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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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ihn schriftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonabende und Sontage gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet hie wol, daß dis Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni, nach dem klaren Buchstaben unsers Schreibens, zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seite nothwendig haftende Unrecht und die Warheit erkant werde: Und ist gewißlich unsers Ortes noch, wie da gewesen, enixa intentio, non banni, sed veritatis & salutis animarum. Bis auf den Bann und Excommunication ist die Sache nicht kommen, da wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst, Inhalts mehr höchstgedachter fürstligen Resolution, abbrechen müsten. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub Lit. C. n. 3.

Ad 5. Daß sie hierin mit violirung der Kirchenordnung und ohne vorher des geordneten Consistorii Meinung einzuholen, ohngebürlich verfaren, und wieder Ihren Landesfürsten dasjenige verübet, was wieder den geringsten Unterthanen, ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii, nicht vorzunemen ist.Sonst verordnete der Herr aus dem Geheimen Rathe oder Cabinet wie ers bei seiner Hofkapelle wolte gehalten wissen. Der hier den Predigern gemachte Vorwurf, daß sie ans Consist. gehen sollen, ist alzugesucht und fält von selbst weg; auch die folgenden scheinen fast nur die Zahl zuvermehren: daß also in den vorigen, sonderlig den 3 und 4 das wesentligste enthalten sein mögte.

R. Die Kirchenordnung haben wir nicht violiret: weil 1) in derselben von dem

ihn schriftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonabende und Sontage gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet hie wol, daß dis Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni, nach dem klaren Buchstaben unsers Schreibens, zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seite nothwendig haftende Unrecht und die Warheit erkant werde: Und ist gewißlich unsers Ortes noch, wie da gewesen, enixa intentio, non banni, sed veritatis & salutis animarum. Bis auf den Bann und Excommunication ist die Sache nicht kommen, da wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst, Inhalts mehr höchstgedachter fürstligen Resolution, abbrechen müsten. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub Lit. C. n. 3.

Ad 5. Daß sie hierin mit violirung der Kirchenordnung und ohne vorher des geordneten Consistorii Meinung einzuholen, ohngebürlich verfaren, und wieder Ihren Landesfürsten dasjenige verübet, was wieder den geringsten Unterthanen, ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii, nicht vorzunemen ist.Sonst verordnete der Herr aus dem Geheimen Rathe oder Cabinet wie ers bei seiner Hofkapelle wolte gehalten wissen. Der hier den Predigern gemachte Vorwurf, daß sie ans Consist. gehen sollen, ist alzugesucht und fält von selbst weg; auch die folgenden scheinen fast nur die Zahl zuvermehren: daß also in den vorigen, sonderlig den 3 und 4 das wesentligste enthalten sein mögte.

R. Die Kirchenordnung haben wir nicht violiret: weil 1) in derselben von dem

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[104/1060] ihn schriftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonabende und Sontage gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet hie wol, daß dis Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni, nach dem klaren Buchstaben unsers Schreibens, zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seite nothwendig haftende Unrecht und die Warheit erkant werde: Und ist gewißlich unsers Ortes noch, wie da gewesen, enixa intentio, non banni, sed veritatis & salutis animarum. Bis auf den Bann und Excommunication ist die Sache nicht kommen, da wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst, Inhalts mehr höchstgedachter fürstligen Resolution, abbrechen müsten. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub Lit. C. n. 3. Ad 5. Daß sie hierin mit violirung der Kirchenordnung und ohne vorher des geordneten Consistorii Meinung einzuholen, ohngebürlich verfaren, und wieder Ihren Landesfürsten dasjenige verübet, was wieder den geringsten Unterthanen, ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii, nicht vorzunemen ist. Sonst verordnete der Herr aus dem Geheimen Rathe oder Cabinet wie ers bei seiner Hofkapelle wolte gehalten wissen. Der hier den Predigern gemachte Vorwurf, daß sie ans Consist. gehen sollen, ist alzugesucht und fält von selbst weg; auch die folgenden scheinen fast nur die Zahl zuvermehren: daß also in den vorigen, sonderlig den 3 und 4 das wesentligste enthalten sein mögte. R. Die Kirchenordnung haben wir nicht violiret: weil 1) in derselben von dem

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1060>, abgerufen am 23.11.2024.