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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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nichts was etwa hart lautete, doch keinesweges animo iniuriandi vorgebracht würde, mögte ungütig gedeutet werden. Wie sie denn vor Gott hiemit bezeugten, daß alles pro salvanda veritate & animarum salute lediglich gemeinet wäre. 4. So einige Beneficia Iuris von ihnen als Theologis praeteriret würden, selbige ex officio zu suppliren. 5. Wenn die Sache ad senrentionandum reif wäre, selbige tanquam mere Theologicam an eine nicht eximirte theologische Facultät zu schicken. 6. Daß a votando mögten praecludiret werden, einige zu diesem Iudicio verordnete, als der Abt Specht, Abt Fabricius und (kl.) Abt Schmidt, Gen. Sup. Behm und Hofrath Alexandri; salva tamen eorum existimatione. noch 2 andere Theologi, nebst einem Politico, welche sich theils durch Ihre Responsa theils durch anderweitig passionirte sentiments sehr partialisch gemacht, daß die Prediger kein Bedenken hätten, wieder selbige, das Iuramentum perhorrescentiae abzuschweren. Bald nach gehaltener Session gingen beyde Hofprediger zum Canzler, mit bitte, er wolte ihnen doch nicht, wie es im Iudicio das Ansehen gewinnen wollen, dasjenige übel deuten, was sie zu Behuf ihrer Nothdurfft unumgänglich müssen vorbringen: empfingen auch von ihm die Versicherung es solte ihnen alle Iustice wiederfahren, es solten im Iudicio keine nullitäten gemacht werden, die recusirten membra solten auch praecludiret werden: sie möchten nur zur

nichts was etwa hart lautete, doch keinesweges animo iniuriandi vorgebracht würde, mögte ungütig gedeutet werden. Wie sie denn vor Gott hiemit bezeugten, daß alles pro salvanda veritate & animarum salute lediglich gemeinet wäre. 4. So einige Beneficia Iuris von ihnen als Theologis praeteriret würden, selbige ex officio zu suppliren. 5. Wenn die Sache ad senrentionandum reif wäre, selbige tanquam mere Theologicam an eine nicht eximirte theologische Facultät zu schicken. 6. Daß a votando mögten praecludiret werden, einige zu diesem Iudicio verordnete, als der Abt Specht, Abt Fabricius und (kl.) Abt Schmidt, Gen. Sup. Behm und Hofrath Alexandri; salva tamen eorum existimatione. noch 2 andere Theologi, nebst einem Politico, welche sich theils durch Ihre Responsa theils durch anderweitig passionirte sentiments sehr partialisch gemacht, daß die Prediger kein Bedenken hätten, wieder selbige, das Iuramentum perhorrescentiae abzuschweren. Bald nach gehaltener Session gingen beyde Hofprediger zum Canzler, mit bitte, er wolte ihnen doch nicht, wie es im Iudicio das Ansehen gewinnen wollen, dasjenige übel deuten, was sie zu Behuf ihrer Nothdurfft unumgänglich müssen vorbringen: empfingen auch von ihm die Versicherung es solte ihnen alle Iustice wiederfahren, es solten im Iudicio keine nullitäten gemacht werden, die recusirten membra solten auch praecludiret werden: sie möchten nur zur

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[13/0969] nichts was etwa hart lautete, doch keinesweges animo iniuriandi vorgebracht würde, mögte ungütig gedeutet werden. Wie sie denn vor Gott hiemit bezeugten, daß alles pro salvanda veritate & animarum salute lediglich gemeinet wäre. 4. So einige Beneficia Iuris von ihnen als Theologis praeteriret würden, selbige ex officio zu suppliren. 5. Wenn die Sache ad senrentionandum reif wäre, selbige tanquam mere Theologicam an eine nicht eximirte theologische Facultät zu schicken. 6. Daß a votando mögten praecludiret werden, einige zu diesem Iudicio verordnete, als der Abt Specht, Abt Fabricius und noch 2 andere Theologi, nebst einem Politico, welche sich theils durch Ihre Responsa theils durch anderweitig passionirte sentiments sehr partialisch gemacht, daß die Prediger kein Bedenken hätten, wieder selbige, das Iuramentum perhorrescentiae abzuschweren. Bald nach gehaltener Session gingen beyde Hofprediger zum Canzler, mit bitte, er wolte ihnen doch nicht, wie es im Iudicio das Ansehen gewinnen wollen, dasjenige übel deuten, was sie zu Behuf ihrer Nothdurfft unumgänglich müssen vorbringen: empfingen auch von ihm die Versicherung es solte ihnen alle Iustice wiederfahren, es solten im Iudicio keine nullitäten gemacht werden, die recusirten membra solten auch praecludiret werden: sie möchten nur zur (kl.) Abt Schmidt, Gen. Sup. Behm und Hofrath Alexandri; salva tamen eorum existimatione.

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/969>, abgerufen am 23.11.2024.