengetreten. Sein ſcharfer Verſtand konnte ſich bei dem unlösbaren Dualismus der Naturrechtslehre nicht beruhigen; er erkannte als undenkbar, daß ein un- wandelbares natürliches Recht dem beweglichen poſitiven Rechte gegenüber- ſtehen ſollte. Daher wies er Recht und Staat als Erſcheinungen der hiſtoriſchen Welt kurzerhand aus dem Gebiete der Speculation hinaus und ſtellte der Rechtslehre die Aufgabe, das poſitive Recht in ſeinem Werdegange bis zu ſeinen letzten Wurzeln hinauf zu verfolgen und alſo hiſtoriſch zu verſtehen. Geſtützt auf eine gründliche Quellenforſchung, welche der erſtarrten deutſchen Rechtswiſſenſchaft längſt abhanden gekom- men war, begann er zunächſt die Entwicklung der römiſchen Rechtsge- ſchichte darzulegen und gelangte bereits zu der Einſicht, daß die vielbe- klagte Aufnahme des römiſchen Rechts in Deutſchland nicht als Zufall oder Verirrung, ſondern als eine nationale That des deutſchen Geiſtes, als ein natürliches Ergebniß der Cultur der deutſchen Renaiſſance be- trachtet werden müſſe. Die tiefere Frage: warum die Geſtaltung des poſitiven Rechts ſo mannichfaltig und ſo beweglich ſei? wurde von dem Kantianer Hugo noch nicht aufgeworfen.
Hier ſetzte Savigny ein, der den weiteren Geſichtskreis der roman- tiſchen Geſchichtsphiloſophie beherrſchte, und bewies mit ſeiner überlegenen Ruhe, die das Dunkelſte durchſichtig erſcheinen ließ: die Entwicklung des
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Thibaut. Hugo.
Naturrechts durch die Rechtsphiloſophen des alten Jahrhunderts längſt
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konnte es nicht ſchwer halten dieſe Ideen auf Deutſchland anzuwenden.
Von ſolchen Anſchauungen war die öffentliche Meinung beherrſcht, als
Thibaut, der berühmte Lehrer der Pandekten zu Heidelberg, in einer
kleinen Schrift voll patriotiſcher Wärme die heilloſen Folgen der beſtehen-
den Zerſplitterung und „die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen
Rechts für Deutſchland“ darlegte; das Geſetzbuch des künftigen deutſchen
Rechts dachte der geiſtreiche Mann wie einen Staatsvertrag unter die Ge-
ſammtbürgſchaft der verbündeten Mächte zu ſtellen. Faſt die geſammte
patriotiſche Preſſe erklärte ſich einverſtanden.
Da erſchien im Herbſt 1814 die Gegenſchrift Karl Friedrich von Sa-
vignys „über den Beruf unſerer Zeit zur Geſetzgebung“, das wiſſenſchaft-
liche Programm der hiſtoriſchen Rechtsſchule. Sie wirkte um ſo mächtiger,
da auch die Gegner insgeheim fühlten, daß hier nicht blos die Meinung
eines Mannes zu Tage kam, ſondern das wohlgeſicherte Ergebniß jener
tieferen und freieren Auffaſſung des Staatslebens, welche einſt in Her-
ders und Möſers genialen Ahnungen, in Gentzs und Wilhelm Hum-
boldts antirevolutionären Jugendſchriften ſich zuerſt angekündigt, nachher
durch Niebuhr und Eichhorn ihre wiſſenſchaftliche Durchbildung, in den
Geſetzen Steins und Scharnhorſts ihre praktiſche Bewährung gefunden
hatte. Unter den Lehrern des Civilrechts war zuerſt der Göttinger Guſtav
Hugo den Doktrinen des alten Jahrhunderts entſchloſſen entgegengetreten.
Sein ſcharfer Verſtand konnte ſich bei dem unlösbaren Dualismus der
Naturrechtslehre nicht beruhigen; er erkannte als undenkbar, daß ein un-
wandelbares natürliches Recht dem beweglichen poſitiven Rechte gegenüber-
ſtehen ſollte. Daher wies er Recht und Staat als Erſcheinungen der
hiſtoriſchen Welt kurzerhand aus dem Gebiete der Speculation hinaus
und ſtellte der Rechtslehre die Aufgabe, das poſitive Recht in ſeinem
Werdegange bis zu ſeinen letzten Wurzeln hinauf zu verfolgen und alſo
hiſtoriſch zu verſtehen. Geſtützt auf eine gründliche Quellenforſchung,
welche der erſtarrten deutſchen Rechtswiſſenſchaft längſt abhanden gekom-
men war, begann er zunächſt die Entwicklung der römiſchen Rechtsge-
ſchichte darzulegen und gelangte bereits zu der Einſicht, daß die vielbe-
klagte Aufnahme des römiſchen Rechts in Deutſchland nicht als Zufall
oder Verirrung, ſondern als eine nationale That des deutſchen Geiſtes,
als ein natürliches Ergebniß der Cultur der deutſchen Renaiſſance be-
trachtet werden müſſe. Die tiefere Frage: warum die Geſtaltung des
poſitiven Rechts ſo mannichfaltig und ſo beweglich ſei? wurde von dem
Kantianer Hugo noch nicht aufgeworfen.
Hier ſetzte Savigny ein, der den weiteren Geſichtskreis der roman-
tiſchen Geſchichtsphiloſophie beherrſchte, und bewies mit ſeiner überlegenen
Ruhe, die das Dunkelſte durchſichtig erſcheinen ließ: die Entwicklung des
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/73>, abgerufen am 23.11.2024.
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