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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Schwiegervaters Handschriften p. 317. beigefüget hat, vorausgesezet oder vermuthet wird; "die stille Ybung des Strafamts würde einer vernünftigen Obrigkeit nicht misfällen, zumal wen ein Prediger Taylors Rathe folgte, nachdrüklig und mit Tränen redete, auch wol ehrerbietig an den Fürsten schriebe:" so zeiget der Verlauf dieser Sache, daß jenen Predigern dergleichen Rathschläge nicht unbekant gewesen: sie suchten Gehör wurden aber nicht vorgelassen, sie schrieben an den Herzog und er wolte durch keine Schriften beunruhiget sein, sie baten, daß ihnen erlaubet würde über die Gewissensfrage mit einigen theologischen Kollegiis zu conferiren, und es würde ihnen hart verboten mit irgend jemande darüber zuhandeln, sei auch unnöthig, weil der Hz. einen andern Beichtvater annehmen wolle; hernach hies es, sie hätten propria auctoritate den Herzog vom Abendmale ausschließen wollen (Beil. XXIIII. 3) Es war noch keine Verordnung, daß die Prediger bei Verweigerung des Abendmals den Fal ans Consistorium berichten solten; und wen dergleichen gewesen, hätte dieser Fal eine Ausname machen müssen: gleichwol wurde aus solcher unterlasnen Meldung ein gravamen gemacht (ib. 5.); und wen diese Anzeige geschehen wäre, hätte es noch ein viel härteres gravamen sein müssen, daß man den Herzog bei seinem Consistorio verklaget. Was folget aus dem allen? Dieses zuerst, daß keiner sich klug dünken mus, mit algemeinen Vorschlägen zur Belehrung der Hofprediger; den bei würkliger Anwendung gehets nicht allemal nach dem, was bei den Vorschlägen vorausgesezet oder als ungezweifelt angenommen wird: sodan, daß würklige Hofprediger zwar alle Klugheit und Behutsamkeit gebrauchen müssen; dabei aber nicht hoffen dürfen mit ihrem gewissenhaften und weisligen Verfahren durchzukommen, wen sie den Fürsten oder die Großen zutadeln genöthigt sind, ihre Sache mag noch so gerecht sein. Man mag das Verhalten des Predigers gegen den Landesherrn bestimmen und einschränken wie man wil, so wird es allemal darauf hinauskommen: der Landesherr erwehlet sich einen Prediger der ihm gefält; trift sichs, daß der Prediger es ernst-

Schwiegervaters Handschriften p. 317. beigefüget hat, vorausgesezet oder vermuthet wird; ”die stille Ybung des Strafamts würde einer vernünftigen Obrigkeit nicht misfällen, zumal wen ein Prediger Taylors Rathe folgte, nachdrüklig und mit Tränen redete, auch wol ehrerbietig an den Fürsten schriebe:” so zeiget der Verlauf dieser Sache, daß jenen Predigern dergleichen Rathschläge nicht unbekant gewesen: sie suchten Gehör wurden aber nicht vorgelassen, sie schrieben an den Herzog und er wolte durch keine Schriften beunruhiget sein, sie baten, daß ihnen erlaubet würde über die Gewissensfrage mit einigen theologischen Kollegiis zu conferiren, und es würde ihnen hart verboten mit irgend jemande darüber zuhandeln, sei auch unnöthig, weil der Hz. einen andern Beichtvater annehmen wolle; hernach hies es, sie hätten propria auctoritate den Herzog vom Abendmale ausschließen wollen (Beil. XXIIII. 3) Es war noch keine Verordnung, daß die Prediger bei Verweigerung des Abendmals den Fal ans Consistorium berichten solten; und wen dergleichen gewesen, hätte dieser Fal eine Ausname machen müssen: gleichwol wurde aus solcher unterlasnen Meldung ein gravamen gemacht (ib. 5.); und wen diese Anzeige geschehen wäre, hätte es noch ein viel härteres gravamen sein müssen, daß man den Herzog bei seinem Consistorio verklaget. Was folget aus dem allen? Dieses zuerst, daß keiner sich klug dünken mus, mit algemeinen Vorschlägen zur Belehrung der Hofprediger; den bei würkliger Anwendung gehets nicht allemal nach dem, was bei den Vorschlägen vorausgesezet oder als ungezweifelt angenommen wird: sodan, daß würklige Hofprediger zwar alle Klugheit und Behutsamkeit gebrauchen müssen; dabei aber nicht hoffen dürfen mit ihrem gewissenhaften und weisligen Verfahren durchzukommen, wen sie den Fürsten oder die Großen zutadeln genöthigt sind, ihre Sache mag noch so gerecht sein. Man mag das Verhalten des Predigers gegen den Landesherrn bestimmen und einschränken wie man wil, so wird es allemal darauf hinauskommen: der Landesherr erwehlet sich einen Prediger der ihm gefält; trift sichs, daß der Prediger es ernst-

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[0953] Schwiegervaters Handschriften p. 317. beigefüget hat, vorausgesezet oder vermuthet wird; ”die stille Ybung des Strafamts würde einer vernünftigen Obrigkeit nicht misfällen, zumal wen ein Prediger Taylors Rathe folgte, nachdrüklig und mit Tränen redete, auch wol ehrerbietig an den Fürsten schriebe:” so zeiget der Verlauf dieser Sache, daß jenen Predigern dergleichen Rathschläge nicht unbekant gewesen: sie suchten Gehör wurden aber nicht vorgelassen, sie schrieben an den Herzog und er wolte durch keine Schriften beunruhiget sein, sie baten, daß ihnen erlaubet würde über die Gewissensfrage mit einigen theologischen Kollegiis zu conferiren, und es würde ihnen hart verboten mit irgend jemande darüber zuhandeln, sei auch unnöthig, weil der Hz. einen andern Beichtvater annehmen wolle; hernach hies es, sie hätten propria auctoritate den Herzog vom Abendmale ausschließen wollen (Beil. XXIIII. 3) Es war noch keine Verordnung, daß die Prediger bei Verweigerung des Abendmals den Fal ans Consistorium berichten solten; und wen dergleichen gewesen, hätte dieser Fal eine Ausname machen müssen: gleichwol wurde aus solcher unterlasnen Meldung ein gravamen gemacht (ib. 5.); und wen diese Anzeige geschehen wäre, hätte es noch ein viel härteres gravamen sein müssen, daß man den Herzog bei seinem Consistorio verklaget. Was folget aus dem allen? Dieses zuerst, daß keiner sich klug dünken mus, mit algemeinen Vorschlägen zur Belehrung der Hofprediger; den bei würkliger Anwendung gehets nicht allemal nach dem, was bei den Vorschlägen vorausgesezet oder als ungezweifelt angenommen wird: sodan, daß würklige Hofprediger zwar alle Klugheit und Behutsamkeit gebrauchen müssen; dabei aber nicht hoffen dürfen mit ihrem gewissenhaften und weisligen Verfahren durchzukommen, wen sie den Fürsten oder die Großen zutadeln genöthigt sind, ihre Sache mag noch so gerecht sein. Man mag das Verhalten des Predigers gegen den Landesherrn bestimmen und einschränken wie man wil, so wird es allemal darauf hinauskommen: der Landesherr erwehlet sich einen Prediger der ihm gefält; trift sichs, daß der Prediger es ernst-

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/953>, abgerufen am 23.11.2024.