Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 1: Bis zum zweiten Pariser Frieden. Leipzig, 1879.Die Reformen vom Herbst 1810. Mahlsteuer begegnete bei dem Landvolke einem unbezwinglichen Wider-stande. Die Bauern in Altpreußen hatten, seit Stein den Mühlen- zwang aufgehoben, viele neue Windmühlen erbaut und sich an den Ge- brauch der Handmühlen gewöhnt; sie beharrten störrisch bei ihrer neuen Freiheit, es kam mehrfach zu Widersetzlichkeit und Aufruhr; die armen Leute in Litthauen und Westpreußen aßen Teig statt des Brotes, um die Mahlsteuer zu ersparen. Der Staatskanzler mußte bald einsehen, daß er Unmögliches befohlen hatte. Am 30. October folgte die Secularisation aller geistlichen Güter -- ein nothwendiger Gewaltstreich, den der Gesetz- geber rechtfertigte durch "den allgemeinen Zeitgeist", durch das Beispiel der Nachbarstaaten und vornehmlich durch das Gebot der Gerechtigkeit, da das Vermögen der getreuen Unterthanen nicht unbillig angespannt werden dürfe. Die Maßregel wirkte wenig in den altprotestantischen Provinzen, deren Kirchengut bis auf geringe Reste schon seit Jahrhunderten eingezogen war. Um so tiefer griff sie in Schlesien ein, wo das Bis- thum Breslau, das Kloster Grüssau und andere Stifter sich noch von den österreichischen Zeiten her einen fürstlichen Reichthum bewahrt hatten. Einen Theil der secularisirten Güter verwendete man für Unterrichts- zwecke, namentlich für die Universität Breslau; was man verkaufte gab ge- ringen Ertrag, da das vermehrte Angebot die Güterpreise drückte und in dem erschöpften Lande sich wenig Käufer fanden. Am 2. November end- lich wurde eine allgemeine Gewerbesteuer nach französisch-westphälischem Muster eingeführt: jeder unbescholtene Volljährige durfte sich gegen die gesetzliche Gebühr einen Gewerbeschein lösen, nur für vierunddreißig Ge- werbszweige sollte aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit noch ein Nach- weis besonderer Befähigung verlangt werden. Es war der erste Anfang der Gewerbefreiheit. Gleich darauf erschien die neue Gesindeordnung, ein humanes Gesetz, das noch heutzutage den gänzlich veränderten Verhält- nissen der dienenden Klassen im Wesentlichen entspricht, damals aber, nachdem der harte Gesindezwang kaum erst aufgehoben war, als eine radicale Neuerung von unerhörter Kühnheit erschien. Dergestalt hatte die Hardenbergische Gesetzgebung zum ersten male 24*
Die Reformen vom Herbſt 1810. Mahlſteuer begegnete bei dem Landvolke einem unbezwinglichen Wider-ſtande. Die Bauern in Altpreußen hatten, ſeit Stein den Mühlen- zwang aufgehoben, viele neue Windmühlen erbaut und ſich an den Ge- brauch der Handmühlen gewöhnt; ſie beharrten ſtörriſch bei ihrer neuen Freiheit, es kam mehrfach zu Widerſetzlichkeit und Aufruhr; die armen Leute in Litthauen und Weſtpreußen aßen Teig ſtatt des Brotes, um die Mahlſteuer zu erſparen. Der Staatskanzler mußte bald einſehen, daß er Unmögliches befohlen hatte. Am 30. October folgte die Seculariſation aller geiſtlichen Güter — ein nothwendiger Gewaltſtreich, den der Geſetz- geber rechtfertigte durch „den allgemeinen Zeitgeiſt“, durch das Beiſpiel der Nachbarſtaaten und vornehmlich durch das Gebot der Gerechtigkeit, da das Vermögen der getreuen Unterthanen nicht unbillig angeſpannt werden dürfe. Die Maßregel wirkte wenig in den altproteſtantiſchen Provinzen, deren Kirchengut bis auf geringe Reſte ſchon ſeit Jahrhunderten eingezogen war. Um ſo tiefer griff ſie in Schleſien ein, wo das Bis- thum Breslau, das Kloſter Grüſſau und andere Stifter ſich noch von den öſterreichiſchen Zeiten her einen fürſtlichen Reichthum bewahrt hatten. Einen Theil der ſeculariſirten Güter verwendete man für Unterrichts- zwecke, namentlich für die Univerſität Breslau; was man verkaufte gab ge- ringen Ertrag, da das vermehrte Angebot die Güterpreiſe drückte und in dem erſchöpften Lande ſich wenig Käufer fanden. Am 2. November end- lich wurde eine allgemeine Gewerbeſteuer nach franzöſiſch-weſtphäliſchem Muſter eingeführt: jeder unbeſcholtene Volljährige durfte ſich gegen die geſetzliche Gebühr einen Gewerbeſchein löſen, nur für vierunddreißig Ge- werbszweige ſollte aus Rückſichten der öffentlichen Sicherheit noch ein Nach- weis beſonderer Befähigung verlangt werden. Es war der erſte Anfang der Gewerbefreiheit. Gleich darauf erſchien die neue Geſindeordnung, ein humanes Geſetz, das noch heutzutage den gänzlich veränderten Verhält- niſſen der dienenden Klaſſen im Weſentlichen entſpricht, damals aber, nachdem der harte Geſindezwang kaum erſt aufgehoben war, als eine radicale Neuerung von unerhörter Kühnheit erſchien. Dergeſtalt hatte die Hardenbergiſche Geſetzgebung zum erſten male 24*
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Die Reformen vom Herbſt 1810.
