meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt." Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. "Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte." Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: "was Ew. Durchl. thun ist alles recht." Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt.” Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. ”Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte.” Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: ”was Ew. Durchl. thun ist alles recht.” Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0955"/>
meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt.” Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. ”Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte.” Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: ”was Ew. Durchl. thun ist alles recht.” Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
</p></div></body></text></TEI>
[0955]
meine zuerkennen und sein Verhalten auf thätige Weise zubilligen? ob sie mit dem Fürsten eine Ausname machen können und etwa dessen Aergernis nicht so schädlig ist als das von andern gegebene? Doch! es hat eine andere Bewandnis mit unsern Fürsten. Unsere Fürsten sind summi episcopi, haben ausser der Landeshoheit auch die Collegialrechte der Gemeine auszuüben: unsere Prediger verwalten ihr Amt ex subdelegata potestate principis Mosh. p. 316. die Prediger haben ihr Amt nicht von Christo, oder von der Gemeine, sondern von dem Fürsten, welcher sichselbst von ihrem Strafamte ausnimt.” Ist das nun das gepriesene Collegialsystem? Wieweit ist solches von Thomasii Lehre unterschieden? Ihr Gelehrten übet euch in Erfindung mannigfaltiger Beweise zu einerlei Folgesäzen. ”Nein! die Noth hat uns dazu getrieben den Grundsaz von der Landeshoheit zu verlassen, welchen ein Fürst von einer andern Lehre übel anwenden könte.” Ich bewundere euren Wiz, da ihr einerlei Folgen aus allerlei Vordersäzen herleiten könnet. Verwalteten aber die Israelitischen Könige nicht ebenfals die Collegialrechte? 1 Kön. 2, 35. 2 Kön. 22, 4. 23, 4. 2 Chr. 19, 8. 11. 9, 5. 27. 30, 1. 31, 2. 4. Wurden sie nicht gleichwol von Priestern und Propheten erinnert? Der Hr. Canzler v. M. kan auch, nach seinen anderweitigen Meinungen, dabei keine unmittelbar götl. Eingebung voraussezen, wen es gleich heist, daß der Geist des Hn. auf diese Männer kommen sei. Indes ist freilig das Beste, daß man diesen verdriesligen Gebrauch zu beiderseitiger Bequemligkeit abgeschaffet hat. Angenemer lautet des Abt Spechts Ausspruch: ”was Ew. Durchl. thun ist alles recht.” Auch stehet allerdings zu hoffen, daß jenes Ybel nicht wieder einreißen wird; da man auf hohen Schulen die Treue gegen angehende Geistlige beweiset sie, durch Vorhaltung warnender Beispiele, von solchen Vergehungen abzumahnen, die ihr ganzes irdisches Glük stören können. Wir sind jezo klüger: wir haben mit der Zeit die Rechte der Fürsten besser kennen lernen: wir wissen jezo die Schrift besser auszulegen. Mosh. p. 316. Daher sehen wir auch, daß ein gewaltiger Unterschied ist zwischen unsern Fürsten und den Israelitischen Königen: den diese waren Stathalter Gottes.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/955>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.