Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.

R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir

h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.

R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1059" n="103"/>
h. Abendmahle de facto, proprio ausu                      &amp; judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris                      um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren                      Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so                      wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet.</p>
        <p>R. Daß wir proprio ausu &amp; Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam                      intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz                      anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden                      sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen                      Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob                      Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten?                      das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber                      solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der <choice><sic>Erörternng</sic><corr>Erörterung</corr></choice>                      dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich                      enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris                      banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten                      Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner                      Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie                      konten wir
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[103/1059] h. Abendmahle de facto, proprio ausu & judicio, abzuhalten, und solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mer dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwäleren Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdamlichen Sünde, so wol schriftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet. R. Daß wir proprio ausu & Judicio Ihro Durchl. excommuniciret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben; solches findet sich auch darin ganz anders, da wir geschrieben Ihro Durchl. würde verhoffentlich gnädigst zufrieden sein, daß wir zu beyderseits Gewissensberuhigung, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicirten; ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heist ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder Bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde; es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen und unsers Amts sich enthalten wolte: haben wir gehorsam erwiesen. Es wil zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwälten Confessionarium schriftlich und durch Zuschikkung eines Buchs von seiner Verrichtung, als einer verdamlichen Sünde, dehortiret haben sollen. Allein wie konten wir

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1059
Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1059>, abgerufen am 27.11.2024.