Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.ist von je Willkür (wie Gewalt) geübt, und auch als er- Aber Gesellschaft ist die Allgemeinheit und Nothwen- (Anmerkung 2.) Der Zusammenhang der (socialen) ist von je Willkür (wie Gewalt) geübt, und auch als er- Aber Gesellschaft ist die Allgemeinheit und Nothwen- (Anmerkung 2.) Der Zusammenhang der (socialen) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0230" n="194"/> ist von je Willkür (wie Gewalt) geübt, und auch als er-<lb/> laubt, ja preiswürdig empfunden worden.</p><lb/> <p>Aber Gesellschaft ist die Allgemeinheit und Nothwen-<lb/> digkeit solches Gebrauches, weil und insofern als in ihren<lb/> elementaren Verhältnissen wenigstens von der einen Seite<lb/> Zwecke gesetzt werden, denen alle Mittel recht sind; und<lb/> als schon dadurch dieselben nicht blos mögliche, sondern<lb/> natürliche und nur verhüllte (daher höchst wahrscheinliche,<lb/> leicht ausbrechende) Feindseligkeiten <hi rendition="#g">sind</hi>.</p><lb/> <p>(<hi rendition="#g">Anmerkung</hi> 2.) Der Zusammenhang der (socialen)<lb/> Lebens- und der (individualen) Willensformen führt hinüber<lb/> zu ihrer Einheit in Formen des Rechtes. Recht entspringt<lb/> nicht aus Gedanken und Meinungen über die Gerechtigkeit,<lb/> sondern das Leben erzeugt beide Ausdrücke seiner Realität<lb/> zugleich, welche dann zu einander in gegenseitiger Causalität<lb/> vielfach sich verhalten.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [194/0230]
ist von je Willkür (wie Gewalt) geübt, und auch als er-
laubt, ja preiswürdig empfunden worden.
Aber Gesellschaft ist die Allgemeinheit und Nothwen-
digkeit solches Gebrauches, weil und insofern als in ihren
elementaren Verhältnissen wenigstens von der einen Seite
Zwecke gesetzt werden, denen alle Mittel recht sind; und
als schon dadurch dieselben nicht blos mögliche, sondern
natürliche und nur verhüllte (daher höchst wahrscheinliche,
leicht ausbrechende) Feindseligkeiten sind.
(Anmerkung 2.) Der Zusammenhang der (socialen)
Lebens- und der (individualen) Willensformen führt hinüber
zu ihrer Einheit in Formen des Rechtes. Recht entspringt
nicht aus Gedanken und Meinungen über die Gerechtigkeit,
sondern das Leben erzeugt beide Ausdrücke seiner Realität
zugleich, welche dann zu einander in gegenseitiger Causalität
vielfach sich verhalten.
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