alleinige Recht" gepriesen, das historische Recht als historisches Unrecht ab- gefertigt. Als einzige Regel für den Staat galt mithin das Vernunftrecht, das will sagen: das persönliche Belieben des Freiburger Professors und seiner französischen Lehrer; allerdings, fügte er bescheiden hinzu, könne die Wirklichkeit der philosophischen Theorie immer nur annähernd entsprechen.
Wie einst Sieyes das Feuer der Rousseau'schen Volkssouveränität mit dem Wasser der Montesquieu'schen Gewaltentheilung verschmolzen hatte, so suchte Rotteck die Doktrin des Contrat social durch einige Begriffe des monarchischen Staatsrechts zu verdünnen; nur stand er noch weit mehr als jener französische Verfassungskünstler unter dem Einfluß des Genfer Philosophen. Kurz und gut, ganz in Rousseau's Weise, erklärte er das Volk für den natürlichen Inhaber der Staatsgewalt, die Regierung für das künstliche Organ des Gesammtwillens, das alle seine Rechte allein der Uebertragung verdanke. Darum gebührt dem Volke unter allen Um- ständen die gesetzgebende Gewalt, sonst geht seine Persönlichkeit verloren; die Landstände aber können alle die Rechte ausüben, welche sich das Volk bei der Uebertragung der Regierungsgewalt, nach vernünftiger Muthma- ßung, stillschweigend vorbehalten hat. Darum ist auch das Zweikammer- system ein Unrecht, es sei denn daß die erste Kammer ebenso viele Staats- actien, an Capital und Grundvermögen, vertritt wie die zweite. Das Volk, natürlich, weiß immer was es will und will stets das Beste; "wo der Volkswille herrscht, da können Verhältnisse, die gegen das natürliche Recht streiten, gar nicht aufkommen." Mit diesen republikanischen Ideen verbanden sich dann einige altständische Vorstellungen: so soll der Abgeord- nete nur seinen eigenen Wahlbezirk vertreten, da er ja von den anderen keinen Auftrag empfangen hat. Alle solche Widersprüche erklären sich aus dem einen beherrschenden Gedanken: aus der Absicht, den Schwerpunkt des Staatslebens überall nach unten zu verlegen. Einen Unterschied zwi- schen Sassen und Hintersassen wollte Rotteck, getreu der Weltanschauung seiner Breisgauer Bauern, zur Noth zugeben; doch führte seine Lehre folgerecht unzweifelhaft zum allgemeinen Stimmrecht. Und in der That hatte der Berliner Historiker Woltmann schon im Jahre 1810 in seinem "Geist der neuen preußischen Staatsorganisation" diese letzte Forderung ausgesprochen.
So mächtig wirkte die abstrakte Doktrin auf dieses treu gehorsame, von revolutionären Begierden noch völlig unberührte Volk: kaum der Wiege entwachsen, verfocht der süddeutsche Liberalismus schon dieselben Gedanken, welche einst in Frankreich die Eintagsverfassung von 1791 geschaffen und bald darauf das Königthum selbst zerstört hatten! Eigenthümlich war dem gutmüthigen Freiburger, im Gegensatze zu seinen französischen Vorgängern, nur jene philisterhafte Harmlosigkeit, die von den Folgen ihrer Lehren gar nichts ahnte, und ein helleres Verständniß für den communalen Unterbau der Staatsverfassung. Aus den Tiefen des germanischen Geistes empor-
Der conſtitutionelle Muſterſtaat.
alleinige Recht“ geprieſen, das hiſtoriſche Recht als hiſtoriſches Unrecht ab- gefertigt. Als einzige Regel für den Staat galt mithin das Vernunftrecht, das will ſagen: das perſönliche Belieben des Freiburger Profeſſors und ſeiner franzöſiſchen Lehrer; allerdings, fügte er beſcheiden hinzu, könne die Wirklichkeit der philoſophiſchen Theorie immer nur annähernd entſprechen.
Wie einſt Sieyes das Feuer der Rouſſeau’ſchen Volksſouveränität mit dem Waſſer der Montesquieu’ſchen Gewaltentheilung verſchmolzen hatte, ſo ſuchte Rotteck die Doktrin des Contrat ſocial durch einige Begriffe des monarchiſchen Staatsrechts zu verdünnen; nur ſtand er noch weit mehr als jener franzöſiſche Verfaſſungskünſtler unter dem Einfluß des Genfer Philoſophen. Kurz und gut, ganz in Rouſſeau’s Weiſe, erklärte er das Volk für den natürlichen Inhaber der Staatsgewalt, die Regierung für das künſtliche Organ des Geſammtwillens, das alle ſeine Rechte allein der Uebertragung verdanke. Darum gebührt dem Volke unter allen Um- ſtänden die geſetzgebende Gewalt, ſonſt geht ſeine Perſönlichkeit verloren; die Landſtände aber können alle die Rechte ausüben, welche ſich das Volk bei der Uebertragung der Regierungsgewalt, nach vernünftiger Muthma- ßung, ſtillſchweigend vorbehalten hat. Darum iſt auch das Zweikammer- ſyſtem ein Unrecht, es ſei denn daß die erſte Kammer ebenſo viele Staats- actien, an Capital und Grundvermögen, vertritt wie die zweite. Das Volk, natürlich, weiß immer was es will und will ſtets das Beſte; „wo der Volkswille herrſcht, da können Verhältniſſe, die gegen das natürliche Recht ſtreiten, gar nicht aufkommen.“ Mit dieſen republikaniſchen Ideen verbanden ſich dann einige altſtändiſche Vorſtellungen: ſo ſoll der Abgeord- nete nur ſeinen eigenen Wahlbezirk vertreten, da er ja von den anderen keinen Auftrag empfangen hat. Alle ſolche Widerſprüche erklären ſich aus dem einen beherrſchenden Gedanken: aus der Abſicht, den Schwerpunkt des Staatslebens überall nach unten zu verlegen. Einen Unterſchied zwi- ſchen Saſſen und Hinterſaſſen wollte Rotteck, getreu der Weltanſchauung ſeiner Breisgauer Bauern, zur Noth zugeben; doch führte ſeine Lehre folgerecht unzweifelhaft zum allgemeinen Stimmrecht. Und in der That hatte der Berliner Hiſtoriker Woltmann ſchon im Jahre 1810 in ſeinem „Geiſt der neuen preußiſchen Staatsorganiſation“ dieſe letzte Forderung ausgeſprochen.
