fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0923"n="911"/>
fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
</p></div></body></text></TEI>
[911/0923]
fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 911. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/923>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.