Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an Gottes Wort und unserer Theologorum & JCtorum consilia lediglich halten müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5. wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h. Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden, wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio & potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem & exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung

Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an Gottes Wort und unserer Theologorum & JCtorum consilia lediglich halten müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5. wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h. Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden, wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio & potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem & exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1061" n="105"/>
Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts                      determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein                      kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an                      Gottes Wort und unserer Theologorum &amp; JCtorum consilia lediglich halten                      müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt                      auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5.                      wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure                      Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h.                      Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu                      predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden,                      wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu                      Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden                      Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere                      pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt                      praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio &amp;                      potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem                      Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem &amp;                      exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit                      Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[105/1061] Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an Gottes Wort und unserer Theologorum & JCtorum consilia lediglich halten müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5. wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h. Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden, wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio & potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem & exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1061
Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1061>, abgerufen am 23.11.2024.