So mächtig wirkte die abſtrakte Doktrin auf dieſes treu gehorſame, von revolutionären Begierden noch völlig unberührte Volk: kaum der Wiege entwachſen, verfocht der ſüddeutſche Liberalismus ſchon dieſelben Gedanken, welche einſt in Frankreich die Eintagsverfaſſung von 1791 geſchaffen und bald darauf das Königthum ſelbſt zerſtört hatten! Eigenthümlich war dem gutmüthigen Freiburger, im Gegenſatze zu ſeinen franzöſiſchen Vorgängern, nur jene philiſterhafte Harmloſigkeit, die von den Folgen ihrer Lehren gar nichts ahnte, und ein helleres Verſtändniß für den communalen Unterbau der Staatsverfaſſung. Aus den Tiefen des germaniſchen Geiſtes empor-
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Der conſtitutionelle Muſterſtaat.
alleinige Recht“ geprieſen, das hiſtoriſche Recht als hiſtoriſches Unrecht ab-
gefertigt. Als einzige Regel für den Staat galt mithin das Vernunftrecht,
das will ſagen: das perſönliche Belieben des Freiburger Profeſſors und
ſeiner franzöſiſchen Lehrer; allerdings, fügte er beſcheiden hinzu, könne die
Wirklichkeit der philoſophiſchen Theorie immer nur annähernd entſprechen.
Wie einſt Sieyes das Feuer der Rouſſeau’ſchen Volksſouveränität mit
dem Waſſer der Montesquieu’ſchen Gewaltentheilung verſchmolzen hatte,
ſo ſuchte Rotteck die Doktrin des Contrat ſocial durch einige Begriffe des
monarchiſchen Staatsrechts zu verdünnen; nur ſtand er noch weit mehr
als jener franzöſiſche Verfaſſungskünſtler unter dem Einfluß des Genfer
Philoſophen. Kurz und gut, ganz in Rouſſeau’s Weiſe, erklärte er das
Volk für den natürlichen Inhaber der Staatsgewalt, die Regierung für
das künſtliche Organ des Geſammtwillens, das alle ſeine Rechte allein
der Uebertragung verdanke. Darum gebührt dem Volke unter allen Um-
ſtänden die geſetzgebende Gewalt, ſonſt geht ſeine Perſönlichkeit verloren;
die Landſtände aber können alle die Rechte ausüben, welche ſich das Volk
bei der Uebertragung der Regierungsgewalt, nach vernünftiger Muthma-
ßung, ſtillſchweigend vorbehalten hat. Darum iſt auch das Zweikammer-
ſyſtem ein Unrecht, es ſei denn daß die erſte Kammer ebenſo viele Staats-
actien, an Capital und Grundvermögen, vertritt wie die zweite. Das
Volk, natürlich, weiß immer was es will und will ſtets das Beſte; „wo
der Volkswille herrſcht, da können Verhältniſſe, die gegen das natürliche
Recht ſtreiten, gar nicht aufkommen.“ Mit dieſen republikaniſchen Ideen
verbanden ſich dann einige altſtändiſche Vorſtellungen: ſo ſoll der Abgeord-
nete nur ſeinen eigenen Wahlbezirk vertreten, da er ja von den anderen
keinen Auftrag empfangen hat. Alle ſolche Widerſprüche erklären ſich aus
dem einen beherrſchenden Gedanken: aus der Abſicht, den Schwerpunkt
des Staatslebens überall nach unten zu verlegen. Einen Unterſchied zwi-
ſchen Saſſen und Hinterſaſſen wollte Rotteck, getreu der Weltanſchauung
ſeiner Breisgauer Bauern, zur Noth zugeben; doch führte ſeine Lehre
folgerecht unzweifelhaft zum allgemeinen Stimmrecht. Und in der That
hatte der Berliner Hiſtoriker Woltmann ſchon im Jahre 1810 in ſeinem
„Geiſt der neuen preußiſchen Staatsorganiſation“ dieſe letzte Forderung
ausgeſprochen.
So mächtig wirkte die abſtrakte Doktrin auf dieſes treu gehorſame,
von revolutionären Begierden noch völlig unberührte Volk: kaum der Wiege
entwachſen, verfocht der ſüddeutſche Liberalismus ſchon dieſelben Gedanken,
welche einſt in Frankreich die Eintagsverfaſſung von 1791 geſchaffen und
bald darauf das Königthum ſelbſt zerſtört hatten! Eigenthümlich war dem
gutmüthigen Freiburger, im Gegenſatze zu ſeinen franzöſiſchen Vorgängern,
nur jene philiſterhafte Harmloſigkeit, die von den Folgen ihrer Lehren gar
nichts ahnte, und ein helleres Verſtändniß für den communalen Unterbau
der Staatsverfaſſung. Aus den Tiefen des germaniſchen Geiſtes empor-
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/123>, abgerufen am 29.11.2024.
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