de thun könne: welches ausfürlig anzuzeigen wir gut gefunden, auf daß du wüstest, daß wir den Christen die völlige uneingeschränkte Freiheit ihres Gottesdienstes gegeben haben. Da du nun gnugsam einsiehest, daß wir denen solches verstatten: so kan deine Würde zugleich abnemen, daß andern gleichfals ungehinderte und freie Erlaubnis ihres Gottesdienstes und ihrer Gebräuche zur Ruhe unserer Zeiten gelassen sei; welches wir anzeigen, damit es nicht scheine, als ob wir einigen Gottesdienst schmälern wolten. Wegen der Christen haben wir weiter gut gefunden zuverordnen: Wen andere von unserer Kammer, oder sonst jemande, Pläze gekaufet hätten, wo die Christen vormals ihre Versamlungen gehabt; daß sie solche unverweigert schleunig ihnen räumen sollen, ohne Geld oder Bezahlung zufordern; die dergleichen geschenkt bekommen haben sollen zu gleicher Erstattung verbunden sein: durch deine Vermittelung sol alles der Gemeine der Christen ungesäumet übergeben werden: doch mögen die, welche dergleichen gekaufet oder zum Geschenke bekommen haben, von unserer Gütigkeit eine Ersezung suchen, damit auch für sie durch unsere Gnade gesorget werde. Weil serner die Christligen Gemeinen außer den Versamlungsörtern auch andere Pläze gehabt haben, so nicht einzelnen Leuten, sondern ihrer Versamlung zugehören: so sol deren Herstellung auf gleiche Weise geschehen,
de thun könne: welches ausfürlig anzuzeigen wir gut gefunden, auf daß du wüstest, daß wir den Christen die völlige uneingeschränkte Freiheit ihres Gottesdienstes gegeben haben. Da du nun gnugsam einsiehest, daß wir denen solches verstatten: so kan deine Würde zugleich abnemen, daß andern gleichfals ungehinderte und freie Erlaubnis ihres Gottesdienstes und ihrer Gebräuche zur Ruhe unserer Zeiten gelassen sei; welches wir anzeigen, damit es nicht scheine, als ob wir einigen Gottesdienst schmälern wolten. Wegen der Christen haben wir weiter gut gefunden zuverordnen: Wen andere von unserer Kammer, oder sonst jemande, Pläze gekaufet hätten, wo die Christen vormals ihre Versamlungen gehabt; daß sie solche unverweigert schleunig ihnen räumen sollen, ohne Geld oder Bezahlung zufordern; die dergleichen geschenkt bekommen haben sollen zu gleicher Erstattung verbunden sein: durch deine Vermittelung sol alles der Gemeine der Christen ungesäumet übergeben werden: doch mögen die, welche dergleichen gekaufet oder zum Geschenke bekommen haben, von unserer Gütigkeit eine Ersezung suchen, damit auch für sie durch unsere Gnade gesorget werde. Weil serner die Christligen Gemeinen außer den Versamlungsörtern auch andere Pläze gehabt haben, so nicht einzelnen Leuten, sondern ihrer Versamlung zugehören: so sol deren Herstellung auf gleiche Weise geschehen,
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de thun könne: welches ausfürlig anzuzeigen wir gut gefunden, auf daß du wüstest, daß wir den Christen die völlige uneingeschränkte Freiheit ihres Gottesdienstes gegeben haben. Da du nun gnugsam einsiehest, daß wir denen solches verstatten: so kan deine Würde zugleich abnemen, daß andern gleichfals ungehinderte und freie Erlaubnis ihres Gottesdienstes und ihrer Gebräuche zur Ruhe unserer Zeiten gelassen sei; welches wir anzeigen, damit es nicht scheine, als ob wir einigen Gottesdienst schmälern wolten. Wegen der Christen haben wir weiter gut gefunden zuverordnen: Wen andere von unserer Kammer, oder sonst jemande, Pläze gekaufet hätten, wo die Christen vormals ihre Versamlungen gehabt; daß sie solche unverweigert schleunig ihnen räumen sollen, ohne Geld oder Bezahlung zufordern; die dergleichen geschenkt bekommen haben sollen zu gleicher Erstattung verbunden sein: durch deine Vermittelung sol alles der Gemeine der Christen ungesäumet übergeben werden: doch mögen die, welche dergleichen gekaufet oder zum Geschenke bekommen haben, von unserer Gütigkeit eine Ersezung suchen, damit auch für sie durch unsere Gnade gesorget werde. Weil serner die Christligen Gemeinen außer den Versamlungsörtern auch andere Pläze gehabt haben, so nicht einzelnen Leuten, sondern ihrer Versamlung zugehören: so sol deren Herstellung auf gleiche Weise geschehen,
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de thun könne: welches ausfürlig anzuzeigen wir gut gefunden, auf daß du wüstest, daß wir den Christen die völlige uneingeschränkte Freiheit ihres Gottesdienstes gegeben haben. Da du nun gnugsam einsiehest, daß wir denen solches verstatten: so kan deine Würde zugleich abnemen, daß andern gleichfals ungehinderte und freie Erlaubnis ihres Gottesdienstes und ihrer Gebräuche zur Ruhe unserer Zeiten gelassen sei; welches wir anzeigen, damit es nicht scheine, als ob wir einigen Gottesdienst schmälern wolten. Wegen der Christen haben wir weiter gut gefunden zuverordnen: Wen andere von unserer Kammer, oder sonst jemande, Pläze gekaufet hätten, wo die Christen vormals ihre Versamlungen gehabt; daß sie solche unverweigert schleunig ihnen räumen sollen, ohne Geld oder Bezahlung zufordern; die dergleichen geschenkt bekommen haben sollen zu gleicher Erstattung verbunden sein: durch deine Vermittelung sol alles der Gemeine der Christen ungesäumet übergeben werden: doch mögen die, welche dergleichen gekaufet oder zum Geschenke bekommen haben, von unserer Gütigkeit eine Ersezung suchen, damit auch für sie durch unsere Gnade gesorget werde. Weil serner die Christligen Gemeinen außer den Versamlungsörtern auch andere Pläze gehabt haben, so nicht einzelnen Leuten, sondern ihrer Versamlung zugehören: so sol deren Herstellung auf gleiche Weise geschehen,
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/71>, abgerufen am 27.11.2024.
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