Mahlſteuer begegnete bei dem Landvolke einem unbezwinglichen Wider-
ſtande. Die Bauern in Altpreußen hatten, ſeit Stein den Mühlen-
zwang aufgehoben, viele neue Windmühlen erbaut und ſich an den Ge-
brauch der Handmühlen gewöhnt; ſie beharrten ſtörriſch bei ihrer neuen
Freiheit, es kam mehrfach zu Widerſetzlichkeit und Aufruhr; die armen
Leute in Litthauen und Weſtpreußen aßen Teig ſtatt des Brotes, um die
Mahlſteuer zu erſparen. Der Staatskanzler mußte bald einſehen, daß
er Unmögliches befohlen hatte. Am 30. October folgte die Seculariſation
aller geiſtlichen Güter — ein nothwendiger Gewaltſtreich, den der Geſetz-
geber rechtfertigte durch „den allgemeinen Zeitgeiſt“, durch das Beiſpiel
der Nachbarſtaaten und vornehmlich durch das Gebot der Gerechtigkeit,
da das Vermögen der getreuen Unterthanen nicht unbillig angeſpannt
werden dürfe. Die Maßregel wirkte wenig in den altproteſtantiſchen
Provinzen, deren Kirchengut bis auf geringe Reſte ſchon ſeit Jahrhunderten
eingezogen war. Um ſo tiefer griff ſie in Schleſien ein, wo das Bis-
thum Breslau, das Kloſter Grüſſau und andere Stifter ſich noch von
den öſterreichiſchen Zeiten her einen fürſtlichen Reichthum bewahrt hatten.
Einen Theil der ſeculariſirten Güter verwendete man für Unterrichts-
zwecke, namentlich für die Univerſität Breslau; was man verkaufte gab ge-
ringen Ertrag, da das vermehrte Angebot die Güterpreiſe drückte und in
dem erſchöpften Lande ſich wenig Käufer fanden. Am 2. November end-
lich wurde eine allgemeine Gewerbeſteuer nach franzöſiſch-weſtphäliſchem
Muſter eingeführt: jeder unbeſcholtene Volljährige durfte ſich gegen die
geſetzliche Gebühr einen Gewerbeſchein löſen, nur für vierunddreißig Ge-
werbszweige ſollte aus Rückſichten der öffentlichen Sicherheit noch ein Nach-
weis beſonderer Befähigung verlangt werden. Es war der erſte Anfang
der Gewerbefreiheit. Gleich darauf erſchien die neue Geſindeordnung, ein
humanes Geſetz, das noch heutzutage den gänzlich veränderten Verhält-
niſſen der dienenden Klaſſen im Weſentlichen entſpricht, damals aber,
nachdem der harte Geſindezwang kaum erſt aufgehoben war, als eine
radicale Neuerung von unerhörter Kühnheit erſchien.
Dergeſtalt hatte die Hardenbergiſche Geſetzgebung zum erſten male
ihr Füllhorn geöffnet und neben einzelnen tauben Früchten auch einige
Gaben von bleibendem Werthe ausgeſchüttet. So unſicher die Hand des
Staatskanzlers in den finanziellen Angelegenheiten erſchien, ebenſo feſt
ſtand ſein Entſchluß die bürgerliche Rechtsgleichheit und die Entfeſſelung
aller wirthſchaftlichen Kräfte bis in ihre letzten Folgerungen durchzuſetzen.
Steins ſchöpferiſche Ideen eilten der Zeit voraus, wurden nur von einem
kleinen Kreiſe ganz verſtanden. Hardenbergs Gedanken lagen näher an
der breiten Heerſtraße des Zeitalters der Revolution; darum fand er in
der Preſſe jederzeit eine lebhafte Unterſtützung, deren Stein immer ent-
behrte. Unter denen, die ſein Lob ſangen, ging die Rede, durch die Ge-
ſetze dieſer großen ſieben Tage ſei ein Kreis umſchrieben, den das revo-
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