h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.
R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir
h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.
R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir
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h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.</p><p>R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der <choice><sic>Erörternng</sic><corr>Erörterung</corr></choice> dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir
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h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.
R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1059>, abgerufen am 27.11.2024.
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