liger nimt, als angenehm ist, so versezt man ihn an eine andere Stelle; wo nicht, mus der Prediger bei aller Behutsamkeit dennoch ein unangenehmes Schiksal erwarten, wen er nicht mit dem Hofe übereinstimmet. Einen andern Vorschlag thut der Hr. Kanzler v Mosheim p. 317; "der Prediger sol seinen Abschied fordern:" mir deucht aber, der Prediger mus erst überlegen ob er Befugnis hat, eben dan solches zuthun, wen das Amt, in welches ihn Gott gesezet hat, beschwerlig wird; "Hilft dan des Predigers Wiederspruch etwas? Der Fürst wird nimmer gestehen, daß er ein Aergernis gebe; wird auch nicht leiden wollen, daß man solches saget: da nun der Fürst allemal die Oberhand behält und thut, was er wil; so ists vergebens, daß ihm der Prediger wiederspricht." Die Oberhand mag der Fürst behalten: wen er aber Unrecht hat; kan das Aergernis vermindert werden, durch alles das, was der Prediger thut und leidet, indem er dawieder zeuget. Daher zweifle ich auch: obs pflichtmäßig unter solchen Umständen in der Stille davon zugehen und etwa um eine andere Stelle anzuhalten; manger wird es gewissenhafter finden das äuserste zuerwarten, es also auf die Absezung, und was damit verbunden sein kan, ankommen zulassen. So ists gegangen und so wirds künftig gehen; mus man aber deswegen es zur Rechtsregel machen? mus man sagen, daß der Fürst Befugnis habe eigenmächtig zuhandeln? Wieviel der Beispiele sein mögen, so machen solche keine Vorschrift, sondern sind und bleiben Abweichungen, wen sie nicht mit der Vorschrift übereinkommen. Der Fürst, sofern er ein Glied der Kirche ist, mus sich als ein solches betragen. Beim Abendmahle insonderheit erscheinet der Fürst als ein Glied der Gemeine: die Ertheilung und der Genus des Abendmahls ist das Merkmal der völligen Vereinigung mit derselben: wer aber öffentliges Aergernis gibt, und also ganz offenbar die Bedingungen bricht, unter welchen man ein Glied der Gemeine ist, begiebt sich solcher Gemeinschaft auf thätige Weise. Gewissenhafte Prediger mögens wissen: ob sie befugt sind, jemande, der ein fortwehrendes offenbares Aergernis gibt, das Abendmahl zureichen, ihn dadurch für ein ächtes Glied der Ge-
liger nimt, als angenehm ist, so versezt man ihn an eine andere Stelle; wo nicht, mus der Prediger bei aller Behutsamkeit dennoch ein unangenehmes Schiksal erwarten, wen er nicht mit dem Hofe übereinstimmet. Einen andern Vorschlag thut der Hr. Kanzler v Mosheim p. 317; ”der Prediger sol seinen Abschied fordern:” mir deucht aber, der Prediger mus erst überlegen ob er Befugnis hat, eben dan solches zuthun, wen das Amt, in welches ihn Gott gesezet hat, beschwerlig wird; ”Hilft dan des Predigers Wiederspruch etwas? Der Fürst wird nimmer gestehen, daß er ein Aergernis gebe; wird auch nicht leiden wollen, daß man solches saget: da nun der Fürst allemal die Oberhand behält und thut, was er wil; so ists vergebens, daß ihm der Prediger wiederspricht.” Die Oberhand mag der Fürst behalten: wen er aber Unrecht hat; kan das Aergernis vermindert werden, durch alles das, was der Prediger thut und leidet, indem er dawieder zeuget. Daher zweifle ich auch: obs pflichtmäßig unter solchen Umständen in der Stille davon zugehen und etwa um eine andere Stelle anzuhalten; manger wird es gewissenhafter finden das äuserste zuerwarten, es also auf die Absezung, und was damit verbunden sein kan, ankommen zulassen. So ists gegangen und so wirds künftig gehen; mus man aber deswegen es zur Rechtsregel machen? mus man sagen, daß der Fürst Befugnis habe eigenmächtig zuhandeln? Wieviel der Beispiele sein mögen, so machen solche keine Vorschrift, sondern sind und bleiben Abweichungen, wen sie nicht mit der Vorschrift übereinkommen. Der Fürst, sofern er ein Glied der Kirche ist, mus sich als ein solches betragen. Beim Abendmahle insonderheit erscheinet der Fürst als ein Glied der Gemeine: die Ertheilung und der Genus des Abendmahls ist das Merkmal der völligen Vereinigung mit derselben: wer aber öffentliges Aergernis gibt, und also ganz offenbar die Bedingungen bricht, unter welchen man ein Glied der Gemeine ist, begiebt sich solcher Gemeinschaft auf thätige Weise. Gewissenhafte Prediger mögens wissen: ob sie befugt sind, jemande, der ein fortwehrendes offenbares Aergernis gibt, das Abendmahl zureichen, ihn dadurch für ein ächtes Glied der Ge-
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liger nimt, als angenehm ist, so versezt man ihn an eine andere Stelle; wo nicht, mus der Prediger bei aller Behutsamkeit dennoch ein unangenehmes Schiksal erwarten, wen er nicht mit dem Hofe übereinstimmet. Einen andern Vorschlag thut der Hr. Kanzler v Mosheim p. 317; ”der Prediger sol seinen Abschied fordern:” mir deucht aber, der Prediger mus erst überlegen ob er Befugnis hat, eben dan solches zuthun, wen das Amt, in welches ihn Gott gesezet hat, beschwerlig wird; ”Hilft dan des Predigers Wiederspruch etwas? Der Fürst wird nimmer gestehen, daß er ein Aergernis gebe; wird auch nicht leiden wollen, daß man solches saget: da nun der Fürst allemal die Oberhand behält und thut, was er wil; so ists vergebens, daß ihm der Prediger wiederspricht.” Die Oberhand mag der Fürst behalten: wen er aber Unrecht hat; kan das Aergernis vermindert werden, durch alles das, was der Prediger thut und leidet, indem er dawieder zeuget. Daher zweifle ich auch: obs pflichtmäßig unter solchen Umständen in der Stille davon zugehen und etwa um eine andere Stelle anzuhalten; manger wird es gewissenhafter finden das äuserste zuerwarten, es also auf die Absezung, und was damit verbunden sein kan, ankommen zulassen. So ists gegangen und so wirds künftig gehen; mus man aber deswegen es zur Rechtsregel machen? mus man sagen, daß der Fürst Befugnis habe eigenmächtig zuhandeln? Wieviel der Beispiele sein mögen, so machen solche keine Vorschrift, sondern sind und bleiben Abweichungen, wen sie nicht mit der Vorschrift übereinkommen. Der Fürst, sofern er ein Glied der Kirche ist, mus sich als ein solches betragen. Beim Abendmahle insonderheit erscheinet der Fürst als ein Glied der Gemeine: die Ertheilung und der Genus des Abendmahls ist das Merkmal der völligen Vereinigung mit derselben: wer aber öffentliges Aergernis gibt, und also ganz offenbar die Bedingungen bricht, unter welchen man ein Glied der Gemeine ist, begiebt sich solcher Gemeinschaft auf thätige Weise. Gewissenhafte Prediger mögens wissen: ob sie befugt sind, jemande, der ein fortwehrendes offenbares Aergernis gibt, das Abendmahl zureichen, ihn dadurch für ein ächtes Glied der Ge-
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liger nimt, als angenehm ist, so versezt man ihn an eine andere Stelle; wo nicht, mus der Prediger bei aller Behutsamkeit dennoch ein unangenehmes Schiksal erwarten, wen er nicht mit dem Hofe übereinstimmet. Einen andern Vorschlag thut der Hr. Kanzler v Mosheim p. 317; ”der Prediger sol seinen Abschied fordern:” mir deucht aber, der Prediger mus erst überlegen ob er Befugnis hat, eben dan solches zuthun, wen das Amt, in welches ihn Gott gesezet hat, beschwerlig wird; ”Hilft dan des Predigers Wiederspruch etwas? Der Fürst wird nimmer gestehen, daß er ein Aergernis gebe; wird auch nicht leiden wollen, daß man solches saget: da nun der Fürst allemal die Oberhand behält und thut, was er wil; so ists vergebens, daß ihm der Prediger wiederspricht.” Die Oberhand mag der Fürst behalten: wen er aber Unrecht hat; kan das Aergernis vermindert werden, durch alles das, was der Prediger thut und leidet, indem er dawieder zeuget. Daher zweifle ich auch: obs pflichtmäßig unter solchen Umständen in der Stille davon zugehen und etwa um eine andere Stelle anzuhalten; manger wird es gewissenhafter finden das äuserste zuerwarten, es also auf die Absezung, und was damit verbunden sein kan, ankommen zulassen. So ists gegangen und so wirds künftig gehen; mus man aber deswegen es zur Rechtsregel machen? mus man sagen, daß der Fürst Befugnis habe eigenmächtig zuhandeln? Wieviel der Beispiele sein mögen, so machen solche keine Vorschrift, sondern sind und bleiben Abweichungen, wen sie nicht mit der Vorschrift übereinkommen. Der Fürst, sofern er ein Glied der Kirche ist, mus sich als ein solches betragen. Beim Abendmahle insonderheit erscheinet der Fürst als ein Glied der Gemeine: die Ertheilung und der Genus des Abendmahls ist das Merkmal der völligen Vereinigung mit derselben: wer aber öffentliges Aergernis gibt, und also ganz offenbar die Bedingungen bricht, unter welchen man ein Glied der Gemeine ist, begiebt sich solcher Gemeinschaft auf thätige Weise. Gewissenhafte Prediger mögens wissen: ob sie befugt sind, jemande, der ein fortwehrendes offenbares Aergernis gibt, das Abendmahl zureichen, ihn dadurch für ein ächtes Glied der Ge-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/954>, abgerufen am 23.11.2024.
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